Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1999) (97)

Bestimmungen offenbar kaum eingehalten wur- den. Die einzelnen Punkte dieser neuen Ordnung sind untenstehend aufgeführt: 1. Stückrodfuhrleute der Herrschaft Schellen- berg beklagten, dass sie infolge Abgang und Zerfall der Stückrodfuhr sich gegenüber den Korn- und Salzfuhrleuten in einem grossen Nachteil befinden. Landammann und Gericht der Herrschaft Schel- lenberg beschlossen, die bisher von den besagten Fuhrleuten inne gehabte Stückrodfuhr an sich zu lösen und ihnen weiterhin zwei Gulden für jedes Stück zu vergüten. Dies macht bei den bisher beför- derten 120 Stück 240 Gulden aus. 2. Landammann und Gericht der Herrschaft Schellenberg beschlossen weiters, dass die Stück- rodfuhrleute künftig auch an den Salz- und Korn- fuhren (innerhalb der Rod) teilhaben können. 3. Die Stückrod soll aber nicht mit der Korn- und Salzrod vermischt werden. Es wird weiterhin von Gemeinde zu Gemeinde aufgeboten, wobei in der Gemeinde Mauren der Anfang gemacht wird. Wie bisher die Fuhrleute den Kaufleuten gegenüber Kaution und Bürgschaft leisteten, so bürgt auch jede Gemeinde für ihre jeweiligen Fuhrleute. 4. Die «tägliche Erfahrung» hat «genügsam» be- wiesen, dass im gesamten Rodverkehr viele Über- vorteilungen, Unredlich- und Eigennützigkeiten ge- schehen. Deshalb wird, beschlossen, dass ein Fuhr- mann künftig nicht mehr laden darf als: a) bei der Stückrod sechs Stücke [Zentnerwaren] b) vier Tabak-Kübel c) beim Korn acht Malter, beim Salz vier Fass. Diese Bestimmung gilt für Wagen mit zwei, drei und vier Pferden. Für Wagen mit einem Ross gelten folgende Mengen: drei Stücke Zentnerwaren, zwei Tabak-Kübel, vier Malter Korn bzw. zwei Fass Salz. - Die Rodmeister melden Verstösse gegen die Rod- ordnung bei ihren Gemeinderichtern.. 5. Gemäss bisherigen Ordnungen durfte kein Fuhrmann eine Fuhr verrichten oder annehmen, zu der er nicht vom Rodmeister seiner Gemeinde beauftragt worden war. Dies soll weiterhin gelten. Die Fuhrleute sollen den Fuhrlohn nicht beim Faktor in Feldkirch, sondern beim Rodmeister ihrer Gemeinde abholen. Diesem müssen auch die 
Rod-Policen vorgelegt werden, die über verrichtete Fuhren Auskunft geben. Durch Einlösung von Stückwaren sowie Auf- und Abladen der Wagen sind immer schon Unkosten entstanden. Deshalb muss künftig jeder Fuhrmann, der eine Mähne für das Rodfuhrwesen aufstellt, seiner Gemeinde die Gebühr von einem Gulden und zwölf Kreuzer ent- richten. Bei Missachtung dieser Rodordnung können fol- gende Strafen ausgesprochen werden: a) Verlust des Fuhrlohns, auch für Mitfuhrleute, b) Geldstrafe von drei Pfund Pfennig. (Liechtenstein, 17. September 1785) Die in Punkt 5 genannte Bestimmung, dass die Un- terländer Fuhrleute den Fuhrlohn künftig nicht mehr in Feldkirch, sondern beim Rodmeister in ihren Gemeinden abholen sollten, ist als Hinweis darauf zu deuten, dass die Zusammenarbeit mit Feldkirch wieder einmal Schwierigkeiten machte. Streitigkeiten zwischen Liechtenstein und den Amtsstellen in Feldkirch um die Auszahlung von Fuhrlöhnen sind auch noch für die folgenden Jahre belegt.472 Die gesetzlichen Bestimmungen waren zwar weiterhin gültig, auch wenn sich einzelne Fuhrleute ebenso wie teilweise die nachbarschaftli- chen Behörden nicht daran hielten. Sowohl das Konferenzprotokoll von 1781 als auch die Verglei- che mit den Unterländer Fuhrleuten von 1782 und 1785 blieben formell bis zum Verfall des Rodwe- sens im frühen 19. Jahrhundert in Kraft. ZUSAMMENFASSENDE BEMERKUNGEN SOWIE EIN BLICK NACH GRAUBÜNDEN Jede neue Rodordnung stellte im Prinzip eine Ver- besserung und Präzisierung von bisherigen gesetz- lichen Bestimmungen dar. Somit waren diese letz- ten Ordnungen nicht nur die «Krönung» des ge- samten Gesetzeswerks zum Rod- und Fuhrwesen, sie dienten auch als gesetzliche Grundlage für wei- tere Auseinandersetzungen und Streitigkeiten. Es ist daher angebracht, an dieser Stelle eine über- blicksmässige Bilanz zu ziehen. 90
	        

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