Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1998) (96)

ben und auf feierliche christliche Weise in geweih- ter Erde zu bestatten. Dabei sollte ausdrücklich erlaubt, ja befohlen werden, dass deren Namen gleich andere ...237 Hier brechen die Unterlagen ab. Gefordert wur- de im zweiten Punkt wohl - wie schon 1682 durch Pfarrer von Kriss - die Eintragung der Namen der Getöteten in Jahrzeit-, Matriken- oder Bruder- schaftsbücher. Punkt eins der Forderungen bietet eine Erklärungsmöglichkeit für den grossen Akten- verlust bei den vaduzischen Hexenprozessen. Dem- nach könnten entsprechende Dokumente als Teil einer symbolischen Wiedergutmachung an den unschuldig verbrannten Opfern in den achtziger Jahren des 17. Jahrhunderts öffentlich vernichtet worden sein. Kurz nachdem die «impetrantischen Unterta- nen» diese Forderungen verfasst hatten, publizier- te die kaiserliche Kommission unter dem Datum des 1. März 1685 ein öffentliches Mandat gegen die immer noch andauernde Verunglimpfung von Per- sonen durch 
Hexereianschuldigungen. Einige ver- biterte gemüetter erklärten damals öffentlich, die Hexenprozesse seien 
zwar nicht recht geführt wor- den, dennoch seien die Hingerichteten mit dem abscheulichen Laster der 
Hexerei behafftet gewe- sen. Durch 
diese under den einfälthigen leüthen eingewürzleten meinung würden ganze Geschlech- ter und Verwandtschaften auch 
künftig merckhli- chen leiden und unter denen untherthanen eine grosse verpitterung und confusion entstehen. Des- halb stellte die Kommission in Form eines Mandats nochmals klar, dass alle Delinquenten in den Pro- zessen von 1679 und 1680 laut eines Rechtsgut- achtens und eines kaiserlichen Reskripts unrecht- mässig zum Tod verurteilt worden waren. Allen anderen verdächtigten Personen, gegen die sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Landes gericht- lich vorgegangen worden war, sei 
ebenfalls daß gröste unrecht beschechen, denn sie wurden der Zauberei keineswegs für schuldig befunden. Des- halb könne die Ehre und der gute Name der Hinge- richteten, der Überlebenden oder ihrer Geschlech- ter nicht befleckt worden sein.238 
In einem Entwurf vom 10. Februar 1685 wurde die Veröffentlichung des Mandats damit begründet, dass 
sich under den ein und anderentails interes- sierten underthanen allerhand nachdenckhlich ... discurs, nachreed und Verbitterung eraignen. Die kaiserliche Kommission fürchtete, 
dass diese bee- derseits underlauffend hitzige nachreden und be- schuldtigungen entlichen gar zu einer würckhli- chen thättlicheit führen könnten. Deshalb fühle sie sich genötigt, dem drohenden Unheil bei Zeiten zu begegnen und obrigkeitliche Abhilfe zu schaffen. Schliesslich sei die Hauptaufgabe der Kommission die restabilierung [!] der in diser gravschafft einige zeit hero fast ganz zerfallenen guten nachbarl. ver- standtnus und widerbringung hiebevoriger be- glückhten wolstandtes. Zu diesem Zweck wurden die Untertanen nun ernstlich und mit Androhung von Strafen ermahnt, von den nachdenckhlichen undt verbitterten ree- den und betrohungen abzulassen, die Arbeit der Kommission in friden und mit gezimmender be- schaidenheit abzuwarten und dem Wirken der heilsamen justitz ihren gebürenden lauf zu las- sen.239 Ein Exemplar des Mandats vom 1. März 1685, das von den subdelegierten Kommissaren Markus von Schonberg, Johann Adam Ernst von Pürckh und Johann Jakob Motz unterzeichnet ist, liegt im Gemeindearchiv von Schaan.240 Otto Seger meinte, dass durch dieses Schriftstück «die Ehre der armen Opfer ... endgültig gerettet» war. Wahrscheinlicher ist jedoch, dass es auf der ideellen Ebene nicht bes- ser aussah als auf der materiellen: 1699 einigte man sich nämlich beim Verkauf der Herrschaft Schellenberg mit vielen Hinterbliebenen der Opfer darauf, dass sie sich mit der Hälfte ihrer Forderun- gen zufriedengaben.241 44
	        

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