Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1998) (96)

Der zweite Zeuge Stoffel Fromolt aus Schaan gab zu Protokoll, Conrad habe beim Abschluss eines Weinkaufs die Einschränkung 
gemacht, wan ihne gott und der hen- kher leben lasse. Am 21. April 1679 wurde Matthäus Conrad verhaftet. Vor der Folterung bekannte er nur, dass er mit seiner Schwe- ster zweimal Inzest begangen und 
sich auch sonsten mit zwei 
ledigen 
Weibsbildern fleischlichen versündiget habe. Nachdem er durch die Folter zum Geständnis der Hexerei gebracht worden war, gab er über hundert Komplizen an, die er später alle widerrief. Conrad wurde in der Folge hingerichtet. Seine Erben waren der Herrschaft laut Konfiskations- liste vom 1. April 1680 eine Summe von 130 Gulden schuldig. HANS GRÜSCHLE AUS VADUZ (SRg, fol. 256a-258a; StAAug 2969, fol. 50a; StAAug 2971, fol. 39a; VLA, HoA 76,17 Liste von 1682, S. 19; Welz 1, S. 60) Grüschle wurde bei den Hexenprozessen elfmal denun- ziert und 
war von seinen vorfahren und eigenem leben her diffamirt. Während das Inquisitionsprotokoll Dr. Welz noch vorlag, fehlte es in den Unterlagen für den Salzburger Rechtsgut- achter. Hans Grüschle war von Kaspar Schreiber angegeben worden, weil er während eines 
Hexenprozesses sich in sein herrn zeügen hauß zu vielen mahlen dahin verneh- men laßen, er müße verzweiflen. Dr. Welz legte diese Aus- sagen nicht als Melancholie, sondern wie Kaspar Schrei- ber als schlechtes Gewissen aus. Da er überdies von zahl- reichen Delinquenten denunziert worden war, sollte er verhaftet werden. Am 21. April 1679 stand Grüschle vor Gericht. Ohne Fol- terung bekannte er nur ein 
sechsfaches peccalum bestia- litatis (Sünde der Sodomie) sowie 
etliche fornicationes simplices (einfache Hurereien). Am folgenden Tag wurde er unter Anwendung der Folter examiniert. Dabei gestand er die Hexerei. Die grosse Zahl an Komplizen widerrief er später durch den Beichtvater und vor zwei Gerichtsbeisit- zern, die zu ihm gesandt worden waren. Da im Protokoll verzeichnet war, dass sich Grüschle beklagt 
hatte, wie daß er auf diser weit alzeit für einen naren seye gehalten worden, vermutete Dr. Moser, der Angeklagte sei vielleicht 
nicht bey rechter vernunffl gewe- sen. Der Delinquent meinte mit seiner Aussage aber wohl, dass er auf der Welt zum Narren gehalten worden war. 
Hans Grüschle wurde 1679 hingerichtet, scheint aber in der Liste der Vaduzer Hingerichteten nicht auf. Laut Liste vom 1. April 1680 mussten seine Erben 600 Gulden bezahlen. Ihm waren eine Kuh samt Kalb sowie ein Grundstück konfisziert worden. Darüber beklagte sich später sein Schwiegersohn Hans Laterner samt den sechs Geschwistern seiner Frau. HANS RUSCH, BURGVOGT, VADUZ666 (SRg, fol. 245b-252b; VLA, HoA 76,17 Liste von 1682, S. 19 f.; StAAug 2969, fol. 49b; StAAug 2971, fol. 40a; Welz 1, S. 58 f.) Laut Dr. Welz soll Rusch schon lange in schlechtem Ruf gestanden sein. Über ihn wurde am 10. Juli und am 5. August 1677 inqui- riert. Hans Ulrich Willi gab dabei zu Protokoll, er habe von Hans Ospelt ein Ross gekauft. Da sei Rusch dazuge- kommen und um das Tier 
herumgegangen, warauf das roß weder hindersich noch fürsich gehen wollen. Willi habe das Pferd 
deshalb gar nit brauchen kündten, sonder solches dem verkeüffer wider zuegestellt. Danach sei es gegangen und habe gezogen wie davor. Der zweite Zeuge, Ammann Georg Wolf, erklärte, als er einmal im Schloss ass, sei ihm vom Burgvogt ein Känn- lein Wein vorgesetzt worden, in dem er vier kleine weisse dingte wie mügglen gleichsamb herumbhupfen gesehen. Nachdem er von diesem Wein getrunken hatte, sei ihm zu Hause gleich übel geworden. Auf Grund eines früheren Vorfalls verdächtigte er daraufhin Rusch der Zauberei. Er hatte ihn nämlich davor einmal besucht, als er krank war. Da habe ihm der Burgvogt eröffnet, er 
sei mit dem laster der zauberey behafft, wolle es aber beichten. Daraufhin liess Wolf einen Kapuziner kommen, der dem Burgvogt die Beichte abnahm. Im Anschluss daran habe der Pater zum Ammann 
gesagt, er hette zwar von seinem beichtkindl alle satisfaction empfangen, ausser aines, dörffe es aber nit sagen, gleich aber dise worth geredt, der pact, der pact. Auf Wolfs Zusprechen hin bat Rusch um Aufschub und kündigte 
an, er wolle auf erlangle ge- sundtheit zu ihme pater ins closter gehen und daselbst alle satisfaction geben. Weiters habe der Burgvogt von ihm, Wolf, als einem Gerichtsbeisitzer zu wissen begehrt, ob er denunziert worden sei, von wem und wie oft. 
Er erkhenne sich vor ainen grossen sünder. Als weiter nicht belegte Aussage eines einzelnen Zeu- gen, der zudem teilweise aus persönlicher Betroffenheit aussagte, bildeten diese Angaben und der unrechtmässige Bruch des Beichtgeheimnisses durch den Pater für Dr. Moser keinen ausreichenden Grund zur Folterung. 170
	        

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