Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1994) (92)

Das Beamtenverhältnis als ein zweiseitiges Treueverhältnis Bei der Frage, mit welchen Mitteln der absolutisti- sche Herrschaftsanspruch durchgesetzt wurde, Hessen sich in Analogie zu andern Ländern drei Antworten denken: Armee, Kirche und Beamte. Was die Armee betrifft, so wurde nie an einen Ein- satz des Truppenkontingentes zur Erhaltung von Ruhe und Ordnung im Fürstentum selbst gedacht. Offenbar hielten die Fürsten die Gefahr, dass die Soldaten mit den eigenen Landsleuten fraternisie- ren könnten, für zu gross. Mit der Bildung eines ei- genen Truppenkontingents erfüllte Liechtenstein le- diglich eine ungeliebte Bundespflicht - ungeliebt vor allem wegen der beträchtlichen finanziellen Be- lastung, die daraus resultierte. Im übrigen hielt Fürst Alois II. wenig von diesem Truppenkontin- gent, das er als die «erbärmlichste Armee» und als «kostspieligen Nonsens»1 bezeichnete. In Krisensi- tuationen vertrauten die Fürsten stets auf die mili- tärische Hilfe Österreichs. Der Einsatz österreichi- scher Truppen, der in den Jahren 1831, 1848 und 1852 für den äussersten Notfall vorgesehen war, wurde jedoch nie nötig. Die katholische Kirche stellte zweifellos eine wich- tige Machtstütze dar, obwohl sie sich zu Beginn des 19. Jahrhunderts gegen staatliche Eingriffe in kirchliche Belange und gegen ein neues Eherecht wehrte. Im Laufe des 19. Jahrhunderts entdeckten Staat und Kirche jedoch mehr und mehr gemein- same Interessen, so etwa wenn Nichtkatholiken prinzipiell vom liechtensteinischen Staatsgebiet ferngehalten wurden. Eine grundsätzliche Überein- stimmung zwischen Staat und Kirche äusserte sich auch darin, dass am Geburtstag und am Namens- tag des Fürsten in den Kirchen des Landes ein fei- erliches Hochamt mit Tedeum abgehalten wurde, wobei für die lange Erhaltung des Landesherrn und des Fürstentums gebetet wurde.2 Das Verhält- nis Staat - Kirche wird in einem eigenen Kapitel dargestellt. Eine aktive Rolle bei der Durchsetzung des landes- fürstlichen Machtanspruchs spielten vor allem die Beamten. Im folgenden Kapitel geht es darum, die rechtliche Stellung der Beamten, ihr Verhältnis zum Fürst und zu den Untertanen zu untersuchen. 
DIE BEAMTEN ALS FÜRSTENDIENER Die Beamten standen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts in einem persönlichen Treuever- hältnis zum Fürsten. Grundsätzlich war ihre Rolle die von Fürstendienern und (noch) nicht die von Staatsdienern. Sie wurden überwiegend aus den fürstlichen Herrschaftsbeamten rekrutiert, vom Fürsten persönlich ernannt, auf seine Person ver- eidigt und handelten in seinem Auftrag. Sie waren also in jeder Hinsicht die Vertreter eines souverä- nen Monarchen und nicht eines souveränen Volkes. Der Übergang zum Staatsdienertum zeichnete sich aber bereits darin ab, dass die Beamten seit Beginn des 19. Jahrhunderts überwiegend aus Steuergel- dern und nicht mehr aus den fürstlichen Renten besoldet wurden. Für die Herrschaftssicherung war von besonderer Bedeutung, dass das Dienstverhältnis verhinderte, dass die Beamten in einen Rollenkonflikt zwischen Fürstendiener und Staatsdiener, wie er sich in an- dern deutschen Staaten seit dem aufgeklärten Ab- solutismus zunehmend feststellen lässt, gerieten. Die Beamten in Vaduz wurden mehrheitlich als Un- tertanen einer liechtensteinischen Herrschaft gebo- ren und traten auf einer dieser Herrschaften in liechtensteinische Dienste. Ihre Tätigkeit in Vaduz stellte nur einen Abschnitt in ihrer Laufbahn dar. Aus der einheimischen Bevölkerung im Fürstentum wurden nur unter besonderen Umständen Beamte rekrutiert: 1815/16 wurden im Zuge von Sparmass- nahmen Rentmeister Schmieth und Grundbuchfüh- rer Zelinka durch die beiden Hintersassen Kirch- thaler und Goldner ersetzt. Diese beiden standen zwar schon früher als Diener in fürstlichen Dien- sten, waren aber keine qualifizierten Beamten. Bei der Anstellung von Johann Peter Rheinberger, der 1819 den verstorbenen Kirchthaler ersetzte, galt offenbar immer noch der Grundsatz, dass die bescheidenen Erträge des Fürstentums die Anstel- lung eines qualifizierten Beamten nicht rechtfer- tigten. Von 1820 bis 1848 wurden dann aber keine Liech- tensteiner mehr als Beamte in Vaduz angestellt, ob- wohl sich mindestens zwei qualifizierte Personen 70
	        

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