Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1995) (93)

FRAUENARBEIT IN LIECHTENSTEIN 1924 BIS 1939 / DIENST- MÄDCHEN UND SERVIERTÖCHTER / CLAUDIA HEEB-FLECK schloss, währenddem auf das Gastgewerbe die meisten der zwar dürftigen Arbeitsschutzbestim- mungen Anwendung fanden. Doch die geltenden gesetzlichen Bestimmungen boten auch im Gastgewerbe keinen ausreichenden Schutz vor Missbrauch der Arbeitskraft, da sie sel- ten eingehalten wurden. Widerstand von Seiten der Arbeitnehmerinnen gab es kaum, da die meisten bei den schlechten wirt- schaftlichen Verhältnissen froh waren, wenn sie überhaupt Arbeit fanden: «Man hat sich ja nicht wehren können. Vielleicht waren vier, fünf [Frauen] da, die gern die Stelle gehabt hätten. Früher haben da die Wirtschaften kein Problem gehabt. Alles wollte servieren, weil man da noch am meisten verdient hat.»70 Bei Dienstboten begrenzte - wenig- stens in den zwanziger Jahren - weniger der Druck eines Arbeitskräfteüberangebotes die Widerstands- möglichkeiten, als vielmehr die fehlende vertrag- liche Regelung ihres Arbeitsverhältnisses. Nach Bochsler/Gisiger stellte für sie der Stellenwechsel eine der wenigen «Widerstandsmöglichkeiten» dar.71 ARBEITSMARKTVERHÄLTNISSE FÜR DIENST- MÄDCHEN UND SERVIERTÖCHTER In den Rechenschaftsberichten wurde immer wie- der beklagt, dass viel zu wenig liechtensteinische Frauen bereit seien, im Inland als Dienst- oder Küchenmädchen zu arbeiten.72 Darum müssten jedes Jahr etliche Einreisebewilligungen und Arbeitserlaubnisse an ausländisches Dienstper- sonal erteilt werden.73 58) 60 Jahre LAV (keine Seitennumerierung). 59) LGB1. Arbeiterschutzgesetz 1937. Art. I. 60) LLA, 1924, RR/3040, z. ZI. 2171 LLA, 1926, RH/862 LLA. 1927. RE/2953 usw. Im Sommer war die Sperrstunde auf 24 Uhr, im Win- ter auf 23 Uhr festgesetzt. Ausnahmebewilligungen mussten bei der Regierung eingeholt werden. 61) BG über die wöchentliche Ruhezeit vom 26. 9. 1931, Art. 16 und Art. 1. 62) RB. 1932, S. 116. 
63) LAV, Dokumente, 1935-40, Protokoll des Arbeitsamtausschusses vom 23.8.1937. Der Gastwirtschaftsbetrieb, in dem O.W. arbei- tete, hielt den Ruhetag konsequent ein (Anhang, Interview mit O.W.). 64) LLA. 1936, RF/162. Nr. 244, Bericht über den Vollzug der wöchentlichen Ruhezeit. Der Bericht umfasste den Zeitraum vom 1. 9. 1934 bis Ende 1936 und wurde am 5. Juli 1937 ans BIGA geschickt. 65) LLA, 1929, SF Wirtschaftskammer, Nr. 173 und Nr. 175: LLA, 1930, SF Wirtschaftskammer, Nr. 595. 66) LLA, 1929, SF Wirtschaftskammer, Nr. 530. Bochsler/Gisiger, S. 12. 67) Gewerbeordnung 1915, § 47. BG über die Beschäftigung der jugendlichen und weiblichen Personen in den Gewerben, Art. 1. Dieses Gesetz fand mit dem schweizerisch-liechtensteinischen Zoll- vertrag von 1924 auch Anwendung auf Liechtenstein. 68) LGB1, Arbeiterschutzgesetz 1937, Art. 14. Eine Liste der Versicherten der liechtensteinischen, christlich-sozia- len Kranken- und Unfallkasse führte für die Gemeinden Vaduz und Schaan für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 1938 65 Mit- glieder auf darunter, soweit entzifferbar, 31 Frauen (IAA; 1939, RF/186. Nr. 8). 69) Hoch, S. 60. 70) Anhang, Interview mit O.W., S. 111. 71) Bochsler/Gisiger. S. 24f. Bochsler/Gisiger geben die durchschnitt- liche Stellendauer mit einem Jahr an. In den Akten der Wirtschaftskammer habe ich einige Beispiele gefunden, wo Frauen entweder die Stelle wechselten, weil es ihnen nicht gefiel, oder auch von vornherein die Stelle wegen schlechter Arbeitsbedingungen ablehnten (Vgl.: LLA, 1930, SF Wirtschafts- kammer, Nr. 551, Nr. 580. Nr. 737. Nr. 802). 72) RB. 1928, S. 52 / RB, 1931. S. 119. Zu den Klagen über den Dienstbotenmangel in der Schweiz vgl. Bochsler/Gisiger, S. 12f. 73) RB, 1926 bis 1937. Einreisebewilligungen an ausländisches Dienstpersonal Anzahl Bewilligungen an: Jahr Dienstmädchen Köchinnen Küchenmädchen Kellnerinnen 1926 148 1927 105 
3 1928 135 
11 1929 109 9 1930 127 1931 134 1932 86 1933 127 1934 81 1935 87 
15 1936 119 
17 1937 137 
12 aus: RB(e). 1926-1937, LLA, 1927, RE/32, Einreise-Sachen. 29
	        

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