DAS ALTE PFARRHAUS AUF DEM KIRCHHÜGEL
BENDERN / GEORG MALIN
Andertens verleichen jhro hochwürden und gnaden,
herr abbt Nor- / bert, und [öbliches gottshauß St. Luzi
>bangezogenen bestands männern / alle s[alvo] hlonore]
kühe und übriges rind viehe nach tenor und inhalt des /
jnventarii, wie auch 4 pferd sambt aller zugehör an
gschiff und gschirr / und übrigen werkhzeüg, so zur an-
bau(ung) und anpflanzung der überlasßenen / güther, wie
auch zu einsammlung der feldfrüchten nothig und de fac-
to / bey handen seind. /
Drittens wird ihnen überlasßen daz alte hauß, iedoch
nit vorbehalth des / großen kellers und zweyer zimmer
ılB des dermahlen von herrn pfarrer / bewohnten und
gleich darneben stehenden. Daz übrige ganze hauß alß /
der alte keller, torkh(e)l sambt denen der statthalıerey
aigenthumlichen / büttenen und züber, auch darneben
stehenden zimmer, nicht minder die / drey oder vier noch
übrige zimmer und korn boden werden denselben /
gleichfahls zu dero gebrauch überlasßen. Es verpflichtet
sich aber / daz gottshauß St. Luzi auf aigene speesen de-
nen selben zu dero noth- / durfft ein kuchel und stuben in
angezogenen alten hauß erbauen / zu lasßen. Anbey aber
solle ihnen, bestands männern, heiter und / klar ange-
dungen und sie verpflichtet seyn, wofern in den ihnen /
angewißenen wohnungen entweder durch sie oder ande-
ce in solche / wohnungen eingelasßene jnsasßen auß
straff- und schuldbahrer / nachlasßigkeit oder überse-
;hen feyer (welches der gütigste gott / miltest abwende)
außkomen und hiermit Benderischer statthalterev / oder
anderwerts hierauß ein schaden entstehen solte, solchen
schaden / auß aignen mittlen zu vergüthen und abzu-
ragen. /
Viertens, daz große hauß oder die sogenante statt-
halterey solle auch ein- / zig und allein denen ieweiligen
patribus, herren statthalter und pfarrer / zum gebrauch
und wohnung dienen. /
Fünfftens werden ferners ihnen, bestands männern,
überlasßBen der große / stad(e)l zu Bendern mit aller be-
stallung und behaltnußen, der Zechen / stad(e)l, hütten
und scherm auf der alp, daz wäsch und bach hauß aber
soll / sowohl der statthalterey zu Bendern alß ihnen
semein seyn, alwo / abermal die erst oben angesezte
bewandtnuß und condition, bey / einer etwanig (so doch
gott abwende) auß ihrer, der bestands / männern, oder
derer von ihnen gesezten jnsäsßen schuld sich ereignen-
den / feyers brunst, erneyeret und außtrukhlich beygefie-
get seyn solle. / Übrigens soll die holzbehaltnuß alleinig
der statthalterey reserviert / seyn. /
Sechstens werden offtgedachten bestands männern
verlichen alle der / pfarrey Bendern zufallende zechende
an fesen, roggen, gersten, / waizen, türkhen, bohnen, erb-
sen, hanff, flachß, hirsch, fenkh, rueben, / grundbühren,
obs, moost, hüner, s[alvo] h[onore] schwein etc., in sum-
ma all und iedes, / so in Benderischen, Gamprinischen,
zoggellischen, Abanxischen, Freschischen, / Schellenber-
zischen, Abergischen und Schönbüehlischen güthern fal-
et, was / gattung, nahmens und zechenbahres immer
solches seyn mag, mit allem / recht und bezüechen, wie es
die Benderische statthalterey bishero / yblich bezochen,
zerechtsamet und eingesamlet hat. Diß alles / yberlasset
ınd verleichet ein hochwürdig gnädiger herr abbt / und
öbliches gottshauß St. Luzi denen offt angeregten be-
stands männern / zu nuzen, zu geniesen und zu bezie-
chen nach ihren aigenen belieben / und dergestalten, daz
;je die überlasßBene güther anpflanzen, anbauen, / arbei-
hen, alle frücht und gewächs, wie auch alle zechende ein-
samlen, / für sich behalten, verkhauffen und mit selben
sach aigner willkhur / schalten und walthen, die s[alvo]
ıl[onore] kühe nuzen, die pferd und all darzue / gehörige
sschiff und gschirr, wie auch daz gschiff und gschirr zum
’ sennen sowohl zu Bendern alß auf der alp die ganze
wvährende zeit / des accords und bestand contracts ge-
rauchen mögen. /
Jißer accord aber solle sich auf acht jahr und nicht
länger noch kürzer / erstrekhen, nach deren verfliesßen
35 beeden theilen frey stehet, / solchen contract wider zu
arneveren, Oder, wofern nicht beliebig, / solchen never
lings zu bevestigen, soll er völlig aufgehoben und die /
frevye disposition der überlasßenen güther und all übriger
verlichener / nuzbarkeiten dem gottshauß St. Luzi heimb-
zefallen seyn. /
Worgegen und in ansechen der verlichenen güther, ze-
zhenden und anderen / überlasßenen nuz und gnusß ver-
oflichten und verbinden sich die be- / stands männer zu
‘olgenden schuldigkeiten alß: /
Erstens verpflichten und verbinden sich selbige, daz
sie dem gottshauß / St. Luzi in der statthalterey zu Ben-
lern in drey terminen an gueten, / gangbaren und ge-
wichtigen gelt baar erlegen wollen jährlich / ein tausent
ınd zwey hundert gulden reichs währung. welche be- /
zahlung auf nachfolgende terminen gesezt und vestgestel-
et ist, / alß auf daz fest des heiligen Martini 1751: gulden
300, / auf St. Jörgi tag 1752: gulden 400, / auf St. Johann
3aptista tag 1752: gulden 500, summa: 1200. / Und also
n ferneren jahren biß der contract geendet, dergestalten,
Jaz / die zu bezahlende letste gelt summa auf daz iahr
759 auf St. Johann / Baptista fest dem gottshauß St. Luzi
gänzlich abgeführt seye. / Wan aber die Benderische
statthalterey von einem bezahlungs / terminn zum ande-
°en von ihnen, b(e)stands männern, an gelt oder gelts
werth / etwaß empfangen solte haben, soll ehevor ein
ıöthige rechnung mit / einander gepflogen und waß emp-
angen worden, bey dem bezahl- / ungs termin abgezogen
werden. Es soll auch ein iede bezahlung / ohne speesen
sowohl des gottshauß alß der statthalterey geschechen. /
Andertens, damit daz gottshauß St. Luzi wegen rich-
tiger bezahlung / genugsam versicheret seve, stehet ein