Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1998) (96)

«DER TEUFEL UND DIE HEXEN MÜSSEN AUS DEM LAND ...» / MANFRED TSCHAIKNER die Rechtswidrigkeiten dargelegt und auch erklärt hatte, dass sein Landvogt Dr. Brügler 
sogar aufsein des herrn graffen aigne persohn inquiriret unndt die arme einfeltige gefangene darüber examinirt habe, zeigte sich Ferdinand Karl mit einer Über- prüfung der Vorgänge einverstanden.133 Nun wurden die Inquisitions- und Konstitutions- protokolle ex abpruto ausgehoben und dem Feld- kircher Hubmeister Dr. Franz Gugger zwecks einer juristischen Überprüfung übergeben. Seiner Mei- nung nach waren die Indizien, die zur Gefangen- schaft und zur Folterung führten, 
nur schlechtlich erwogen. Weiters habe es an den erforderlichen untadelhaften Zeugen gemangelt. Das Gericht habe sich zuviel auf die Denunziationen verlassen und den Corporibus delicti zu wenig nachgeforscht. Nach den Brandherden des Hexenverbrechens hin- gegen sei 
von dorff zu dorff von statt unndt landt, von hauß zu hauß, von gaßen zu gaßen gefragt worden. Die Fragestücke waren laut Dr. Gugger verfänglich und suggestiv formuliert; die Folterung habe das Gericht auf unrechtmässige Weise vorge- nommen.134 Sobald der Landvogt bemerkt 
hatte, daß seine geführte proceß examinirt werden wollen, war er von Weib und Kindern geflohen und hatte in der freyung (kirchliches Asyl) von Chur Zuflucht ge- sucht.135 Laut Angaben Rupert von Bodmans aus dem Jahre 1685 soll der ehemalige Landvogt befürchtet haben, dass er wegen des vermessenen Unterfangens, auf seines aignen graffens und her- rens persohn in pto. maleficij zu inqiriren, gefan- gengesetzt werde.136 Mit der Flucht Dr. Brüglers endeten die Prozes- se, die im März begonnen hatten. Deren nachträg- liche Überprüfung durch Juristen einer Universität lehnte der Graf gegenüber einer Abordnung, die vom Klerus, den Ständen, dem Vogteiamt und der Stadt Feldkirch entsandt worden war, mit der Begründung ab, dass im Fall einer Annullierung der 
Verfahren seine reputation mit zuruckgebung der empfangenen confiscationen gröblich laedirt würde.137 Immerhin hatte der breite Widerstand gegen die Hexenprozesse dazu geführt, dass 1679 gegen jene 
18 Personen aus der Herrschaft Schellenberg, über die bereits ein Rechtsgutachten vorlag, das ihre Verhaftung und Folterung befürwortete,138 nicht mehr gerichtlich vorgegangen wurde. Vielen von ihnen blieb aber nur eine «Galgenfrist» bis zum nächsten Jahr. NEUE REGELUNGEN IM JAHRE 1679 Der Konflikt um die unrechtmässig geführten Hexenprozesse wurde schliesslich dadurch bei- gelegt, dass der hoch verschuldete Landesherr den Ständen den Anspruch auf die 8 700 Gulden über- trug, die ihm aus dem Nachlass der Personen zustanden, welche in den Jahren 1678 und 1679 gerichtet worden waren. Weiters überliess er ihnen zur Verzinsung und Abzahlung ihrer Kredite sämt- liche ordentlichen und ausserordentlichen Herr- schaftseinkommen.139 Nun fielen also nicht nur die Einnahmen aus künftigen Hexenprozessen, son- dern auch die Konfiskationsgelder aus den ehemals heftig kritisierten «Brüglerischen Prozessen» an die ständische Kasse.140 Hätten sich die Stände weiterhin für eine rechtliche Untersuchung dieser Verfahren eingesetzt, so hätten sie sich vermutlich 127) ÖStA Deneg. Ant. 96. 128) StAAug 2972, fol. 72a, 65b+66a. 129) LLA AS 1/ 2, fol. 39a u. 40a. 130) StAAug 2972, fol. 66a. 131) ÖStA Deneg. Ant. 96. 132) LLA RA 144/128; Kaiser, Geschichte. S. 444, 133) StAAug 2972, fol. 68a. 134) Ebenda, fol. 68a-69a. 135) Ebenda, fol. 67a, Bei Seger, Hexenprozesse, S. 57, falsch gelesen. 136) ÖStA Deneg. Ant. 96. 137) StAAug 2972, fol. 66a+b. 138) Welz 2. 139) Kaiser, Geschichte, S. 447; LLA RA 144/143, fol. 4a. 140) StAAug 2972, fol. 66b. 23
	        

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