Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1994) (92)

Der Klerus akzeptierte die Beseitigung seiner Steu- erfreiheit nicht ohne weiteres. Die Geistlichen ba- ten nach Erscheinen der Steuerverordnung den Landesfürsten um Wiedereinführung ihres Steuer- privilegs, doch wurde dies von der Hofkanzlei ab- gelehnt.10 Merkwürdigerweise wurden die Honora- tioren aber trotz dieses ablehnenden Entscheids bis 1809 und dann wieder in den Jahren 1814 bis 1817 nicht besteuert.17 1818 wurden die Steuerpri- vilegien endgültig aufgehoben. Mit der Abwälzung des Steuereinzugs auf die Gemeinden wählte Schuppler eine Lösung, die zwar im klaren Gegen- satz zur Steuerverordnung stand, die aber wohl die einzige Möglichkeit bot, die Steuern hereinzubrin- gen. Der Steuereinzug durch die Obrigkeit hätte nicht nur einen grösseren Verwaltungsaufwand ge- bracht, sondern auch zu einem zähen Steuerwider- stand der Untertanen geführt. Ohne zusätzliche po- lizeiliche Mittel hätte die Obrigkeit die Steuern kaum einheben können. DIE ERHÖHUNG DER TAXEN UND GERÜHREN Für die Amtshandlungen der fürstlichen Beamten wurden bereits im 18. Jahrhundert Kanzleitaxen erhoben, die der Landvogt erhielt.18 Die sogenann- ten «Siegelgelder», die für die Bestätigung von Ur- kunden zu entrichten waren, erhielten die Land- ammänner. Diese Taxen und Gebühren hatten also zu Beginn des 19. Jahrhunderts noch unmittelbar den Charakter einer Entschädigung für den Beam- ten, dessen Dienste in Anspruch genommen wur- den. Bei seinem Besuch im Sommer 1808 untersuchte Hauer auch, welche Taxen im Fürstentum erhoben wurden und wer diese erhielt. Die Dienstinstruk- tion von 1808 stellte als Konsequenz dieser Unter- suchung fest, dass ab 1. Januar 1809 alle Taxen als Landeseinnahmen19 zu betrachten seien. (Die Be- amten bezogen dann aber doch noch 5 bis 10 % an den verschiedenen Taxeinnahmen.) Der Landvogt wurde beauftragt, eine neue Erbfolgeordnung, eine neue Taxnorm für Gerichtsfälle und Grundbuch- handlungen20 und eine Stempelsteuerverordnung21 
auszuarbeiten. Da sich der Landvogt dabei an das österreichische Beispiel halten sollte, lief dieser Auftrag auf eine drastische Erhöhung aller Taxen und Gebühren hinaus. Liechtenstein übernahm da- mit den österreichischen Grundsatz, aus den Ge- bühren eine möglichst einträgliche Staatseinnahme zu schaffen. Mit der Erbfolgeordnung vom 1. Januar 1809 er- schien zugleich eine Instruktion über die bei Ver- lassenschaftsabhandlungen zu erhebenden Taxen. Im Grunde wurde damit für das Fürstentum eine Erbschaftssteuer geschaffen. Bis 1808 bestand in Liechtenstein keine Erbschaftssteuer. Der Lands- brauch bestimmte lediglich, dass Güter ohne ge- setzliche Erben, Güter, die an Huren- oder Bastar- denkinder verfallen würden, sowie Güter von Selbstmördern an die Landesherrschaft fielen.22 Durch die Erbfolgeordnung von 1809, das Schulge- setz von 1827 und die Verordnung betreffend das Armenwesen von 1845 wurde die Erbsteuer Schritt für Schritt ausgebaut, wobei die Erträge aus dieser Steuer dem Armen- und dem Schulfonds zukamen. In der Papierstempelverordnung vom 20. März 1809 wurde die Einführung der Stempel damit be- gründet, dass die «dermahligen politischen Ver- hältnisse» grössere Staatseinkünfte erforderlich machten. Die Papierstempelverordnung schrieb vor, dass alle rechtsgültigen Urkunden einen Stem- pel tragen mussten. Die Stempelgebühren betrugen zwischen 3 Kreuzern und 2 Gulden, wobei sich die Stempelgebühr einerseits nach dem Wert des Ge- schäftes richtete, über das die Urkunde ausgestellt war, und andererseits nach dem Stand des Ausstel- lers. Damit die Einnahmen aus den Stempelgebüh- ren möglichst hoch ausfielen, wurde der Begriff «Urkunde» so weit gefasst, dass alle Rechnungen, Quittungen, Verträge, Vollmachten usw. darunter fielen. Durch die «Provisorische Gerichtstaxenskala» vom 30. Dezember 1809 wurden die alten Taxen we- sentlich erhöht. Für jede Amtshandlung wurde eine Taxe zwischen 2 Kreuzern und 12 Gulden be- stimmt.23 Durch die «Taxnormen» vom 22. Februar 1859 wurde eine weitere Erhöhung der Taxen vor- genommen. 86
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.