Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1999) (97)

leute aus Fussach, Höchst, der Grafschaft Hohen- ems, sowie aus den Gerichten Rankweil und Sulz bis Feldkirch. Die österreichischen Untertanen von Altenstadt, Tisis und Tosters sowie die Untertanen von Schellenberg und Vaduz transportieren die Gü- ter weiter bis Balzers. 8. Jeder Fuhrmann haftet für durch eigenes Ver- schulden sowie durch Fremdeinwirkung entstan- dene Schäden und muss dafür Kaution leisten. 9. Im Bereich der Spedition und Abfertigung der aus dem Reich nach Lindau kommenden Kauf- mannsgüter, Stück- und Zentnerwaren ist eine grosse «Ohnordnung» entstanden. Fuhrleute hät- ten sich angemasst, diese Waren zu einem geringe- ren Fuhrlohn zu spedieren, aber dafür würden sie teuere Naturalien wie Wein, Tücher, Eisen oder Salz als Bezahlungsgegenstände entgegen nehmen ... [vgl. Punkt 57. So würden andere Fuhrleute be- nachteiligt, ja sogar in die äusserste Armut gestos- sen. Die Fuhrleute werden angemahnt, den Fuhr- lohn nur in Bargeld entgegen zu nehmen. 10. Es hat sich gezeigt, dass «eine zeithero nicht nur allein Zungen4n Legel [Lägel]422, sondern auch andere Khauffmanns Stuckh und Güther über das Uhrallte- und gewohnliche Gewicht der drei) Cent- ner schwer gepackht und gemacht werden, wor- durch nit nur allein die khostbahre Brüggen in Grundt und zue Schaden gefahren, allergnädister und gnädiger Herrschafften der Zoll endtzogen, sondern auch der arme Fuhrmann und Underthan in ansechung solche[r] grossen Lasts, darfür er mehrers nit, als von drei Centnerigen Stuckh be- lohnet: auch dergestalten verzollet wurde [,] mit- hin umb ross und wagen khommet, und, wie vorfher] gehört [,] in die grösste Armuth sich stür- zet». - Es wird beschlossen, dass ein Fuhrmann nicht mehr als drei Zentner an Waren laden darf. 11. Bei Verstössen gegen die Rodordnung muss eine Strafe von 20 Talern bezahlt werden. Ausser- dem verliert der schuldige Fuhrmann seine Rod- rechte.423 Die Ordnung gilt jedoch nicht für ewig, sondern nur solange, bis sich der Zeitenlauf ändert und folglich bessere Abmachungen getroffen werden müssen. 
Aus dem frühen 18. Jahrhundert ist eine (unda- tierte) Stellungnahme der Stadt Maienfeld zum Rod- wesen überliefert,424 die verlangte, dass die Land- strasse sowie die Brücken in «einem guten sicheren und wohlfahrbaren Standt» gemacht und erhalten werden. Für den Fuhrverkehr sollte nur die Haupt- strasse verwendet werden. Fuhrleute, die ihre Mähnen425 überladen, sollten in Balzers keinen Vor- spann für die Fahrt über die St. Luzisteig bekom- men.426 Maienfeld wünschte, dass alle überschüssi- gen Waren in Balzers abgeladen und auf die Rod zum Weitertransport nach Chur gegeben werden. In einem Brief an die Behörden der Stadt Feld- kirch beklagte die Grafschaft Hohenems im Jahre 1707, dass die erst kürzlich vereinbarte Rodord- nung nicht befolgt werde. Die Stracksfuhrleute aus Fussach und Höchst bräuchten anstatt der vorge- schriebenen vier öfters fünf oder gar sechs Pferde für ihre Fuhrwerke. Auch seien mehrere Mähnen (Fuhrwerke) als erlaubt im Einsatz. Dem Fuhr- mann Jacob Schneider wurde vorgeworfen, dass er «in effectu eben so bald 3 ... Wägen umbthreybet unnd mit solchen dem gesambten Lanndt das Broth vor dem Maul abschneidet».427 In einer oberamtlichen an die Behörden in Feld- kirch adressierten Stellungnahme aus Vaduz, da- tiert von 1723, wurden wiederum Vorwürfe laut: Anstatt der vereinbarten sechs Stracksfuhrleute würden deren acht durch Liechtenstein durchfah- ren.428 Mehrere Fuhrwerke hätten mehr als vier Pferde.429 Ebenso transportierten sie auch Eisen, Salz und Korn ausserhalb der Rod. Johann Liss aus Altenstadt fuhr gar «mit zwey grossen Lastwägen» durch.430 Daneben führten sie alles, was auf den grossen Fuhrwerken keinen Platz hatte, auf kleine- ren Wagen. Es hiess zwar in der Rodordnung von 1704, dass Feldkircher Leinwand, Ballen und Lägel nicht auf die Rod gehören. Die Feldkircher Fakto- rei liess aus dem Reich431 ankommende Leinwand aber ebenso ausserhalb der Rod weiterbefördern, was die liechtensteinischen Rodfuhrleute arg be- nachteiligen würde. Das Oberamt in Vaduz ver- langte, dass mit Leinwand beladene Strackswagen sich darüber ausweisen müssten, dass ihre Ware aus Feldkirch stammte. 80
	        

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