Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1994) (92)

Das Finanzwesen Durch die Aufnahme in den Rheinbund entstanden für das Fürstentum neue finanzielle Verpflichtun- gen, die eine Reform des Finanzwesens als dring- lichste Aufgabe erscheinen Hessen. Als Mitglied des Rheinbundes hatte Liechtenstein für Napoleon ein Truppenkontingent von 40 Mann zu stellen. Diese Aufgabe hatte Fürst Johann I. - zusammen mit an- deren Fürsten - dem Hause Nassau übertragen, wofür das Fürstentum eine jährliche Pauschal- summe zu bezahlen hatte.1 Weitere finanzielle Be- lastungen resultierten aus den Bestimmungen der Rheinbundakte, dass beim Bund ein Gesandter un- terhalten und eine dritte Gerichtsinstanz errichtet werden mussten.2 Die Finanzreform zu Beginn des 19. Jahrhunderts strebte aber auch eine grundsätzliche Umvertei- lung der Kosten der Landesverwaltung an. Bis zu Beginn des 19. Jahrhunderts erhielt der Landes- fürst alle «Gefälle» (indirekte Steuern), musste da- für aber für die Besoldung der landesfürstlichen Beamten aufkommen. Die landschaftlichen Steuern deckten die Kosten der landschaftlichen Verwal- tung, die Besoldung der Landammänner, Richter und Kontingentssoldaten sowie die Kreislasten.3 Die Landschaften hatten nur in geringem Umfang für die Kosten der obrigkeitlichen Verwaltung auf- zukommen. Sie bezahlten die Kanzleikosten, die Briefporti und die Diäten für die fürstlichen Beam- ten. Die Reichslasten trug bis etwa 1790 die Lan- desherrschaft allein, um 1790 wurden die «Römer- monate» auf die Landschaften abgewälzt. Die «Kammerzieler» hingegen trug bis zur Auflösung des alten deutschen Reiches die Landesherrschaft.4 Bevor nun das Finanzwesen dargestellt werden soll, muss auf die besondere Quellensituation in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts hingewie- sen werden: Nach der herrschenden Staatstheorie waren Fürst und Staat identisch. Die Rechnungen der fürstlichen Renten und des fürstlichen Staates wurden bis 1844 nicht getrennt geführt. Eine ei- gentliche Staatsrechnung wurde nicht erstellt. Die Steuerpostulate, die dem Landtag jährlich zur An- nahme vorgelegt wurden, stellten lediglich eine Vorstufe für eine solche getrennte Rechnung dar. Andererseits bedingten aber diese Steuerpostulate, 
dass mindestens ideell eine Trennung zwischen Staatseinnahmen und fürstlichen Privateinnahmen vorgenommen wurde. Wie bei der Verwaltungsor- ganisation ist aber eine saubere Trennung der fürstlichen und der staatlichen Finanzen nicht möglich. DIE REFORM DER DIREKTEN STEUERN Die Steuerverordnung von 1807 stand nicht nur am Anfang der Verwaltungsreformen, sondern enthielt auch schon die wesentlichen Grundsätze: Die Kom- petenz zum Einzug und zur Verrechnung der Steu- ern wurde den Landammännern abgenommen und dem Oberamt übertragen. Die Steuer sollte «zur Bestreitung aller mit der inneren und äusseren Verwaltung des Landes gewöhnlich verbundenen Auslagen, in das Besondere der Besoldung der Ju- stiz-, Polizey- und Steuer-Beamten, auch der Ge- sandtschaft am Bundestage bestimmt seyn.»5 Die Steuerverordnung enthielt schliesslich auch erst- mals den Grundsatz der Rechtsgleichheit, indem sie die Steuerfreiheit des grundherrlichen (mit Aus- nahme des fürstlichen) und kirchlichen Besitzes ausdrücklich aufhob.6 Die Steuerverordnung von 1807 beseitigte also nach josephinischem Vorbild ständische Vorrechte und hob die landschaftliche Selbstverwaltung in einem wichtigen Punkt auf. Die Steuerverordnung unterwarf alle «unbeweg- lichen Vermögen», womit der gesamte Grundbesitz und alle Kapitalanlagen gemeint waren, der Be- steuerung.7 Landesbewohner, die kein Vermögen besassen, aber über 18 Jahre alt waren, hatten ein «Landesschutzgeld» zu entrichten.8 Die Verord- nung schrieb weiter vor, dass sofort alle Vermögen nach ihrem Wert eingeschätzt und in ein Steuer- buch eingetragen werden mussten.9 Der Einzug und die Verrechnung der Steuern, also die gesamte Steuerverwaltung, wurde zur alleinigen Aufgabe des Rentamtes erklärt.10 Eine ausführlichere Erläu- terung der Steuerverordnung von 1807 erübrigt sich, da sich das Oberamt ohnehin nur soweit an diese Vorschriften hielt, wie ihm das sinnvoll und zweckmässig schien. 84
	        

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