Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1999) (98)

DAS ALTE PFARRHAUS AUF DEM KIRCHHÜGEL 
BENDERN / GEORG MALIN 
Andertens verleichen jhro hochwürden und gnaden, 
herr abbt Nor- / bert, und [öbliches gottshauß St. Luzi 
>bangezogenen bestands männern / alle s[alvo] hlonore] 
kühe und übriges rind viehe nach tenor und inhalt des / 
jnventarii, wie auch 4 pferd sambt aller zugehör an 
gschiff und gschirr / und übrigen werkhzeüg, so zur an- 
bau(ung) und anpflanzung der überlasßenen / güther, wie 
auch zu einsammlung der feldfrüchten nothig und de fac- 
to / bey handen seind. / 
Drittens wird ihnen überlasßen daz alte hauß, iedoch 
nit vorbehalth des / großen kellers und zweyer zimmer 
ılB des dermahlen von herrn pfarrer / bewohnten und 
gleich darneben stehenden. Daz übrige ganze hauß alß / 
der alte keller, torkh(e)l sambt denen der statthalıerey 
aigenthumlichen / büttenen und züber, auch darneben 
stehenden zimmer, nicht minder die / drey oder vier noch 
übrige zimmer und korn boden werden denselben / 
gleichfahls zu dero gebrauch überlasßen. Es verpflichtet 
sich aber / daz gottshauß St. Luzi auf aigene speesen de- 
nen selben zu dero noth- / durfft ein kuchel und stuben in 
angezogenen alten hauß erbauen / zu lasßen. Anbey aber 
solle ihnen, bestands männern, heiter und / klar ange- 
dungen und sie verpflichtet seyn, wofern in den ihnen / 
angewißenen wohnungen entweder durch sie oder ande- 
ce in solche / wohnungen eingelasßene jnsasßen auß 
straff- und schuldbahrer / nachlasßigkeit oder überse- 
;hen feyer (welches der gütigste gott / miltest abwende) 
außkomen und hiermit Benderischer statthalterev / oder 
anderwerts hierauß ein schaden entstehen solte, solchen 
schaden / auß aignen mittlen zu vergüthen und abzu- 
ragen. / 
Viertens, daz große hauß oder die sogenante statt- 
halterey solle auch ein- / zig und allein denen ieweiligen 
patribus, herren statthalter und pfarrer / zum gebrauch 
und wohnung dienen. / 
Fünfftens werden ferners ihnen, bestands männern, 
überlasßBen der große / stad(e)l zu Bendern mit aller be- 
stallung und behaltnußen, der Zechen / stad(e)l, hütten 
und scherm auf der alp, daz wäsch und bach hauß aber 
soll / sowohl der statthalterey zu Bendern alß ihnen 
semein seyn, alwo / abermal die erst oben angesezte 
bewandtnuß und condition, bey / einer etwanig (so doch 
gott abwende) auß ihrer, der bestands / männern, oder 
derer von ihnen gesezten jnsäsßen schuld sich ereignen- 
den / feyers brunst, erneyeret und außtrukhlich beygefie- 
get seyn solle. / Übrigens soll die holzbehaltnuß alleinig 
der statthalterey reserviert / seyn. / 
Sechstens werden offtgedachten bestands männern 
verlichen alle der / pfarrey Bendern zufallende zechende 
an fesen, roggen, gersten, / waizen, türkhen, bohnen, erb- 
sen, hanff, flachß, hirsch, fenkh, rueben, / grundbühren, 
obs, moost, hüner, s[alvo] h[onore] schwein etc., in sum- 
ma all und iedes, / so in Benderischen, Gamprinischen, 
zoggellischen, Abanxischen, Freschischen, / Schellenber- 
zischen, Abergischen und Schönbüehlischen güthern fal- 
et, was / gattung, nahmens und zechenbahres immer 
solches seyn mag, mit allem / recht und bezüechen, wie es 
die Benderische statthalterey bishero / yblich bezochen, 
zerechtsamet und eingesamlet hat. Diß alles / yberlasset 
ınd verleichet ein hochwürdig gnädiger herr abbt / und 
öbliches gottshauß St. Luzi denen offt angeregten be- 
stands männern / zu nuzen, zu geniesen und zu bezie- 
chen nach ihren aigenen belieben / und dergestalten, daz 
;je die überlasßBene güther anpflanzen, anbauen, / arbei- 
hen, alle frücht und gewächs, wie auch alle zechende ein- 
samlen, / für sich behalten, verkhauffen und mit selben 
sach aigner willkhur / schalten und walthen, die s[alvo] 
ıl[onore] kühe nuzen, die pferd und all darzue / gehörige 
sschiff und gschirr, wie auch daz gschiff und gschirr zum 
’ sennen sowohl zu Bendern alß auf der alp die ganze 
wvährende zeit / des accords und bestand contracts ge- 
rauchen mögen. / 
Jißer accord aber solle sich auf acht jahr und nicht 
länger noch kürzer / erstrekhen, nach deren verfliesßen 
35 beeden theilen frey stehet, / solchen contract wider zu 
arneveren, Oder, wofern nicht beliebig, / solchen never 
lings zu bevestigen, soll er völlig aufgehoben und die / 
frevye disposition der überlasßenen güther und all übriger 
verlichener / nuzbarkeiten dem gottshauß St. Luzi heimb- 
zefallen seyn. / 
Worgegen und in ansechen der verlichenen güther, ze- 
zhenden und anderen / überlasßenen nuz und gnusß ver- 
oflichten und verbinden sich die be- / stands männer zu 
‘olgenden schuldigkeiten alß: / 
Erstens verpflichten und verbinden sich selbige, daz 
sie dem gottshauß / St. Luzi in der statthalterey zu Ben- 
lern in drey terminen an gueten, / gangbaren und ge- 
wichtigen gelt baar erlegen wollen jährlich / ein tausent 
ınd zwey hundert gulden reichs währung. welche be- / 
zahlung auf nachfolgende terminen gesezt und vestgestel- 
et ist, / alß auf daz fest des heiligen Martini 1751: gulden 
300, / auf St. Jörgi tag 1752: gulden 400, / auf St. Johann 
3aptista tag 1752: gulden 500, summa: 1200. / Und also 
n ferneren jahren biß der contract geendet, dergestalten, 
Jaz / die zu bezahlende letste gelt summa auf daz iahr 
759 auf St. Johann / Baptista fest dem gottshauß St. Luzi 
gänzlich abgeführt seye. / Wan aber die Benderische 
statthalterey von einem bezahlungs / terminn zum ande- 
°en von ihnen, b(e)stands männern, an gelt oder gelts 
werth / etwaß empfangen solte haben, soll ehevor ein 
ıöthige rechnung mit / einander gepflogen und waß emp- 
angen worden, bey dem bezahl- / ungs termin abgezogen 
werden. Es soll auch ein iede bezahlung / ohne speesen 
sowohl des gottshauß alß der statthalterey geschechen. / 
Andertens, damit daz gottshauß St. Luzi wegen rich- 
tiger bezahlung / genugsam versicheret seve, stehet ein
	        

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