Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1999) (98)

LANDESVERRAT: DER FALL DES 1944 IN DER SCHWEIZ 
I1IINGERICHTETEN ALFRED QUADERER / PETER GEIGER 
gungen zum Ausgang an: Am mutmasslichen Ent- 
scheid der Begnadigungskommission wie der Bun- 
desversammlung zu Quaderer und Roos seien 
«kaum Zweifel möglich». Höchstens sei bei Qua- 
derer in Betracht zu ziehen, dass er liechtenstei- 
nischer Staatsbürger sei und so als Ausländer nicht 
sein eigenes Land verraten habe. Dies als mildern- 
den Umstand walten zu lassen, «wird jedoch gera- 
de in der Heimat Quaderers abgelehnt». Die liech- 
tensteinische Presse habe sich nach der Verurtei- 
lung von Quaderer, Kranz und Vogt 
«mit aller Schärfe gegen die verräterischen Lands- 
leute ausgesprochen und ihre Verurteilung be- 
grüssb», 
gerade im Hinblick auf das enge Verhältnis zur 
Schweiz. Der schweizerische Autor folgerte denn, 
die früheren Stellungnahmen des «Liechtensteiner 
Volksblatts» und des «Liechtensteiner Vaterlands» 
etwas forcierend: 
«Wenn also Quaderer als erster Ausländer wegen 
Vergehens gegen den Staatsschutz hingerichtet 
wird, so ist dies nicht nur juristisch korrekt - auch 
ausländische Gerichte beurteilen straffällige Aus- 
länder nicht milder als die eigenen Staatsan- 
gehörigen -, sondern lässt sich auch vom Stand- 
punkt der auswärtigen Beziehungen durchaus ver- 
treten.» 
Daher, so schliesst der Artikel, werde die Bundes- 
versammlung nach Erwägung dieser Momente «al- 
ler Voraussicht nach» bei Quaderer und Roos zum 
gleichen —- negativen - Ergebnis gelangen wie bei 
den bisherigen Gesuchen von 
«zum Tode verurteilten Feinden unserer staatli- 
chen Sicherheit» 
Der schweizerische Verfasser dieses Artikels kann- 
te die Materie offensichtlich gut. Erstaunlich er 
scheint, dass dieser Text einen Tag nach seinem 
Erscheinen in der «Ostschweiz» auch im «Liech- 
tensteiner Volksblatt» veröffentlicht wurde, unter 
der Rubrik «Aus der Schweiz», und zwar ohne 
weiteren Kommentar. Die Erklärung ist einfach: 
Das «Liechtensteiner Volksblatt» wurde in Au im 
schweizerischen Rheintal gedruckt, dort wurden 
auch Texte, etwa Meldungen aus der Schweiz, ohne 
Ho 
Ip 
2 
19 
Ad 
Nerräfer biffen um Gnade 
3n Bern firitt am 24. Mai die Begnadie 
gungskommiffion der Sundesverfammlung 
3zufammen, um die Anträge über die Haängigez 
Begnadigungsgefuche zu bereinigen, Mit De: 
tum vom 18. März hat, mie erinnerlich, das 
Territorialgeridt 3B eine Spiorageorgani 
[ation abgeurteilt und dabei außer Hodheq 
Zucthausjitafen aud) drei Todesurteile ge, 
Jallt, nämlid gegen Yljred Hermann Qua 
berer, von Schaan (Liechten[tein), Kurt Io 
Bann Roos, von Hasle (Luzern), und Nillg 
ı Kranz. von Eichen (Liechtenjtein). Während 
der Heimat Quaderers abaclechnt. Die Yrene 
des FJürftentums Liechtenjtein hat fi im UAn- 
[OHluß an die Verurteilung der Liechtenfieiner 
Quoderer, Kranz und Bogt mit aller SdHärfe 
gegen die verräterifhen Landsleute ausge 
‚procHen und ihre Berurteilung begrüßt, mo: 
bei fie auf das befonders enge Vertrauens: 
oerhaltnis der beiden Staaten hinmies. Nenn 
alfo Quaderer als erfter Yusländer wegen 
Bergehens gegen den CSiaatsihuß hingerichtet 
mird, fo jt dies nicht nur jurijtifdh kortrcht — 
auch ausländifdhe Gerichte beurteilen {trafial 
ige Yusländer nicht milder als die eigenen 
Staatsangehörigen —, fondern laßt (id auS 
dom Standpunkt der auswärtigen Beziehun- 
gen durchaus vertreten. In Erwägung aller 
diefer Momente mird die Bundesverfamm: 
lung aller Vurausficht nad) bei der Veurkeis 
lung der Onadengefuch: QLuaderer und Roos 
sum felben Ergebnis gelangen mie bei den 
früheren Gefuchen von zum Tode veructeilten 
Seinden unferer ftaallihen Cicherheit. 
Artikel im «Liechtenstei- 
ner Volksblatt» vom 4. Mai 
1944, unter der Rubrik 
«Aus der Schweiz». Tags 
zuvor hatte ihn «Die 
Ostschweiz» gebracht. Er 
erschien auch in andern 
Schweizer Zeitungen, so 
am 5. Mai 1944 kürzer im 
KWO» 
517)
	        

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