Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1998) (96)

«DER TEUFEL UND DIE HEXEN MÜSSEN AUS DEM LAND ...» / MANFRED TSCHAIKNER Wenn die Obrigkeit im Zuge der Untersuchun- gen gegen eine Vorschrift Verstössen hatte, wurde sie dafür kritisiert. Hatte sie sich daran gehalten, Hessen sich aber stets andere Mängel finden. Beim Prozess gegen Christian Negele zum Beispiel war der Stecken, auf dem er geflogen sein soll, ord- nungsgemäss gesucht, gefunden und anschliessend verbrannt worden. Dr. Moser bemängelte jedoch, dass nicht vermerkt worden war, ob man den Stock tatsächlich an dem von Negele angegebenen Ort gefunden hatte. Beim Teufelssamen, den Negele zum Wetter-, Hagel- und Reifmachen verwendet haben soll, ist hingegen erwähnt, er sei am bezeichneten Ort aufgefunden worden. Dr. Moser setzte nun wiederum aus, dass man den Delin- quenten nicht nach dem Hafen gefragt hatte, in dem 
er den samen und hagl gesotten hätte.455 In zahlreichen Fällen bemängelte Dr. Moser, dass es das Gericht unterlassen hatte, auf dem Körper der Angeklagten nach den Malen zu suchen, aus denen das Blut für die Unterzeich- nung des Teufelspaktes genommen worden sei. Bei Georg Nigg hatte der Scharfrichter das Mal gefun- den. Nun vermutete der Rechtsgutachter jedoch, dass Georg Nigg das 
Mal villeicht ex alio accidenti bekhommen habe, dass es also von einem anderen Vorfall herrührte.456 Waren einem Angeklagten, wie etwa Simon Rig, verdächtige Äusserungen nachzuweisen, er- klärte Dr. Moser einfach, dass man so etwas nicht im Ernst vor vielen Leuten gesagt haben könne. Ausserdem müsse man Aberglauben von Zauberei unterscheiden, wie es dan dergleichen aberglaubi- ge leüth vil gibt, sonderlich under der gemain.457 Auf diese Weise liess sich stets zugunsten der eige- nen Auffassung argumentieren. Die Hauptwirkung seiner Darlegungen erzielte Dr. Moser jedoch, indem er ohne weitere Argumen- tation davon ausging, dass nur eine bestimmte Ver- fahrensweise bei Hexenprozessen rechtsgültig war. Dabei bestanden damals mehrere verschiedene ne- beneinander,458 über deren Berechtigung die Mei- nungen weit auseinandergingen. Genügte etwa für den Trierer Weihbischof Peter Binsfeld bereits eine einzige Denunziation ohne weiteres Indiz für die 
Folterung eines Verdächtigten,455 so steht umge- kehrt zu vermuten, dass die römische Kongrega- tion für die Inquisition selbst beim Hexenprozess in Salzburg keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verhängung der Todesstrafe gesehen hätte, für die sich Dr. Moser aussprach.460 Auf Grund der lückenhaften Bestimmungen der Constitutio Criminalis Carolina von 1532 waren die Richter dazu verpflichtet, in schwierigen Fällen Rat bei Rechtsgelehrten einzuholen.461 Der vom Vadu- zer Gericht konsultierte Rechtsgutachter Dr. Welz befürwortete einige der verschärften Verfahrens- formen, die ursprünglich dem Ketzerprozess nach- gebildet worden waren und die rechtliche Basis «in der Mehrzahl der verhandelten Hexenprozesse» bildeten.462 Dr. Moser hingegen lehnte diese Ele- mente des «processus summarius» oder «Proces- sus extraordinarius», der zur Bekämpfung des «crimen exceptum» (Ausnahmeverbrechen) der Hexerei entwickelt worden war, ab und vertrat die Auffassung, dass man sich auch in den Vaduzer Verfahren an die Regeln des «processus Ordina- rius», der stärker an den Grundbestimmungen der Constitutio Criminalis Carolina orientiert blieb, hätte halten müssen. So fiel es ihm nicht schwer, 449) SRg, fol. 76b; StAAug 2968, fol. 37b. 450) StAAug 2968, fol. 39a; SRg, fol. 80a+b. 451) Seger, Hexenprozesse, S. 67. 452) SRg, fol. 10a. 453) StAAug 2968, fol. 25a; SRg, fol. 58b. 454) SRg, fol. 122a+b. 455) Ebenda, fol. 115a. 456) Ebenda, fol. 150a. 457) Ebenda, fol. 189a. 458) Lorenz, Hexenprozeß, S. 75 f.: Trusen, Rechtliehe Grundlagen, S. 226. 459) Hexen und Hexenprozesse, S. 181. 460) Vgl. dazu Trusen, Rechtliche Grundlagen, S. 211-214. 461) Ebenda, S. 208. 462) Lorenz, Hexenprozeß, S. 76. 95
	        

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