200 JAHRE GEMEINDEGRENZEN SCHAAN/VADUZ/
PLANKEN / ALOIS OSPELT
Das Territorium des Kirchspiels deckte sich
wohl mit demjenigen einer Hundertschaft inner-
halb der karolingischen Reichsorganisation oder
einer noch älteren Verwaltungseinheit aus römi-
scher Zeit. In dieser war die Urpfarrei mit der Tauf-
kirche St. Peter in Schaan entstanden. In der
Jrpfarrei sind auch die Anfänge des markgenos-
senschaftlichen Verbandes zu suchen. Kirchliche
Zugehörigkeit, Befugnisse und Pflichten sowie ge-
nossenschaftliche Aufgaben und Leistungen wirk-
ien gemeindebildend. Diese Feststellung gilt auch
für die auf einer Versammlungsstätte ausgeübte
Gerichtsbarkeit, wie sie in Vaduz schon früh nach-
gewiesen ist. Am Anfang der Entwicklung zu den
heutigen Gemeinden Schaan, Vaduz und Planken
standen kleine Gruppen von Bauernhöfen, die zu-
sammen eine markgenossenschaftliche und kirch-
üiche Einheit bildeten.
DIE EIGENTUMSBILDUNG IM ALPENGEBIET
Im Alpengebiet war im 14. Jahrhundert, anders als
im Talraum, die Eigentumsbildung noch im vollen
Gange. Die Einwanderung der Walser im Jahrhun-
dert zuvor war auf Veranlassung der damaligen
adeligen Landesherren erfolgt, auf Siedlungsraum,
iber den diese offensichtlich rechtlich verfügten.
Aus diesem landesherrlichen Obereigentum im
Alpengebiet wurden später weitere Stücke verkauft
und Rechte abgelöst, an einzelne Private und an
Jorfgenossenschaften. Einige solcher Rechtsge-
schäfte aus dem 14. Jahrhundert sind uns bekannt.
In diese Zeit zurück reichen Besitz und Nutzung
des ganzen Malbuntales mit den heutigen Alpen
Bärgi und Grosssteg durch das Schaaner Kirch-
spiel. Das geht aus der Belehnung einiger Walser
mit einem Teil dieses Gebiets hervor, die im Jahre
1355 durch die in das Kirchspiel Schaan gehörigen
Leute erfolgte.*
Die Alpe Guschg wurde 1361 durch die «Gebur-
sami und Genossami» in der Pfarrei Schaan
gekauft, wozu ausdrücklich die in Vaduz ansäs-
sigen Leute gezählt werden.” Der Erwerb des Alp-
besitzes durch das Kirchspiel Schaan im Valorsch-
tal und auf Gritsch ist urkundlich nicht belegt. Er
Jlürfte wohl ebenfalls bereits im 14. Jahrhundert
erfolgt sein.
Über die Art und Verteilung der Nutzung des
Alpbesitzes durch die zum Kirchspiel gehörenden
Dorfschaften haben wir keine Kenntnis. Auch über
Nutzungskonflikte ist nichts bekannt. Solche Infor-
mationen haben wir erst aus den schriftlichen
Quellen des 15. Jahrhunderts.
4) LUB 1/4. Nr. 9, 5. 55-66 und Nr. 52, S. 243-245: Urkunde vom
29, Oktober 1355. - Es ist erstaunlich und kaum bekannt, dass eine
vohl aus dieser frühen Zeit stammende Nutzungsregelung im
Malbun und im Steg bis in unsere Zeit nachwirkt. Die zunächst in
jrivatem Nutzen und später im Eigentum der Walser befindlichen
/Heu-)Wiesen im Talkessel von Malbun (Malbuner Wiesen) mussten
1ämlich seit urdenklichen Zeiten jeweils nach dem 15. August
Viehtrieb und Weide aus den umliegenden Alpen dulden. Dieses
sogenannte Atzungs- oder Trattrecht stand ausdrücklich nicht nur
ler Triesenberger sondern auch der Vaduzer Alpe Malbun zu. Dieser
Umstand weist darauf hin, dass das Servitut in die Zeit der Beleh-
zung von 1355 zurückreicht. Die erwähnte Nutzungsordnung im
raigrund von Malbun (und wohl auch diejenige im Grosssteg) muss
wohl bereits vor der Abgabe eines Gebietsteils an die Walser erfolgt
sein. Der Viehtrieb in die Malbuner Wiesen wurde erst um 1885
(ufgegeben, Die Malbuner Wiesenbesitzer übernahmen auf («ewige
Zeiten» die alleinige Zäunungspflicht gegenüber den umliegenden
Gemeinweiden (vgl. dazu LLA RE 1869, Nr. 258; 1872, Nr. 715;
1900, Nr. 427). Diese Pflicht wurde durch Urteil des Staatsgerichts-
nofes vom 31. Mai 1990 bestätigt (StIGH 1989/14)
3} LUB 1/4, Nr. 12: Urkunde vom 20. April 1361