Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1998) (96)

Salzburg berufen, neun Jahre später trat er in den Dienst der Oberösterreichischen Regierung in Inns- bruck. Den Höhepunkt seiner Karriere bildete 1711 die Bestellung als Beisitzer am Reichskammerge- richt in Wetzlar, wo er im Oktober 1718 verstarb.414 DIE PROZESSKRITIK DR. JOHANN BAPTIST MOSERS Im Herbst 1682 lag Dr. Johann Mosers umfangrei- ches Rechtsgutachten mit dem 
Titel Rechtliche Be- denckhen yber die in der Graf/schafft Vaduz circa delictum magiae gefierte criminal proceß vor. In ei- ner übersichtlichen Zusammenstellung hielt der Jurist folgende Verstösse gegen das Recht fest: 1. Die Spezial-Inquisitionen 
wurden gar zu un- behuetsamb vorgenommen, da keine ausreichen- den Gründe für ihre Einleitung vorlagen. Dadurch seien etliche Leute in Verruf gebracht worden. Wei- ters soll sogar das Vermögen solcher Personen kon- fisziert worden sein, die - ohne dass man ihre Schuld nachgewiesen hätte 
- wegen der grausam- ben und unformblichen proceduren geflohen wa- ren. 2. Aus den Inquisitionsprotokollen ging nicht hervor, ob die Zeugen aus eigenem Antrieb denun- ziert oder auf Aufforderung der Obrigkeit 
hin (ex officio) ausgesagt hatten und ob die Einvernahmen - wie es in der Peinlichen Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. ausdrücklich vorgeschrieben war - vor einem Richter und seinen Beisitzern erfolgten. 3. Aus den Prozessprotokollen der «Brügleri- schen Prozesse» war die Art der vorgenommenen Torturen nicht ersichtlich, dafür Hessen sich Sugge- stiv- und Fangfragen nachweisen. 4. In den ProtokoUen der Prozesse, die Landvogt Walser geführt hatte, waren die Angaben zur Folte- rung verdächtigerweise nur am Rand ein- oder nachgetragen. Darüber sollte man den Protokolli- sten unter Eid vernehmen. 5. Die Beklagten wurden über die Bezichtigun- gen und Indizien, die gegen sie im Zuge der Inqui- sitionen vorgebracht worden waren, nicht einver- nommen. 
6. Wie besonders aus den Unterlagen zu den Verfahren unter Landvogt Walser hervorging, hatte man die Angeklagten ohne juristisch ausreichende Gründe, also 
unrechtmässig, und zuweillen auch grausamblich und unchristlich gefoltert. 7. Die im Reich unbekannte Folter des Spani- schen Fusswassers war vor allem deshalb zu grausam, weil Angeklagte wegen der übergrossen Schmerzen 
sogar ihren verstandt verlohren hätten. 8. Aus den Unterlagen sowohl der «Brügleri- schen» als auch der «Walserischen Prozesse» ging nicht hervor, dass die Folterung in Gegenwart der Richter und ihrer Beisitzer erfolgt war, wie es Arti- kel 47 der Constitutio Criminalis Carolina verlang- te. Man habe vielmehr entgegen Artikel 58 die Aussagen, die während der Tortur erfolgten, pro- tokolliert. 9. Den Corporibus delicti wurde entweder gar nicht oder nicht auf rechtmässige Weise nachge- forscht. 10. Über die Zulässigkeit von Zeugen wurde nicht nachgeforscht, man verhörte sie vielmehr auf gesetzwidrige 
Weise indifferenter. 11. Die Unterlagen enthielten keine Angaben darüber, wie und auf Grund welchen Urteils die Delinquenten hingerichtet worden waren, aber sehr wohl, dass man ihr Vermögen eingezogen hat- te. Dabei konfiszierte die Vaduzer Obrigkeit entwe- der den gesamten Besitz eines Delinquenten oder nur ein gewisses quantum. Die vaduzischen Beam- ten hatten diese Güter auch nach dem Verbot durch ein kaiserliches Mandat weiterhin eingezogen. 12. Ein angefertigter Protokollauszug und das Schellenbergische Inquisitionsprotokoll stimmten in manchem nicht überein, obwohl von denselben Personen und Vorgängen die Rede war. 13. Bei etlichen Inquisitionen waren Zeugen und Beisitzer identisch. (Das betraf besonders die Am- männer Kaspar Schreiber und Georg Wolf.) 14. Manche Aufzeichungen in den Protokollen brachten die Obrigkeit in den Verdacht der Partei- lichkeit. 15. Bei Plans Grüschle, Gerold Negele und Maria Fromoltin lagen nur Konstitutionsprotokolle vor; die Inquisitionsprotokolle fehlten. 90
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.