Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1995) (93)

kaum abgegrenzt und Dienstmädchen oder Ser- viertöchter «Mädchen für alles» waren.49 Bei enger umgrenztem Arbeitsbereich an soge- nannt «besseren» Stellen rückten beim Dienstper- sonal wie bei Serviertöchtern die Repräsentations- funktionen ins Zentrum. Das bedeutete für die Ar- beitnehmerinnen neben den üblichen Ansprüchen an ihren Charakter zusätzliche Anforderungen an ihr Äusseres und ihr Auftreten. Sehr deutlich zum Ausdruck bringt dies die Aussage eines Direktors aus Zürich, der das liechtensteinische Arbeitsamt um Vermittlung eines Dienstmädchens ersuchte: «Das Mädchen muss jedoch auch etwas vorstellen. Für schöne Schürzen und dergl. braucht sie nicht zu sorgen, für das kommt meine Frau auf.»50 Ganz allgemein galten das Dienen und auch das Servieren als ideale Vorbereitung junger Frauen auf die ihnen zugedachte spätere Hausfrauenrolle. Mit diesem Argument forderte man Frauen in der Zei- tung auf, Dienstmädchenstellen anzunehmen oder Servierkurse zu besuchen.51 Dabei scheint die Ar- beit der Dienstmädchen und Serviertöchter vor allem mit derjenigen junger Frauen in gutbürger- lichen Flaushalten und guten Hotels in der Schweiz assoziiert worden zu sein. Man glaubte wohl, dass Mädchen an solchen Stellen nicht nur «Dienen» und «Bedienen», sondern zusätzlich auch gute (bür- gerliche) Umgangsformen lernen würden. Die Vorstellung der idealen Vorbereitung auf die Hausfrauenrolle in Verbindung mit der Orientie- rung an «besseren» Stellen waren wohl hauptsäch- lich für die erstaunlich positive Einstellung verant- wortlich, die diesen «Mädchenberufen» in Liech- tenstein trotz dem für sie typischen extremen Ab- hängigkeitsverhältnis entgegengebracht wurde.52 RECHTLICHE ABSICHERUNG DES ARBEITS- VERHÄLTNISSES UND DEREN EINHALTUNG DURCH DIE ARBEITGEBER/INNEN Gesetzliche Regelungen des Arbeitsverhältnisses fehlten in der Zwischenkriegszeit sowohl in der Hauswirtschaft als auch im Gastgewerbe fast voll- ständig. 
Vor allem Dienstmädchen waren ihren Arbeitge- berinnen in grossem Masse ausgeliefert, was mit ihrem Arbeitsort innerhalb der Familie zusammen- hing: in diese «Privatsphäre» einzugreifen scheute sich der Gesetzgeber.53 Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) schrieb lediglich vor, dass der Dienstvertrag zwischen Arbeitgeberin und Arbeit- nehmerin innerhalb der Schranken des Persönlich- keitsschutzes und der «guten Sitten» abgeschlos- sen werden müsse.54 In der Schweiz, in der relativ viele liechtensteini- sche Frauen als Dienstmädchen oder als Servier- tochter arbeiteten,55 lagen die Verhältnisse ähnlich. Das Obligationenrecht (1912) liess der konkreten Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses ebenso weiten Spielraum wie das ABGB in Liechtenstein.56 Genaue Regelungen blieben in der Schweiz den einzelnen Kantonen vorbehalten. Die ersten und lange Zeit einzigen Normalarbeitsverträge entstan- den 1922 in Zürich und Winterthur. Sie regelten z.B. die Abendarbeit, legten fest, dass die Arbeit- nehmerin Anrecht auf 14 Tage Ferien habe, dass ihr gesunde Schlaf- und Arbeitsräume zugestanden werden müssten, und dass ihr während ihrer Freizeit ein geheizter Raum zur Verfügung stehen müsse.57 49) Bertaux-VViame, S. 261. Ausdruck der fehlenden Differenzierung des Tätigkeitsbereiches in Haus- und Gastwirtschaft waren z.B. auch «Berufsbezeichnungen» wie «Mädchen für Mithilfe in Haushalt und Gastwirtschaft». 50) LLA, 1929, SF Wirtschaftskammer. Nr.116. Bochsler/Gisiger, S. 327, 342. Einzige, von Dienstmädchen an «besseren Stellen» häu- fig geforderte, fachliche Qualifikation waren Kochkenntnisse. Diese fehlten jedoch den meisten liechtensteinischen Frauen, da aufgrund der ärmlichen Verhältnisse die «Küche» einfach war und die Haupt- nahrung aus Kartoffeln und Riebel (Maisgericht) bestand (RB, 1931, S. 119 / HB, 1932, S.114 / RB. 1933. S. 112). 51) LVolksblatt, 1930, Nr. 30, «Servierkurs» / LVolksblatt, 1926. Nr. 1S / LVolksblatt, 1936, Nr. 2/ LVolksblatt, 1934, «Für Familie und Haus», Nr. 93, «Arbeiterin oder Hausangestellte». 52) Interviews, v.a. mit WS., S.130, u. R.J., S. 122. Vgl. S.34. 53) Bertaux-Wiame, S. 262. 54) ABGB (1863), § 878. 55) S. 23. 56) Bochsler/Gisiger, S. 79. 57) Bochsler/Gisiger, S. 82. 24
	        

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