Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1999) (97)

GESETZLICHE BESTIMMUNGEN WERDEN UNTERSCHIEDLICH INTERPRETIERT In Bezug auf Auslegung der gemeinsam verein- barten Ordnungen gab es immer wieder Streit zwischen Liechtenstein und Österreich. Besonders umstritten war die Frage, ob und für wen die Rod- ordnung auf der von Bregenz ausgehenden Rhein- strasse sowie auf der Arlbergstrasse denn nun gelten sollte. In einem Schreiben vom 27. Mai 1790 behaupte- te das Vogteiamt in Feldkirch, die Rodordnung von 1781 würde nur für Transporte gelten, die von Lin- dau her bis Fussach auf dem Schiff und nachher auf dem Landweg weiter via Lustenau, Hohenems nach Feldkirch gelangten. Hingegen seien, so das Vogteiamt, die von Bregenz kommenden Waren nicht der Rodordnung unterworfen. Das Vogteiamt berief sich dabei auf Artikel 7 des besagten Ver- gleichs von 1781, welcher den 
Stracksverkehr von Fussach bis Chur regelte. (Die von Lindau aus- gehenden Transporte bestanden hauptsächlich aus deutschen sowie - in entgegengesetzter Richtung - aus italienischen Waren.) Daraus leitete das Vogtei- amt ab, dass 
der von Bregenz aus gehende Waren- verkehr von dieser Ordnung nicht betroffen und daher völlig frei wäre.591 Das Oberamt entgegnete sogleich, dass das so nicht stimmte und zitierte u. a. Artikel 7 der Ordnung von 1696, 
wonach alle Kaufmannsgüter und Früchte der Rod unterworfen waren.592 Eine Ausnahme bildete lediglich das über den Arlberg transportierte Salz sowie die für den eigenen Hausgebrauch beförderten Waren.593 Wei- ters beharrte das Oberamt auf dem Territorialprin- zip. Folglich betonte das Oberamt Vaduz in einem weiteren Schreiben an das Vogteiamt Feldkirch: «Der Grundsatz, dass die neue Rodordnung de anno 1781 nur allein die Strass von Fussach bies Feldkirch, und die von Feldkirch durchs Fürsten- thum Liechtenstein!,] keineswegs aber die von Bre- genz nachher Feldkirch zum Gegenstand gehabt habet,] gehört alle mal nicht anher; denn das hie- sige Oberamt hat sich ganz allein über die Strass von Feldkirch durchs Fürstenthum Liechtenstein einlassen können. ... ob auf der Strasse von Bre-genz 
und Fussach bies Feldkirch eine oder keine Rhod eingeführt ist, das hat das hiesige Oberamt gar nichts beriehret.»594 Bezüglich Güterverkehr über den Arlberg berief sich das Vogteiamt Feldkirch auf Artikel 5 des Ver- gleichs von 1704. Dieser besagte, dass alles über den Arlberg kommende 
Salz und Kaufmannsgut von der Rod befreit war.595 Die Behörden in Vaduz verwiesen hier jedoch auf den Zusatz, welcher lau- tete, dass die Bestimmungen jener Ordnung «nicht [für] ewig», sondern nur solange gelten würden, bis eine spätere, bessere, den veränderten Zeitum- ständen angepasste Ordnung eingeführt sei.596 In diesem Zusammenhang wies das Oberamt darauf hin, dass sich die Zeiten inzwischen doch geändert hatten: Es wurden neue Strassen gebaut; der im Jahre 1704 noch bestehende Saumverkehr über den Arlberg sei nun durch den Fuhrverkehr ab- gelöst worden; heute könne man «mit zwey Pfer- den mehrer fortbringen als damals mit sechsen»; die Reisezeit wurde ebenfalls verkürzt und so kom- me man «in einem Tag weiters als ehemals in vie- ren.» Das Oberamt Vaduz zog aus all diesen Fakten den Schluss, dass die Rodordnung von 1704 im ausgehenden 18. Jahrhundert «keine billige Richt- schnur mehr auf itzige Zeiten» sein konnte.597 - Leider jedoch wurde das Problemfeld des Arlberg- verkehrs in den späteren Rodordnungen des 18. Jahrhunderts (die das Fürstentum Liechtenstein betrafen) nicht mehr angesprochen und schon gar nicht neu geregelt. (Diese Ordnungen von 1756, 1765, 1781, 1782 und 1785 befassten sich lediglich mit der Regelung des Nord-Süd-Verkehrs auf der durch Graubünden, Liechtenstein und Österreich führenden Rheintalstrasse.) Die österreichischen Behörden hatten bezüglich Arlbergverkehr das Recht auf ihrer Seite, wenn sie sich hierbei auf Artikel 5 der Ordnung von 1704 beriefen (der ja nie ausdrücklich abgeändert oder ausser Kraft gesetzt wurde). 110
	        

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