Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1998) (96)

«DER TEUFEL UND DIE HEXEN MÜSSEN AUS DEM LAND ...» / MANFRED TSCHAIKNER solches auf sie rede, seye gewiß ain hex oder hexenmaister. Als dies die Lampartin in ihrem Haus gehört habe, sei sie herausgesprungen und habe erklärt: Wenn das wahr wäre, seien des Stof- fel Quaderers 
Töchter sowohl hexen kinder alß ihre. Nun sei auch noch Stoffels Ehefrau, Lisa Hart- mannin, herausgeloffen und [habe] die Lena ge- fragt, ob sie dann meihne, mann habe ihnen ver- schont. Diese Frage bejahte Lena 
Lampartin: Ia, mann habe ihr verschonet, sonst wären ihre kinder hexen kinder, wie des Hanns Beckhen. Die Lampar- tin habe die Familie des Färbers 
weiters ain hexen fasel gescholten, und wann [man] nach der leüthen reden gangen, hette sie wohl aine hexenfaßel als sie.235 Ausser der Tatsache, dass sogar Personen, deren Familien von den Hexenverfolgungen stark in Mitleidenschaft gezogen worden waren, den- noch weiterhin andere Leute durch Flexereibezich- tigungen in Schwierigkeiten brachten, begegnet man in diesem Fall abermals dem Vorwurf, be- stimmte Personen seien aufgrund ihrer sozialen Beziehungen von den Prozessen verschont geblie- ben. NEUE VERSUCHE ZUR EINDÄMMUNG DES HEXENTREIRENS UM 1685 Mit der Absetzung des Grafen im Sommer 1684 waren auch die wirtschaftlichen Probleme der Un- tertanen beileibe nicht gelöst, ganz im Gegenteil. Peter Kaiser schrieb: «Graf Ferdinand Karl war nun der Regierung entsezt und die Landschaft von seinen Gewaltthätigkeiten befreit; aber die Gläubi- ger waren nicht bezahlt: sie hielten sich an die Landschaft, der ihre Reverse und Schadloshaltun- gen wenig halfen, da die kaiserliche Commission nicht auch auf Mittel dachte, die herrschaftlichen Schulden zu tilgen. Zu den übrigen Kosten der Verwaltung und zum Unterhalt der gräflichen Fa- milie kamen nun noch die Kosten der kaiserlichen Commission. Die Reichs- und Kreisanlagen häuften sich.» Die Stimmung im Land war alles andere als gut und hatte auch in den folgenden Jahren wenig Grund für einen Wandel.236 
Nachdem im Gefolge 
der nullitets declaration sämtlicher Prozesse durch den Reichshofrat in Wien 1684 zumindest theoretisch die Rückgabe von Konfiskationsgütern in die Wege geleitet wor- den war, erklärten die Nachkommen der unrecht- mässig Verurteilten Anfang Februar 1685, dass sie den so teüren verlurst unser und unserer posteritet durch solche unbilliche gefüehrte famose proceß entzognen ehren und gueten leumunts höcher alß allerwelt haab und güeter aestimiren. Deshalb stellten sie über die Restitution ihrer Güter hinaus untertänigst folgende weitere Forderungen: 1. Weilen durch der gleichen theils öffentliche executiones und schimpfliche hinricht: und vergie- sung so vilen unschuldigen bluets, theils aber durch widerrechtlich vorgenohmmene schmächli- che inquisitiones den 
Betroffenen publica infamia und quasi indelebilis caracter irrogiert und ahn gethan worden sei, solle 
nun ihnen gleich meßig per actus publicos allß nemblich mit öffentlicher verbrenn: oder anderwertiger dergleichen gänz- licher caßierung aller schrifftlichen proceßen und inquisitiones Protokollen begegnet werden. Sie ver- langten also, dass die öffentlich angetane Schmach durch den öffentlichen Akt einer Verbrennung oder einer ähnlichen Vernichtung der Prozessunterlagen einschliesslich der Inquisitionsprotokolle aufgeho- ben werde. 2. Die Asche oder Gebeine der Hingerichteten seien unter Beteiligung der Öffentlichkeit auszugra- 230) LLA AS 1/ 2, fol. 71a-72a. 231) Seger, Hexenprozesse, S. 106. 232) Büchel, Schaan. S. 46. 233) Vgl. dazu Tschaikner, Magie und Hexerei, S. 111-117. 234) LLA AS 1/ 2, fol. 128a. 235) Die Lampartin erklärte später weiters, Stoffels Tochter sei im Keller und in der Färberei bei Hans Hilti gelegen und habe den Hüte in die färb über den rechen hineingezogen. Davor jedoch habe Qua- derers Tochter diejenige der Lampartin bezichtigt, sie habe den knecht die ganz nacht in der gautschen gehabt. Die Lampartin musste ihre Gegner um Verzeihung bitten, alle Unterstellungen widerrufen, eine Strafe bezahlen und die Verfahrenskosten überneh- men: LLA AS 1/2, fol. 128b-130a. 236) Kaiser, Geschichte, S. 450 f., 456 u. 466. 41
	        

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