Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1998) (95)

GOTTESFÜRCHTIGE REBELLEN AUS LIECHTENSTEIN ALBERT EBERLE rung über ihr folgenschweres Benehmen u. die Verwar­ nung für den folgenden Executionstag zu Theil wurde; Nachdem laut Bericht des Gerichtsdieners Seger vom 15. d. M. die Geschwister Nigg und Genossen an diesem Tag in ihrer gewaltsamen Widersetzlichkeit gegen die als Executionsorgane abgesandten Gerichtsdiener verharr­ ten, das Erscheinen des f. Herrn Landesverweser selbst an Ort und Stelle und dessen Abmahnung fruchtlos war, deshalb der Vollzug der Exekution vereitelt wurde; Nachdem weiter am Nachmittag des 15. d. M. gegen den zur Verhaftung der Renitenten abgesendeten Ge­ richtsdiener Ospelt laut dessen vorläufigem mündlichen Berichte bei der Einlieferung des Franz Nigg, jene Steine geschleudert haben u. Franz Nigg gegen den assistieren­ den Landweibel Näscher die zu Gerichts handen, liegende geladene bekapselte Doppelpistole mit gespannten Hah­ nen richtetet;] - - - nachdem im Grunde aller dieser Erhebungen die ge­ nannten Geschwister und ihre Genossen des Verbrechens des Aufstandes nach Paragraph 68 StG für rechtlich be­ schuldigt zu halten sind - so sind die selben nach Para­ graph 2 der Strafprozessnovelle vom 15. September 1881 wegen der Schwere der ihnen drohenden Strafe, zur Ver­ meidung der Verabredung und Flucht in Haft zu setzen. Fürstlich liecht. Landgericht Vaduz, am 16. März 1882121 DR. SCHLEGELS VERSETZUNGSANTRAG, 26, APRIL 1882 Hohes fürstlich liechtensteinisches Appellationsgericht Aus dem beiliegenden gerichtsärztlichen Berichte des Herrn Landesphysikus Dr. Schlegel geht hervor, dass die Maria Nigg an einer ausgesprochenen Krankheit nicht lei­ det, dass aber ihr Befinden in ihrer von jeder Gesellschaft und jedem Ausgang abgeschlossenen Gefangenhaltung entsprechend schlechtes ist. Nachdem dieser Zustand in der daigen nicht wohl ab­ zuändernden Gefangeneneinrichtung selbst liegt, so geru­ he das hohe Appellationsgericht auf diesen Bericht zur geeigneten Erkenntnis zu nehmen, indem ich die Trans- verierung einer Inquisitin mit nicht ausgesprochener Krankheit in das Krankenhaus einer vom Sitze des Ge­ richtes entfernten Gemeinde (Vaduz hat keine Kranken­ anstalt) ohne früheren Auftrag der hohen Vorgesetzten nicht verordnen. Fürstlich liechtensteinisches Landgericht Vaduz, am 26. April 1882122 
ABLEHNUNG DER NIGG-BESCHWERDEN, 1. MAI 1882 Nachdem das wider die Geschwister Nigg in Triesen un­ term 16. März 1882 erlassene landgerichtliche Verhaf- tungsbeschluss über ihre Beschwerde mit obergerichtli­ cher Erledigung vom 28. März 1882 bestätigt worden ist, so wird rückfolgende Beschwerde der Geschwister Nigg als unzulässig zurückgewiesen. Hiervon wird das f. Land­ gericht über seinen Bericht vom 19. April mit dem Auftra­ ge verständigt die beiliegende Beschwerde den Beschwer­ deführern mit obiger Weisung zurückzustellen. Vom fürstlich Liechtensteinischen Appellationsgerichte Wien am 1. Mai 1882123 URTEILVERSTÄNDIGUNG AN DIE REGIERUNG, 5. JULI 1882 Hohe fürstliche Regierung Vaduz Dieselbe wird hiermit verständigt, dass nach den am 3. und 4. Juli des Jahres hieramts gepflogenen Schlussver­ fahrens und zu folge rechtskräftigen Urteil zu vollziehen sind folgende Strafen; 1. An den Geschwistern Florian, Johann, Franz und Maria Nigg zum Meierhof Triesen: Kerker in der Dauer von zwei Jahren; Milderung für Florian auf 8 Monate, für Johann und Franz auf 6 Monate für Maria Nigg auf 3 Mo­ nate wird beim hochlöblichen Appellationsgericht bean­ tragt. Strafantritt erfolgte am 3. Juli. Vaduz am 5. Juli 1882124 APPELLATIONSGERICHTSENTSCHEID, 14. AUGUST 1882 Geschehen beim f. 1. Landgericht Vaduz am 14. August 1882 Aus dem Arreste vorgeführt wird den Brüdern Florian, Franz und Johann Nigg vom Meierhof in Triesen der Be- schluss der f. 1. Appellationsgericht'es vom 8. August 1882 119) LLA RE 1882/446. 120) LLA RE 1882/457 ad 446. Landgericht an Regierung (Schreiben vom 13. März 1882). 121) LLA S 1882/16/44. 122) LLA S 1882/31/72. 123) LLA S 1882/32/73. 124) LLA 1882/1072 ad 446. 107
	        

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