Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1994) (92)

VERWALTUNGSSTRUKTUR UND VERWALTUNGSREFORMEN FINANZWESEN / PAUL VOGT Die Tendenz, möglichst viele und möglichst hohe Gebühren einzuführen, zeigte sich auch bei den so- genannten «Konzessionsgeldern», die für die Aus- übung bestimmter Gewerbe bezahlt werden muss- ten. Soweit die Landesherrschaft ein Monopol für diese Gewerbe besass (z.B. Lumpensammeln, Sali- tergraben, Gipsbruch, Apothekerwurzelgraben usw.) wurden diese Gewerbe jährlich meistbietend zur Ausübung versteigert. Die Bedeutung dieser Monopolgewerbe nahm stetig ab, die «alten» Kon- zessionsgelder brachten immer weniger ein. Die Gebühren für die Wirte («Tafernzinse») wurden 1809 neu geordnet und wesentlich erhöht.24 Für das Handels- und Hausiergewerbe wurden 1809/10 erstmals Gebühren erhoben, für die Tanz- musikbewilligung wurden 1829 Gebühren einge- führt. Weitere Gebühren und Taxen waren die Emi- grationstaxen, die Laudemien, die Untertansein- kaufgelder, die Hintersassenschutzgelder und die Heiratstaxen. Von den Untertanen wurden insbesondere die neu- en Stempelgebühren als eine drückende Last emp- funden. 1816 wollte die Hofkanzlei eine weitere Er- höhung dieser Gebühren verordnen, doch bat der Landvogt dringend, davon abzusehen. Die Stem- pelgebühren seien in Liechtenstein viel belastender als in den angrenzenden Ländern. Besonders be- troffen seien die vielen Schuldner im Lande, die bei jeder Zinszahlung Stempelgebühren zu entrichten hätten. Er fuhr dann fort: «... fast alle Jahre die Unterthanen in geheim Versammlungen halten, wo sie deliberiren, in welchen Wegen sie die Neuerun- gen wegbringen.»25 Nach dieser Vorstellung ver- zichtete die Hofkanzlei auf eine weitere Erhöhung der Stempelgebühren.26 In vielen Fällen umgingen die Untertanen die Stempelgebühren und schrie- ben, um der für solche Fälle vorgesehenen Stem- pelstrafe zu entgehen, einfach «Aus Abgang des Stempels» auf ihre Verträge. Das Oberamt liess darauf durch die Ortsvorsteher bekannt machen, dass für jede ungestempelte Urkunde die Stempel- strafe eingezogen werde.27 1831 beklagten sich die Untertanen über die hohen Taxen. Sie schlugen vor, die Taxen, die «nur die är- mere und bedrängte Klasse und nicht die fremden 
Güterbesitzer, wie z.B. das k.k. Feldkircher Rent- amt» träfen, zu vermindern und dafür die direkten Steuern zu erhöhen, damit die fremden Güterbesit- zer stärker zu den Landeslasten beitragen muss- ten.28 Welche Bedeutung die Tax- und Gebühreneinnah- men, die insgesamt eine ständig steigende Tendenz aufwiesen, für den Staatshaushalt hatten, geht dar- aus hervor, dass diese Einnahmen seit 1850 in ein- zelnen Jahren höher waren als die Einnahmen aus den direkten Steuern.29 Der Vorteil für die Obrigkeit lag darin, dass Taxen und Gebühren weniger leicht umgangen werden konnten als die direkten Steu- ern und dass sie keinerlei Mitwirkung der Land- stände unterlagen. 16) HK an OA am 10. Oktober 1807. LLA NS 1807. 17) Steuersummarien aus den Jahren 1814 bis 1817. LLA RB Fasz. S 5. 18) Bericht Hauers über das Fürstentum Liechtenstein aus dem Jahr 1808. Beilage 4, Punkt 6. In: JBL 1983. S. 71 ff. 19) Art. 17 der Dienstinstruktion von 1808 schreibt vor, dass alle Ta- xen in die «fürstlichen Renten» fliessen sollten. Die Dienstinstruktion unterscheidet nirgends zwischen Landeseinnahmen und Renten. Tatsächlich wurden die Taxen als Landeseinnahmen eingestuft. - Vgl. dazu die Steuerpostulate. 20) Dienstinstruktion von 1808, Art. 1. LLA RB Gl. 21) ebda. Art. 13. 22) Beschreibung des Fürstentums Liechtenstein durch Hauer aus dem Jahre 1808. Beilage 4, Punkt 20. In: JBL 1983. S. 71 ff. 23) Die Tabelle ist abgedruckt in der Beschreibung des Fürstentums Liechtenstein durch Schuppler. JBL 1975. S. 376 ff. 24) Verordnung vom 16. 1. 1809 betr. Einführung der Bewilligungs- pflicht zur Schankausübung. 25) OA an HK am 10. April 1816. LLA RB Fasz. S 6. 26) HK an OA am 13. Juni 1816. LLA RB Fasz. S 6. 27) Umlaufschreiben des OA vom 13. 2. 1816. LLA RB Fasz. G 1. 28) Protokoll der Verhandlung der beiden Untersuchungskommis- säre Kraupa und Emser mit den Ortsgerichten vom 18. 4. 1831. HKW 4165/831. (Photokopie im LLA) 29) Vgl. die entsprechenden Tabellen bei Alois Ospelt, Anhang, S. 230 und 259. 87
	        

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