Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1999) (97)

DAS ROD- UND FUHRWESEN IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN / KLAUS BIEDERMANN Bereits die Rodordnung von 1593 sprach von der Pflicht der Fuhrleute, einem Aufgebot zum Wa- rentransport «gehorsame Folge» zu leisten.473 Die Fuhrleute mussten die ihnen vom Flausmeister zugewiesenen Waren ohne Verzug annehmen und befördern. Die Praxis sah aber oft so aus, dass Fuhrleute dieser Verpflichtung nur verspätet oder unvollständig nachkommen konnten. Als Landwir- te waren sie zum Beispiel mit Feldbau beschäftigt, und daher zur Erntezeit kaum in der Lage, für Kaufleute Transporte zu übernehmen. Die ver- schiedenen Rodordnungen wiesen hier darauf hin, dass Fuhrleute, die ein Aufgebot nicht wahrneh- men konnten, ausgelassen wurden und warten mussten, bis die Reihe wieder an ihnen war. Caro- ni nennt einen weiteren Grund, warum die Trans- portpflicht nicht immer befolgt werden konnte: Es kam vor, dass so viele Waren in einem Kaufhaus ankamen, dass sie mit den vorhandenen und ver- fügbaren Fuhrleuten nicht mehr weitertranspor- tiert werden konnten. «Liier blieb den Kaufleuten nichts anderes übrig, als an der Sust abzuwarten und ... den aus der Verspätung entstandenen Scha- den selbst zu übernehmen.»474 Ein gewichtiges Konfliktpotential entstand aus dieser Situation, was die Kaufleute in zunehmendem Masse bewog, ge- gen das Rodwesen und das dadurch garantierte Transportmonopol einzelner Gemeinden und Rod- bezirke anzukämpfen. Die einzelnen Ordnungen machten die Fuhrleute für beim Warentransport entstandene Schäden haftbar.475 Wie es auch in Graubünden üblich war,475 so sprach die Rodordnung von 1593 von der Hinterlegung einer Kaution durch den verantwort- lichen Fuhrmann. Es konnte auch jemand be- stimmt werden, der als Bürge für den Warentrans- port die Haftung übernahm. Da aber die Fuhrleute ebenso wie die Hausmeister nicht sehr vermögend waren, gab es meist eine genossenschaftliche Haf- tung.477 Die Instruktion für den Feldkircher Flaus- meister von 1781 (vgl. S. 60, Punkt 4) sprach erst- mals ausdrücklich davon, dass 
die Gemeinde für Schäden haftete, die infolge von mangelhaftem Transport entstanden. 
Die Welt der Ordnungen und Verträge hatte mit der rauhen Wirklichkeit meist nur wenig gemein- sam. Die einzelnen Rodordnungen hinkten der praktischen Handhabung des Fuhrwesens oft hin- ten nach. Durch ständige Abänderungen der Ver- träge wurde versucht, den veränderten Tatsachen Rechnung zu tragen. Meist ohne Erfolg. Die Verhältnisse in Liechtenstein unterschieden sich dabei nur unwesentlich von den Zuständen in der benachbarten Bündner Herrschaft, die von Johann Andreas von Sprecher in seiner «Kultur- geschichte der Drei Bünde im 18. Jahrhundert» eingehend beschrieben sind. Einzelne Aspekte da- von sind im Folgenden kurz skizziert: Rodfuhrleu- te, die vor Einbruch der Dunkelheit nicht mehr rechtzeitig die nächste Zuschg erreichten, Hessen die Waren oft im Freien stehen. So konnte es bei nasser Witterung geschehen, dass ein Baumwoll- ballen mehr als ein Zentner schwerer beim nächs- ten Spediteur ankam und folglich das vorgeschrie- bene Gewicht deutlich überschritt, was wiederum zu neuerlichen Anständen führte.478 In diesem Zu- sammenhang beschwerten sich Churer Kaufleute im Jahre 1775 auch über den schlechten Zustand des Fuhrwesens in Maienfeld: «Die Salzfässer lagern wochenlang ohne den mindesten Schutz auf der Strasse im Morast her- um, während in Chur und im Oberen Bund der grösste Salzmangel herrscht. Der Hausmeister des Rathhauses führt keine Bücher und pflegt, wenn er gemahnt wird, die Waren zu befördern, zu antwor- ten, unter seinen Vorfahren sei es auch nicht an- ders geübt worden; schickt man von Chur expresse 472) Vgl. hierzu die Darlegungen auf S. 127-129. 473) Artikel 8 der Rodordnung von 1593. 474) Caroni. Säumergenossenschaften, S. 92. 475) Rodordnung 1660: Fuhrleute werden «zur Rechenschaft gezogen» (bestätigt 1662 und 1676); Rodordnung 1704: Fuhrmann haftet für Schäden und muss Kaution leisten. 476) Caroni, Säumergenossenschaften, S. 95. 477) Ebenda. 478) Sprecher, Kulturgeschichte der Drei Bünde, S. 221. 91
	        

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