Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1999) (97)

DAS ROD- UND FUHRWESEN IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN / KLAUS BIEDERMANN 3. Die Fuhrleute aus den neun Ortschaften Mau- ren, Eschen, Nendeln, Schönabüel, Mösma, Ben- dern, Gamprin und Schellenberg fahren «wie sie das Loos dermalen im Spielen treffen wird, [und] so [sie] fortan abwechseln».455 4. Jede Ortschaft muss einen Rodmeister be- stimmen, der die Fuhrleute zur Rod aufbietet. 5. Es darf kein rodberechtigter Untertan über- gangen werden. Wenn aber ein Fuhrmann, der an der Reihe ist, sich nicht meldet, so wird er ausge- lassen. 6. Zur Schonung der Strasse sowie zum «öfteren Herumgehen der Rood»467 darf ein Fuhrmann pro Transport nicht mehr als sechs Malter Korn, drei Fass Salz oder drei ganze Tabak-Kübel überneh- men. 7. Bezüglich dem Bregenzer Korn und Salz so- wie anderen (besonders schweizerischen Waren) wird festgesetzt, dass diese Güter den Schellenber- ger Untertanen gemäss Rodordnung von Gemeinde zu Gemeinde zukommen. 8. Die Fuhrleute sind für die rechtzeitige Waren- beförderung verantwortlich. Es soll ein Rodbote aufgestellt werden, der von Gemeinde zu Gemeinde geht, um die notwendigen Rodwagen aufzubieten. Der Rodbote geht in der folgenden Reihenfolge her- um: 1. Gemeinde Mauren, 2. Ortschaften Nendeln und Eschen, 3. Ortschaften Schönabüel und Mös- ma, 4. Bendern und Gamprin, 5. Ruggell, und 6. Schellenberg. Andreas Marxer, Wirt in Nendeln468, ist auf Vor- schlag des Gerichts der Herrschaft Schellenberg zum Oberrodmeister aufgestellt worden. Als Unter- rodmeister sind ernannt: 1. für Mauren Peter Matt, 2. für Eschen/N endein besagter Andreas Marxer, 3. für Schönabüel/Mösma Richter Johannes Batliner469, 4. für Bendern/Gamprin Jakob Walch, 5. für Ruggell Mathäus Neschen und 6. für Schellenberg Mang Biedermann. Sie erhalten als Lohn für ihre Tätigkeit das Privi- leg, bei jeder angesagten Rod eine Fuhr im voraus zu führen. - Die Liste dieser Rodmeister soll bei 
jeder Geschworenen-Satzung entweder bestätigt oder erneuert werden. Auffallend ist auch bei dieser Rodordnung die Ver- einigung verschiedener Tätigkeiten durch eine Per- son. Wir haben bereits vorher schon gesehen, dass Wirte und Richter oft ebenfalls die verantwortungs- vollen Aufgaben eines Zollers, Weggeldeinnehmers oder Hausmeisters wahrnahmen.470 Die obige Rod- ordnung benennt nun den Nendler Wirt Andreas Marxer als Oberrodmeister für die Herrschaft Schellenberg ebenso die als Unterrodmeister fun- gierenden Personen Peter Matt, Gastwirt aus Mau- ren, und Johannes Batliner, gleichzeitig Richter in Eschen beziehungsweise Schönabüel/Mösma. DIE ZWEITE RODORDNUNG FÜR DAS UNTERLAND, 1786471 Der Erlass dieser zweiten Rodordnung für die Herrschaft Schellenberg war bereits vier Jahre später nötig geworden, da die bisher geltenden 460) Ebenda. 461) LLA RA 20/30. 462) LLA RA 20/31. 463) LLA RA 20/47; nicht datiert. 464) Ebenda. 465) LLA RA 6/11/40: Schreiben aus Feldkirch vom 22. November 1781. 466) LLA RA 20/36: Rodordnung 1782. 467) Ebenda. 468) Eschner Familienbuch, S. 306 f.; Andreas Marxer (* 11. Feb- ruar 1744; t 8. Mai 1795) stammte aus Ruggell und hatte um 1770 das Wirtshaus «Engel» in Nendeln gekauft. Seine Urenkelin Karolina Marxer (* 1846) wanderte nach Amerika aus. 469) Ebenda, S. 41. Johann(es) Batliner, * 12. April 1739, verheira- tet mit Anna Maria Batliner aus Schellenberg. Seine Tochter Magda- lena Batliner war verheiratet mit dem Chronisten Johann Georg Heibert. 470) Vgl. hierzu die Ausführungen auf S. 50-54. 471) LLA RA 20/37: Abschrift vom 23. Dezember 1789. 89
	        

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