Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1999) (97)

DAS ROD- UND FUHRWESEN IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN / KLAUS BIEDERMANN deren Fuhrleuten, seien es österreichische oder Reichs-Untertanen, überlassen, die dann an ihrer Stelle stracks nach Chur fahren. 12. Unter Ausnahme dessen, was für schweize- rische Güter gilt, ist es einem Fuhrmann untersagt, zwei oder mehrere Wagen für den Transport von Zentnerwaren zu gebrauchen. 13. Das von Reisenden mitgebrachte Gepäck sowie «andere Hausmobilien» können von allen Fuhrleuten «in Einem Nebent Waagen biss Chur be- förderet werden».453 14. Während dem zweimal jährlich stattfinden- den Churer Markt, aber auch einen Tag zuvor und. zwölf Tage danach, können alle von den Kaufleu- ten dazu beauftragten Fuhrleute die Zentnerwaren mit zusätzlichen Mähnen nach Chur führen. 15. Die Colli [Stücke] aus der Brentanischen Schreibstube Günzburg sind zwar bisher nie auf die Rod gegangen, aber künftig sollen diese Colli auf die Rod gegeben werden - sofern aus Günzburg kein Widerspruch kommt. 16. Die Einwohner von Höchst und Fussach kön- nen ihr eigenes Getreide weiterhin frei und ausser- halb der Rod führen. 17. Das Abladen von Rodwaren in Schaan, Va- duz und Triesen ist streng verboten. 18. Dieser Rodordnung zuwider Handelnde müssen künftig zwanzig Reichstaler Strafe bezah- len(vgl. Rodordnung 1704, Punkt 11). 19. Die Fuhrleute aus den Gerichten Höchst und Fussach müssen von den Kaufleuten mit ordent- lichen Frachtbriefen ausgestattet werden, die dem Zoll Auskunft über den jeweiligen Warentransport geben. In einem Zusatz zu dieser Rodordnung heisst es, dass diese Bestimmungen eine im Jahre 1751 geschlossene Vereinbarung zwischen Rod- und Stracksfuhrleuten aus den Gerichten Fussach und Höchst ausser Kraft setzten. Das ist ein weiteres Zeichen dafür, dass die einzelnen Rodordnungen immer wieder und bereits nach sehr kurzer Zeit den veränderten Verhältnissen angepasst werden mussten. 
EINE IN DER BALZNER TAVERNE 1765 GESCHLOSSENE ÜBEREINKUNFT454 In der Frage der Güterspedition hatte sich zwi- schen der Herrschaft Feldkirch einerseits, sowie dem Reichsfürstentum Liechtenstein und der Stadt Maienfeld andererseits ein Anstand ergeben: Feld- kirch wollte, dass den derzeit fünf mit deutschen und schweizerischen Zentnerwaren beladenen wöchentlich passierenden österreichischen Wagen die unbeschränkte Durchfuhr gestattet werde. Liechtenstein und insbesondere Maienfeld lehnten diese Forderung ab und sie wollten nur zulassen, dass wöchentlich sechs solche Fuhrleute gemäss geltender Rodordnung durchfuhren. In dieser Frage musste, da beide Seiten ihre fes- ten Standpunkte vertraten, ein Kompromiss ge- sucht werden. Nach längerer Debatte in der Balz- ner Taverne455 waren sich die Versammelten auch einig, dass alles getan werden musste, um eine Verlagerung des Fuhrverkehrs auf die schweizeri- sche Rheintalseite zu verhindern. So arbeiteten die anwesenden Vertreter aus Feldkirch, Chur, Maien- feld und Vaduz eine neue Vereinbarung aus, um den Rodverkehr zu verbessern. 448) Ebenda. Nur zum Schein wurden Zugeständnisse gemacht. So durften die Landammänner bei den Gerichtsverhandlungen mit beratender Stimme beiwohnen, ohne jedoch über das Urteil mitent- scheiden zu können. Nach einem ausgesprochenen Todesurteil durften sie das Ritual des Stabbrechens ausführen. 449) Ebenda. S. 82. Zur Polizeiordnung siehe auch S. 97 f. 450) LLA RA 20/26. Einleitungstext zur Rodordnung von 1756. 451) Hans Georg Schneider (Fussach). Joseph Schneiders Witwe und Andreas Bonner (Höchst) unterliessen es, ihre Frachtbriefe dem Hausmeister ordnungsgemäss anzuzeigen. Anton Pümpel und Rudolf Hüssle (aus Tisis?) wurden wegen widerrechtlichen Warenabladun- gen in Schaan belangt. 452) LLA RA 20/26. 453) Ebenda. S. 7. 454) LLA RA 20/27: 11. Juni 1765. 455) Es ist unklar, um welches der vier Balzner Wirtshäuser es sich dabei handelte. 85
	        

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