Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1995) (93)

FRAUENARBEIT IN LIECHTENSTEIN 1924 BIS 1939 DAMENSCHNEIDERINNEN / CLAUDIA HEEB-FLECK Lehrtochter in einem Schneideratelier empfahl die Kommission, dass diese doch wenigstens zehn Franken pro Monat erhalten solle, da sie ja auch daheim verpflegt werde.297 Im Fall einer zu gerin- gen Entlohnung einer Lehrtochter im Konfektions- haus Emil Ospelt empfahl sie 20 Franken monat- lich in der zweiten Hälfte des ersten Lehrjahres und für das zweite Lehrjahr zuerst 25 und dann 30 Franken pro Monat.298 Ob diesen Empfehlun- gen entsprochen wurde, lässt sich aus den Quellen nicht ersehen. Die Lehrlingskommission garantierte also eine ge- wisse Kontrolle der zu Beginn der Lehre ausge- machten Arbeitsbedingungen der Lehrtöchter. Wie die Arbeitsbedingungen während der Lehrzeit dann konkret aussahen, entschied mehr oder we- niger die Lehrmeisterin alleine, da die Kommission nach Angaben von H.B. nach Abschluss des Lehr- vertrages keine Kontrollen mehr durchführte.299 Jedoch konnten die Lehrtöchter bei krassen Miss- bräuchen an die Lehrlingskommission gelangen, die entweder eine Einigung zwischen Lehrtochter und Lehrmeisterin zu erzielen versuchte oder das Lehrverhältnis mittels Schiedsspruch auflöste.300 Für die Arbeitsbedingungen angestellter Schneide- rinnen bestanden kaum griffige gesetzliche Re- gelungen, geschweige denn wirksame Kontroll- instanzen. Nach der Gewerbeordnung301 hatten Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin Lohnhöhe und sonstige Ar- beitsbedingungen innerhalb des gesetzlich gesteck- ten Rahmens in einem freien Übereinkommen aus- zuhandeln. Fehlte eine Vereinbarung, so wurde nach § 38 der Gewerbeordnung wöchentliche Ent- lohnung, vierzehntägige Kündigungsfrist und in den anderen Bereichen - z.B. bezüglich der Ar- beitszeit - der Ortsgebrauch als Richtschnur festge- setzt. Das Arbeiterschutzgesetz von 1937 führte für alle Gewerbe- und Handelsbetriebe die 48-Stun- den-Woche ein. Da im Bereich des Kleingewerbes wirksame Kontrollinstanzen fehlten, lässt sich an- nehmen, dass dieser Bestimmung für das Schnei- dergewerbe wenig Bedeutung zukam. 
Über die Arbeitszeiten ihrer Angestellten und Lehr- töchter befragt, antwortete H.B.: «Sie hatten feste Arbeitszeiten. Sie kamen um acht Uhr, hatten abends Feierabend. Samstags wurde am Morgen 291) Unselbständige (Angestellte, Frauen Frauen Lehrlinge, Bekleidungs-Total Total Selbständige 
Arbeiterinnen) gewerbe 1950 1960 
1950 1960 1950 1960 1950 1960 Schneiderinnen 94 20 50 17 21 1 
28 16 Kleiderkonfek- tionsnäherinnen 27 9 27 9 
27 9 Wäscheschnei- derinnen 
12 9 
12 9 3 9 9 Wäschekonfek- tionsnäherlnnen 
* 6 
* 6 6 Modistinnen 1 1 
1 1 1 1 aus: Volkszählung 1950, Tab. 12 / Volkszählung 1960, Tab. 13. 292) S. 55. 293) Da ich zu diesem Kapitel kaum Quellen gefunden habe, stütze ich mich weitgehend auf das Interview mit H.B. ab. Das bedingt, dass die Aussagen vor allem über die Arbeitsbedingungen selbstän- diger Schneiderinnen weniger repräsentativ sind. 294) Zu diesen und den folgenden Ausführungen vgl.: LGBI, 1915, Nr. 14, Gewerbeordnung § 55 bis § 68. Über die Zusammensetzung der Lehrlingskommission bestimmte das Reglement von 1926: «Die einzelnen Berufe sollen nach ihrer Stärke zahlenmässig entspre- chend vertreten sein. Auch für die weiblichen Berufe soll im Bedarfs- falle eine angemessene Vertretung vorgesehen sein.» (RB. 1926, S. 135). In der Zwischenkriegszeit befand sich unter den Kommis- sionsmitgliedern jedoch nie eine Frau. Damenschneiderinnen waren «indirekt» durch ein Mitglied des Herrenschneidergewerbes ver- treten. 295) LGBI, 1937, Nr. 6, Arbeiterschutzgesetz vom 5. 5. 1937, Art. 14. Vgl. auch S. 24. 296) I.AV, Dokumente, 1935-40, Protokoll der Lehrlingskommission vom 23. 9. 1937. In Anbetracht der wirtschaftlichen Situation in Liechtenstein stellte das Lehrgeld für viele Familien eine recht hohe finanzielle Belastung dar. In solchen Fällen konnte man an die Re- gierung ein Gesuch um I.ehrgeldbeitrag stellen. Im Normalfall zahlte die Regierung 100 Franken (Vgl. z.B.: LLA, 1931, RF/118, Nr. 164 oder RF/121, Nr. 192). 297) LAV, Dokumente 1935-40, Protokoll der Lehrlingskommission vom 23. 9. 1937. 298) I.AV, Dokumente 1935-40, Protokoll der Lehrlingskommission vom 27.11.1939. 299) Anhang, Interview mit H.B. 300) RBe. z.B. 1936. S. 123. 301) Ich beziehe mich im folgenden auf die Bestimmungen der Gewerbeordnung über gewerbliches Hilfspersonal (§ 35ff). 71
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.