Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1998) (95)

DIE MUNDART DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ROMAN BANZER tuationen, in denen ausschliesslich Hochdeutsch oder Mundart gesprochen wird? Wenn ja, ist deren Auftreten in einer Domäne so häufig, dass zu Recht von einer hochdeutsch-, oder mundartbeherrsch- ten Domäne gesprochen werden kann?» Die indirekt24 erhobenen Materialien wurden mit Fragebögen zusammengetragen. Es wurde ver- sucht, die Probandenzahl so hoch wie möglich an- zusetzen. So konnte etwa bei der Befragung der Lehrer, der Landesverwaltung, der Pfarrer und Ge- meindevorsteher eine Vollerhebung durchgeführt werden, was jedoch bei den Familien und Vereinen nicht mehr möglich war. Hier wurden teilnehmen- de Beobachtungen und partielle Erhebungen durch Zufallsauswahl gemacht. Die Daten wurden im Mai 1989 erhoben. Nun haftet diesen Erhebungsmetho- den der Verdacht der Subjektivität an. Es ist be- kannt, dass die Auskünfte über den Gebrauch der Mundart und deren Funktion stark von der Einstel- lung der Befragten abhängt. Ob jemand beispiels- weise auf die Frage «Wie sprechen Sie mit jeman- dem, der die Mundart Liechtensteins nicht versteht und nur Hochdeutsch kann?» antwortet, er würde in diesem Fall Hochdeutsch sprechen, oder ob er antwortet, er würde das nicht tun, hängt einerseits von der Einstellung des Befragten zu den Varietä- ten und andererseits von verschiedenen sozialen Faktoren, wie beispielsweise der Schulbildung und der allgemeinen Beziehung zu Ausländern ab. Es kann also durchaus sein, dass hier Antworten er- hoben werden, die nicht in jedem Einzelfall der Wirklichkeit entsprechen. Der Fragebogen ist je- doch das einzige Instrument der Datensammlung, das in einem vernünftigen Arbeitsaufwand Aussa- gen über eine sehr grosse Probandenmenge zu- lässt. «Der Fragebogen hat als Datensammelinstru- ment einen hohen Grad an Wissenschaftlichkeit und formaler Entwicklung erreicht; dies auf Grund des ausgedehnten Gebrauchs in den soziolinguisti- schen Wissenschaften» (Agheyisi/Fishman 1969, S. 147, Übersetzung R.B.). Besonders kritisch wird es, wenn Probanden, etwa Lehrer oder Vorgesetz- te, den Sprachgebrauch von Dritten beschreiben. Die obengenannten Probleme potenzieren sich ge- radezu. Und trotzdem ist der Fragebogen wohl das 
probateste Erhebungsmittel, wenn grosse Daten- mengen zusammengetragen werden müssen. Feh- lerquellen sollen durch die möglichst hohe Zahl der Befragten und durch teilnehmende Beobachtungen ausgeschlossen oder zumindest klein gehalten wer- den.25 2.4.1. GERICHTE Liechtensteins Rechtssprechungsinstanzen sind einzuteilen in ständige und nichtständige Gerichte. Lediglich das Landgericht und die Staatsanwalt- schaft sind ständig. Die Hälfte der ordentlichen Richter spricht Liechtensteiner Dialekt, die andere Hälfte spricht ein österreichisches oder ein schwei- zerisches Idiom. Die nichtständigen Gerichte des öffentlichen Rechts unterteilen sich in den Staatsgerichtshof und die Verwaltungsbeschwerdeinstanz (VBI); de- ren Mitglieder (ausgenommen der Vorsitzende und sein Stellvertreter) werden vom Landtag gewählt. Die Wahl des Präsidenten des Staatsgerichtshofs unterliegt der Bestätigung durch den Landesfür- sten, die Vorsitzenden der VBI werden auf Vor- schlag des Landtages durch den Landesfürsten er- nannt. In Ermangelung von geeigneten Richtern liechtensteinischer Staatsbürgerschaft werden die Mitglieder des Staatsgerichtshofes immer wieder aus dem Ausland rekrutiert. Die VBI wird turnus- gemäss mit den Landtagswahlen besetzt, der Staatsgerichtshof alle fünf Jahre. Ausserdem sind das Kriminalgericht, das Schöffengericht, das Ju- gendgericht, das Obergericht und der Oberste Ge- richtshof nicht ständig.26 Bei diesen Gerichtsinstanzen kann sich der Sprachgebrauch je nach Mitgliederstand peri- odisch ändern. Grundsätzlich wird als Amtsspra- che Hochdeutsch verwendet. Allerdings gibt es in diese Regel häufige Einbrüche. Der Sprachge- brauch regelt sich je nach der Herkunft des Rich- ters aus Liechtenstein, der Schweiz oder aus Öster- reich. Österreich ordnet sich einem pragmatisch anderen Sprachsystem zu als die Schweiz und 159
	        

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