Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1998) (96)

die Hälfte erhalten sollten bestimmt einen materiel- len Anreiz auf «Zigeunerjagd» zu gehen. Die völlige Entrechtung der Zigeuner ist in der abschliessenden Bestimmung erkennbar, dass nie- mand, der sich an Zigeunern (in diesem Zusam- menhang werden sie mit einer Reihe von pauscha- len Unterstellungen abqualifiziert) deliktisch ver- geht, wie immer geartete rechtliche Sanktionen befürchten muss. Da der bis dato unedierte Landsbrauch nur in Archiven und die erwähnte Reichspolizeiordnung 1577 auch nicht einfach zugänglich sind, sollen diese beiden zigeunerrechtlichen Quellen hier nach- stehend mitgeteilt werden: LANDSBRAUCH, ABSCHRIFT 1664 Transkription der Textstelle «Von Zegeineren»-5 Von Zegeineren Demnach auff Etliche underschidliche gehaltene Reichs Tag unndt sonnderlich durch jüngst jnn Anno 1577 zue Franckhfurth ernewerte Reichs Tags Pollecy Ordtnungen gebotten, beschlossen unndt fürsechen worden, kheine Zigeiner in dem Reich Teütschen Nation zuegedulten. Also befehlen wür hiemit allen unndt jeden un- sern Ober- unndt Unnderambtleüthen, Unndertha- nen unndt Hindersässen, daß sye gemelte Zigeiner noch ihrem Anhang jn- unndt durch diß unnßer Landt zuziechen, zuehandlen oder zuewandlen, unndt noch vill weniger kurz oder lang darinen zue endthalten gestatten, sonndern von dannen heim werckht [sie] weissen unndt mit Ernst darab halten unndt sye daran weder Paßporten noch annders, so sye auffweißen möchten, nicht hinderlassen. Wo aber sye sich nit abweißen lassen, sondern hieryber jnn- oder durch diß Landt ziechendt betre- ten werden, sollen sye von den Unnserigen gefänckh- lich angenommen, unnß gelüffert unndt alles, was bey jhnen gefunden, es seye ahn Pferdten, Büchßen, Wehren, Klaydern, Paarschafften oder annderen, zum halben Thail under die jenigen, so sye beyge- fangen unndt gelüffert, außgethailt werden. 
Wann auch Jemandts etwas gegen solchen Ze- geinern, die nur auffsechen unndt Verrhäther der Christenheit, sonnder auch ehrliche Leuth mit Zau- bereyen bestellen, belegen unndt betriegen, wie sye jmmer kündten mögen, mit der That handien oder vernemmen würdten, der soll daran nit gefrefflet noch unrecht gethann haben. POLIZEIORDNUNG 1577 Abschrift nach: Dritter Theil derer Reichs-Abschie- de von dem Jahr 1552 bis 1654 inclusive. XXVIII. Titul. Von den Zeugeunern. (c) Zeugeuner Ausspäher und Verräther. Derjenigen halben, so sich Zeugeuner nennen / und wieder und für in den Landen ziehen, gebieten wir allen Churfürsten, Fürsten, und Ständen, bey den Pflichten, damit sie dem. Heil. Reich verwand, ernstlich, und wollen, daß sie hinfüro dieselben Zeugeuner (nachdem man glaublich Anzeig hat, daß sie Erfahr er / Verräther / und Ausspäher Sey- en / und die Christen Land dem Türcken, und an- dern der Christenheit Feinden verkundschafften) inn und durch ihre Land nit ziehen, handeln noch wandeln lassen, noch ihnen dessen Sicherheit und Geleyt, auch kein Paßport geben, da auch die Zeu- geuner einige Paßport erlangt hätten, oder nach- mals erlangen würden, dieselbigen wollen wir hie- mit cassirt, vernichtet und auffgehaben haben. Meynen und wollen auch, daß sich die Zeugeuner den nechsten aus den Landen Teutscher Nation thun, sich der entäussern, und. darinn nicht finden lassen, dann wo sie betretten, und jemands mit der That gegen ihnen handeln, oder fürnehmen würde, der soll daran nicht gefrevelt noch unrecht gethan haben. (c) Ref. Pol. 1530. Tit. XXXIII. 25) Privatarchiv Familie Rheinberger. Vaduz, Signatur Z1. Die Trans- kription erfolgte durch Claudius Gurt, Bearbeiter des Liechtensteini- schen Urkundenbuches. 206
	        

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