Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1999) (97)

Fuhrleute. So wurde auch «der Zoll [und] die Umb- gellter ... merkhlich geschwächt und ihnen [so- gar] entzogen»385. Der Graf von Hohenems forderte die Behörden in Feldkirch auf, das Rodwesen wie- der in den alten, bewährten Stand zu setzen. Die rechtsrheinische Strasse sollte wieder für den Fuhrverkehr attraktiv gemacht werden. Wenn schon höhere Gebühren (Weggelder) zu entrichten waren, so musste dafür auch eine entsprechende Leistung geboten werden. Von gräflich-hohenem- sischer Seite erging der Vorschlag an die Gerichte Rankweil und Sulz, den «newen Weeg gegen New- burg [bei Götzis] wid zwe erbessern, und fortan in gueten Ehre zwe conserviren»386. Falls sich die Verhältnisse nicht verbesserten, so drohte Hohen- ems mit der Errichtung einer eigenen Zuschg beim Schmelzhof an der österreichisch-schellenbergi- schen Grenze.387 Vorerst wurde jedoch versucht, die Differenzen und Probleme auf vertraglichem Weg zu lösen. Aus dem Jahre 1660 datiert ein neuer Vertrag zwischen den österreichischen und den gräflich-hohenemsi- schen Untertanen. Die einzelnen Punkte dieser Rodordnung lauteten wie folgt: 1. Die Kaufmannsgüter und das Korn, die in Feldkirch aufgeladen werden, sollen je zur Hälfte weiter bis Balzers spediert werden: a) durch öster- reichische Fuhrleute aus Altenstadt, Tisis und Tosters, sowie: b) durch die Untertanen der Herr- schaften Vaduz und Schellenberg. 2. Zusätzlich sollen vier bis fünf Fuhrleute benannt werden, die (ausserhalb der Rod) mit auf ihren eigenen Wagen aufgeladenen Eilgütern durchfahren können. Diese Fuhrleute müssen aus den Gerichtsbezirken Rankweil und Sulz kom- men.3m Ebenso sind Fuhrleute aus Höchst389 vier Personen aus Lustenau und drei Fuhrleute aus Bauern zu diesen Transporten berechtigt. 3. Das für den eigenen Hausgebrauch geladene Korn kann als Eilgut durchgeführt werden. 4. Das über den Arlberg kommende Kaufmanns- gut und Salz ist ebenfalls Eilgut und von der Rod befreit. 5. Die Rodfuhrleute verpflichten sich, zu allen Jahreszeiten Waren zu übernehmen. Sie werden 
bei Beschädigung oder Verlust der ihnen anver- trauten Waren zur Rechenschaft gezogen. «Wegen Veränderung der Zeit und Läuffen [und wegen] mehrerer Anzahl und Quantität [der] nach Italien gehenden Kaufmannsgüter»390 wurde be- reits zwei Jahre später, am 23. Februar 1662, eine neue Rodordnung erlassen. Einzelne Bestimmun- gen des vorhergehenden Vergleichs aus dem Jahre 1660 wurden bestätigt, andere wiederum abgeän- dert und ergänzt. Rodordnung von 1662 1. Der erste Punkt der Rodordnung von 1660 wird bestätigt und präzisiert: alle Waren, die aus dem Reich (Deutschland) nach Höchst und Fussach gelangen und die nicht stracks nach Chur geführt werden, müssen in Feldkirch beim Kaufhaus abge- laden werden. 2. Jeder Fuhrmann darf nur soviel laden, wie er mit seiner eigenen Mähne39] fortführen kann. Alle Fuhrleute der Gerichte Höchst und Fussach sind berechtigt, Stracksfuhren zu übernehmen, jedoch nur zwei Fuhrleute aus den Gerichten Rankweil und Sulz. 3. St. Gallische Kaufmannsgüter können weiter- hinfrei durch dafür bestellte österreichische Fuhr- leute spediert werden. Punkt 4 der Rodordnung von 1660 wird bestätigt. 4. Punkt 5 des Vergleichs von 1660 wird be- stätigt. 5. In Altenstadt gibt es keine Abladestelle mehr. Alle für die Rod bestimmten Güter werden künftig im Kaufhaus in Feldkirch abgeladen. 6. Die Vaduzer und Schellenberger, welche die in die Rod gekommenen Reichsgüter bisher alleine von Feldkirch in Richtung Graubünden transpor- tierten, lassen nun den österreichischen Fuhrleu- ten den Vortritt. Diese sollen jeweils mit der Rod beginnen. Die österreichischen Fuhrleute erhalten die einmalige Gelegenheit, «fünfzehen Ledinen zum voraus zuführen».392 7. Fuhrleute, die gegen die Rodordnung Verstös- sen, verlieren ihren Anspruch auf Fuhrlohn und müssen ausserdem mit einer Geldstrafe rechnen. 72
	        

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