Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1994) (92)

VERWALTUNGSSTRUKTUR UND VERWALTUNGSREFORMEN OBERAMT IN VADUZ / PAUL VOGT Bau neuer Kanzleiräume. Er beschrieb die Arbeits- bedingungen für die Beamten folgendermassen: «E.D. werden sicher nicht verkennen, dass ein ein- ziges Zimmer nebst damit verbundenem Archiv, wohin eigentlich Partheyen nicht kommen sollten, für sämtliche Beamte gewiss etwas sehr unzu- kömmliches seye, indem in ein u. demselben Loca- le der Eine nicht Untersuchungen u. Tagfahrten usw., der Zweyte daneben Rechnungs und Geldsa- chen, der Dritte Grundbuchs und Verlassenschafts- verhandlungen, und die Übrigen Kanzell- und Regi- stratur-Geschäfte in Conspectu Populi - da kein Wart oder Partheyzimmer besteht - ohne gegensei- tige empfindliche Geschäftsstörung vornehmen könne.»62 Für den Bau zusätzlicher Amtsräume war jedoch kein Geld vorhanden. Den Beamten blieb nichts anderes übrig, als sich irgendwie zu arrangieren. Der Landvogt verwendete schliesslich eines seiner privaten Zimmer für sich als Kanzlei, der Grundbuchführer richtete sich im Archivraum ein und die Parteien wurden angewiesen, im Haus- gang zu warten.63 Waldbereiter Gross richtete für das Waldamt eine eigene Kanzlei bei sich zu Hause ein.64 Der Platzmangel wurde nach 1852 erneut akut. 1856 forderte Menzinger weitere Amtsräume, da «eine Amtierung, zumal in einem mit Tischen, Kästen und Schriften so angepfropften Zimmer, dass man sich nicht mehr rühren kann, nicht weiter möglich»65 sei. Menzinger erwartete von einer Verteilung der Kanzleiräume auf ver- schiedene Häuser überdies negative Auswirkun- gen, ebenso glaubte er, dass sich das Land den Bau eines neuen Amtshauses nicht leisten könne. Den einzigen Ausweg sah er darin, die fürstliche Ta- verne, die nach dem Abschluss des Zollvertrages für den Absatz des herrschaftlichen Weins nicht mehr unbedingt benötigt wurde, in Amtsräume umzubauen. Fürst Alois II. stimmte diesem Vor- schlag zu,66 worauf das heutige Landesmuseum als Amtshaus bzw. Regierungsgebäude eingerichtet wurde. Versucht man die Entwicklung des Oberamtes in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts zu beurtei- len, so muss vor allem hervorgehoben werden, dass die Vermischung von staatlichen und herr-schaftlichen 
Elementen eine Modernisierung be- hinderten. Die Grundsätze in der fürstlichen Güter- verwaltung wurden oft ungeprüft und schematisch auf das Fürstentum Liechtenstein übertragen. Die Entscheidungskompetenzen des Oberamtes waren gering. Die Hofkanzlei entschied oft ohne jede Lo- kalkenntnisse. 53) Menzinger an Fürst am 10. 7. 1850. LLA RC 99/1. 54) David Rheinberger. Notizen aus der Zeit unserer Voreltern. FamArh. 55) Schreiben der HK vom 13. August 1851 und 4. August 1852. LLA RC 88/4. 56) Rudolf Rheinberger, Fortsetzung zu David Rheinbergers <Noti- zen>. FamArh. 57) Moritz Menzinger, Die Menzinger im Fürstentum Liechtenstein, S. 44. 58) ebda. S. 41. - Moritz Menzinger schreibt, dass sich von den fürstlichen Herrschaftsbeamten niemand in das «übel verschriene Land» versetzen lassen wollte. 59) Menzinger an Fürst am 7. August 1856. LLA RC 104/110. 60) Dienstinstruktionen von 1719 und 1748. Wie Anm. 7. Beschrei- bung des Fürstentums Liechtenstein von 1784. LLA Kopie o. S. 61) Dienstinstruktion von 1808, Art. 14. LLA RB Fasz. G 1. 62) Menzinger an Fürst am 24725. März 1838. LLA RC 60/14. 63) Moritz Menzinger, Die Menzinger in Liechtenstein S. 37. 64) Mietvertrag vom 22. 11. 1847. LLA RC 58/2. 65) Menzinger an Fürst am 7. August 1856. LLA RC 104/110. 66) HK an Menzinger am 21. November 1856. LLA RC 104/110. 67
	        

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