Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1994) (92)

VERWALTUNGSSTRUKTUR UND VERWALTUNGSREFORMEN BEAMTENVERHÄLTNIS / PAUL VOGT war, hatten sie die Kaution in Geld zu leisten, das ihnen mit dem üblichen Zinssatz von 5 % verzinst wurde. Die Kaution wurde nach der Pensionierung oder dem Tod des Beamten zurückbezahlt. Konnte ein Beamter den erforderlichen Geldbetrag nicht aufbringen, musste er Vermögenswerte nachwei- sen, auf die die Herrschaft gegebenenfalls zurück- greifen konnte. Die Beamten in Vaduz hatten fol- gende Kautionen zu leisten: der Landvogt und der Rentmeister je 1000 Gulden, der Grundbuchführer 300 Gulden, der Gehegbereiter 240 Gulden, der Amtsschreiber keine.16 Für mehrere Beamte, so etwa für J. M. Menzinger, Goldner und J. P. Rhein- berger, bedeutete die Höhe der geforderten Kau- tion, dass sie mit einem grossen Teil ihres gesam- ten Vermögens für ihren Diensteifer bürgten. Die beiden Rentmeister Goldner und Rheinberger erlit- ten erhebliche Vermögensverluste, als sie ihren Dienstverpflichtungen nicht mehr nachkamen, frühzeitig pensioniert wurden und die entstande- nen Verluste zum Teil aus dem eigenen Vermögen decken mussten. Ein ähnlicher Druck zur Disziplinierung der Beam- ten entstand durch die sogenannten Conduitlisten. Diese waren vom Herrschaftsvorsteher zu erstellen und enthielten folgende Angaben: Personalien, Fa- milienverhältnisse, Ausbildung, Laufbahn sowie eine Beurteilung der Fähigkeiten und des morali- schen und sittlichen Verhaltens durch den Amts- vorsteher. Aus diesen Conduitlisten lässt sich fol- gende Liste von Beamtentugenden zusammenstel- len: Treue zum Dienstherrn, Fleiss und guter Wille im Dienst, gutes Benehmen gegenüber den Vorge- setzten, den Mitbeamten und den Untertanen, mo- ralisches und sittliches Betragen sowie eine gute Handschrift. Bei der Beförderung eines Beamten stützte sich die Hofkanzlei vor allem auf die Beur- teilung in diesen Conduitlisten ab. Aus diesem Grunde wird es verständlich, dass die Conduitlisten kaum je negative Urteile über einen Beamten ent- hielten, hätten die Amtsvorsteher ihren Untergebe- nen doch damit die Aufstiegsmöglichkeiten weitge- hend verbaut. Die Landvögte in Vaduz erteilten ih- ren Mitbeamten jedenfalls fast durchgehend die Noten «gut» oder «sehr gut». Die einzige Aus-nahme 
stellte die Bewertung von David Rheinber- ger dar, doch scheinen seine schlechten Noten auf eine persönliche Feindschaft zwischen ihm und Landesverweser Menzinger zurückzuführen zu sein. Die Conduitlisten sollten jährlich neu erstellt und an die fürstliche Hofkanzlei eingesandt wer- den, doch wurden sie in Vaduz nur alle paar Jahre erstellt.17 Dem gleichen Ziel der Personal- und Qualifikations- beurteilung dienten auch die sogenannten «Natio- nale», die seit den 1840er Jahren zusätzlich zu den Conduitlisten erhoben wurden.18 In die Conduit- listen wurden nicht nur die Beamten aufgenom- men, sondern alle Personengruppen, die Gehalts- beiträge aus den fürstlichen Renten oder der Lan- deskasse bezogen: Neben den fürstlichen Dienern, dem Forstpersonal und den Offizieren gehörten auch die Patronatsgeistlichen dazu. Ein drittes Mittel zur Disziplinierung der Beamten stellte schliesslich das «Pönaliensystem»19 dar. Ver- nachlässigte ein Beamter seinen Dienst - beson- ders häufig kamen etwa Terminüberschreitungen vor -, so wurde er zunächst ermahnt. Nützte diese Ermahnung nichts, so erhielt er eine Geldbusse (Pönale). Für die Entlassung aus dem Dienst, die in der Regel nur auf dem Weg einer vorzeitigen Pen- 10) ebda. § 146. 11) ebda. § 58. 12) Auf den Grundherrschaften in Niederösterreich bestand eine solche Vorschrift seit 1772. Zorzi, Grundherrschaft der Feste Liech- tenstein, S. 124. 13) Josef Schuppler wurde am 8. November 1808 in Wien vereidigt. Pokorny und M. Menzinger wurden durch den abtretenden Landvogt vereidigt. Anweisung der HK an Schuppler vom 28. Oktober 1826. LLA RB Fasz. B 3. Vereidigungsprotokoll vom 7. September 1833. LLA RC 31/15. 14) Eine Reihe von Eidformeln aus dem frühen 19. Jahrhundert sind abgedruckt bei Tschugmell, Beamte, S. 72 ff. 15) Dienstinstruktion von 1719, Caput 39, § 1. LLA AM 4. 16) LLA SF Staatsbeamte, «Nationale». 17) Vgl. dazu die Aufforderungen der HK an Schuppler vom 13. 2. 1823. LLA NS 1820-29. 18) LLA SF Staatsbeamte. 19) Stekl, Österreichische Aristokratie im Vormärz, S. 51. 73
	        

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