Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1999) (97)

DAS ROD- UND FUHRWESEN IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN / KLAUS BIEDERMANN ter war ein von der Obrigkeit eingesetzter Buchhal- ter und Beamter, der - wie auch Zoll- und Weggeld- beamte - der dörflichen Oberschicht entstammte. Der Aufgabenkatalog für Lorenz Tschetter lautete wie folgt: 1. Der Hausmeister führt Buchhaltung über Empfang und Abgang der Waren. Er vermerkt auch den vollständigen Namen und das Zeichen des jeweiligen Fuhrmanns. 2. Er übernimmt die Verantwortung für den schleunigen und richtigen Weitertransport der Güter. 3. Der Hausmeister ist zugleich Oberrodmeister und als solcher verantwortlich für das ordnungs- gemässe Aufgebot der Rodfuhrleute. Er informiert die Rodmeister in Vaduz und Triesen über die jeweilige Reihenfolge im Rodfuhrwesen. 4. Der Schaaner Hausmeister und Oberrodmeis- ter legt jedes Quartal den Triesner und Vaduzer Rodmeistern eine Abrechnung vor und zahlt ihnen den schuldigen Fuhrlohn zuhanden der Triesner und Vaduzer Fuhrleute aus. 5. Er darf keinem Fuhrmann mehr als sechs Malter oder drei Salzfässer auf eine Fuhr geben. Fuhrleute, die dem Aufgebot zur Rod keine Folge leisten, sollen ausgelassen werden. Sie müssen sodann warten, bis die Reihe wieder an ihnen ist. Auch Fuhrleute, die weniger als die erlaubten sechs Malter Korn beziehungsweise drei Fass Salz führen, dürfen nicht nochmals eine Fuhr machen. 6. Der Hausmeister wird folgendermassen ent- löhnt: Von jedem Malter Sack darf er zwei Denare, von einem Salzfass einen Kreuzer (vier Denare) be- ziehen. Ausserdem darf er von einem ganzen (oder halben) Tabakkübel sowie von übrigen Zentnerwa- ren ebenso viel wie zum Beispiel der Balzner Haus- meister beziehen. 7. Der Hausmeister ist verpflichtet, ein ordent- liches Verzeichnis der in den Ortschaften Schaan, Triesen und Vaduz für die Rod tätigen Fuhrleute zu führen. 8. Ein Eid verpflichtet den Hausmeister, sämt- liche Verstösse gegen die Rodordnung bei der Ob- rigkeit zu melden. 
Diese Instruktion für Lorenz Tschetter wurde prak- tisch zur selben Zeit erlassen wie die Rodordnun- gen von 1781 und 1782 sowie die neue Weggeld- ordnung 1782.319 Sie steht damit in engem Kontext zum Ausbau der liechtensteinischen Landstrasse um 1780 sowie zu den Bemühungen um eine Neu- regelung des Rodwesens. RICFITLINIEN FÜR FAKTOR GEORG ANTON BACHMANN IN FELD KIRCH, 1781 Fast zur gleichen Zeit wurde in Feldkirch eine neue Instruktion für den dortigen Faktor erlassen. Es hiess in der Einleitung, der Faktor solle sich «eines kristlichen, nüchteren und bescheidenen Lebens- 306) LLA PA 3/122. 307) Ebenda. 308) Liechtensteiner Volksblatt, 19. September 1953. Dieser Bericht enthielt noch folgende bemerkenswerten Gedanken: «Noch vor 100 Jahren hielt man diesen Verkehr mit Pferden für eine gute Einrichtung. [-] Und heute? Heute steigen die Menschen auf den Meeresgrund (Prof. Piccard) zur Erforschung der Tiefsee. Ingenieure konstruieren Flugzeuge mit Überschallgeschwindigkeit, Pläne zur Befliegung des Mondes werden ausgearbeitet und solche zur Ver- nichtung von ganzen Ländern und Erdteilen in einer Nacht. Ist dies Fortschritt oder ist es vielleicht der Anfang vom Ende?» 309) Wicki. Luzern im 18. Jahrhundert. S. 449. 310) Ebenda. 311) Ebenda. 312) Vgl. auch: LUB, I. Teil, Bd. 4, S. 252, Anmerkung 1: «Der Teiler ... hatte das vom einzelnen Fuhrmann oder Säumer gemäss der Kehrordnung zu befördernde Warenquantum ... festzulegen. Der Teiler hatte hier die Zuteilerrolle im Transportfron.» 313) Caroni, Säumergenossenschaften. S. 91. 314) Bielmann. Lebensverhältnisse im Urnerland, S. 129 f. 315) Ebenda. Die Hausmeister-Familien im Uri des 18. Jahrhunderts waren: Megmet-Muheim in Altdorf, Crivelli in Flüelen sowie die Gebrüder Müller in Hospental und Altdorf. Betreffend Liechtenstein siehe S. 62. 316) Ebenda. 317) Vgl. S. 86-88. 318) LLA RA 20/32, 5. Dezember 1781. 319) Vgl. Ausführungen auf S. 86-88. 59
	        

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