Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1999) (98)

Gapetsch*‘ schnurgrad der BarthlenGrossGassen*® 
zue» (fahren) «und sich der Gemainen Aw des Fah- 
rens halber, es seye mit vollem, und lährem Waa- 
gen, wie von altershero, bemüssigen». 
Die «schaner aber»“ sollten «ihren gewohn- 
lichen abranckh nehmen auff die wisen Gassen“®, 
unnd alldan fern eines ieden schaden unnd Nach- 
theill fahren, unnd in dem Weeg verbleiben». 
- Die «Speckner* unnd «Lindawer»*? sollten das 
gdied in Stegen und Wegen «zum wenigsten Scha- 
den» gebrauchen und «nit einem weeg nachfah- 
ren». Im Feld «Boffel»?** aber sollten sie keine 
Fahrrechte haben. Allenfalls zugefügter Schaden 
sollte gebührend abgetragen werden. 
Diese Auteilung und Fahrregelung aus dem Jah- 
ce 1704 zeigt es: Der Boden der Talebene wurde 
damals von den Bewohnern von Schaan und Vaduz 
gemeinsam genutzt. Die als Heuwiesen zur priva- 
‚en Nutzung eingelegten und ausgegebenen Auteile 
wurden von allen Hofstätten der beiden Dörfer aus 
venutzt. Die Nutzung wurde in einer gemeinsam 
geschlossenen Gemeindsordnung geregelt. 
Ähnlich wie der Talboden wurden auch die Wäl- 
der von Schaan und Vaduz gemeinsam genutzt. 
1530 erliess Graf Karl Ludwig von Sulz eine Ord- 
aung über die Bannung der Wälder in Vaduz und 
Schaan. 1559 gaben sich die beiden Dörfer eine 
von der gräflichen Obrigkeit genehmigte Holzord- 
nung. Sie wurde später im wesentlichen unver 
ändert verschiedentlich bestätigt und diente sogar 
als Vorlage für die hohenemsische Waldordnung 
(ür die Herrschaften Vaduz und Schellenberg. Da- 
nach hatte jede Hausstätte jährlich ein bestimmtes 
Quantum Brennholz zugut. Bau- und Zimmerholz 
durfte nur auf Anweisung der Geschworenen ge- 
schlagen oder verkauft werden. Ähnlich wie in den 
Auwäldern waren auch in den Wäldern am Berg- 
hang eigens bestimmte Partien in Bann gelegt. Hier 
war der Holzschlag verboten. 
Vor der Ende des 18. Jahrhunderts erfolgten 
Bodenteilung zwischen den drei Dörfern kann 
nan die Nutzungs- und Besitzverhältnisse zusam- 
menfassend so schildern: Private Eigengüter befan- 
den sich im engen Bereich der dörflichen Sied- 
lungen, die durch Zäune vom angrenzenden Ge- 
meinland abgetrennt waren. Am Rande der Dörfer 
und auf geeigneten Lagen des Talraums gab es 
ebenfalls intensiv genutztes Land (Wiesen, Äcker, 
Gärten). Es handelte sich um zugewiesenes Ge- 
meingut. Auf den ursprünglich gemeinsam, in 
dieser Zeit aber privat und intensiver genutzten 
eingelegten Flächen, den sogenannten Gemeinds- 
‚eilen, haftete das Atzungsrecht. Diese mussten im 
Frühjahr und Herbst für den gemeinschaftlichen 
Viehtrieb, für die sogenannte Gemeinweide geöff- 
net werden. Die grossen Flächen des nicht einge- 
legten Gemeingutes (Auwälder, Auwiesen, Streue- 
ınd Weideriede) wurden gemeinsam genutzt. Vieh- 
auftrieb und Nutzung wurden von den Geschwore- 
1en der drei Dörfer geregelt. 
Die gemeinsame Nutzung der Gemeinheiten gab 
immer wieder Anlass zu mancherlei Auseinander- 
setzungen zwischen den benachbarten Dörfern. 
Bald ging es um die Holz- und Weidenutzung, bald 
um die Verteilung von Lasten und Pflichten, wie 
Unterhalt von Wegen, Brücken, Zäunen und Wuh- 
ren. 
Mit dem Wachstum der Bevölkerung wurde es 
nötig, Gemeindsteile für neue Hofstätten bereit- 
zustellen. So wurden denn nach gemeinsamer Ab- 
sprache in Schaan und Vaduz weitere Teile des ge- 
meinschaftlich genutzten Talbodens eingelegt und 
in den privaten Nutzen verteilt. Gemäss Gemeinds- 
brief von 1740 gab es Mühleholz-, Aule(Au)-, Rüti- 
und Gartenteile. Eine Haushaltung, die von allen 
Teilen nutzte, hatte jährlich zwei Gulden zu bezah- 
‚en. Jede Einlegung bedeutete eine Schmälerung 
des Gemeingutes. Die Mehrheit der Gemeindsleute, 
die alte Gemeindsteilungen nutzten, wehrten sich 
gegen eine weitere Verringerung des für den ge- 
meinsamen Nutzen verbliebenen Bodens. So er- 
gaben sich Spannungen, nicht nur zwischen den 
Nachbarschaften, sondern auch innerhalb dersel- 
ben. 
Die Mehrheit der Viehbesitzer, die bereits über 
alte, zum Sondernutzen gewordene Gemeindsteile 
verfügte, stand einer Minderheit von Haushaltvor- 
ständen gegenüber, die teils schon seit vielen Jah- 
ren vergeblich auf eine Gemeindsteilung warteten. 
Solche Ungleichheiten schürten Hass und Streit in 
+
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.