Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1994) (92)

VERWALTUNGSSTRUKTUR UND VERWALTUNGSREFORMEN OBERAMT IN VADUZ / PAUL VOGT tungspraxis stiftete dieses neue Prinzip Unord- nung, da die ausgehobenen Akten häufig in einem neuen Zusammenhang eingeordnet wurden. Die Registratur und das Archiv waren in eine politische und eine judizielle Abteilung22 getrennt. In die poli- tische Abteilung kamen alle strafrechtlichen, politi- schen und administrativen Akten, in die judizielle alle zivilrechtlichen Gegenstände streitiger oder nicht-streitiger Natur.23 Die Schriftlichkeit im Verkehr zwischen dem Ober- amt und der Hofkanzlei war durch die äusseren Umstände gegeben. Ungenügend entwickelt war die Schriftlichkeit - zumindest im ersten Drittel des 19. Jahrhunderts - bei den Amtshandlungen des Oberamts. 1831 rügte eine Untersuchungskommis- sion Landvogt Pokorny, weil er «dem Beispiele der früheren Amtirungen folgte, die von denselben be- folgte bequeme Methode (der) innern Amts Mani- pulation beibehielt, und sich in vielen Fällen ledig- lich mit einer Amtshandlung brevi manu begnügte, ohne sie auch nur kurz zu Papier zu bringen». Die Untersuchungskommission stellte dieses ordnungs- widrige Vorgehen im Gerichtswesen, bei den Ver- lassenschaftsabhandlungen und beim Grundbuch- amte fest.24 Die Kommission stellte in diesen Ge- schäften auch grosse Rückstände fest, die zum Teil viele Jahre alt waren.25 Der Zweckmässigkeit, Gründlichkeit und Schnellig- keit des Oberamtes wurden keine guten Zeugnisse ausgestellt. Landvogt Pokorny suchte sich gegen- über der Untersuchungskommission von 1831 da- durch zu rechtfertigen, dass viele Rückstände noch auf die Amtszeit von Schuppler zurückgingen.26 Unter Landvogt Menzinger war das Oberamt min- destens in den 1850er Jahren seiner Aufgabe nicht mehr gewachsen. Nach seiner Pensionierung sprach der neue Landesverweser Karl Haus von Hausen vom «bekannten schleppenden Geschäfts- gang» und von der «Unordnung»,27 die beim Ober- amt geherrscht habe. Zweifellos dürfen diese Män- gel nicht den amtierenden Landvögten allein ange- lastet werden, sondern waren in der Personal- knappheit des Oberamtes und in der mangelnden Kontrolle durch eine übergeordnete Behörde be- gründet. 
VERWALTUNGSKONTROLLE Der Übergang zu einem bürokratischen Verwal- tungsstil bedingte die Institutionalisierung einer Verwaltungskontrolle. Das absolutistische Staats- verständnis verbot es dabei, dem landständischen Landtag ein Kontrollrecht über die fürstlichen Be- amten einzuräumen. Eine Kontrolle über die Tätig- keit des Oberamtes durfte allein von Vertretern der fürstlichen Hofkanzlei ausgeübt werden. Die Kontrollmechanismen, die für die Verwaltung der fürstlichen Herrschaften entwickelt worden waren, Hessen sich nicht einfach auf das Fürsten- tum übertragen. Die fürstlichen Herrschaftsämter wurden vorwiegend unter dem Aspekt kontrolliert, ob sie den fürstlichen Besitz wirtschaftlich sinnvoll nutzten und die fürstlichen Rechte wahrten, Für diese Art von Kontrollen bestanden verschiedene Inspektionsämter, die regelmässige Lokalisierun- gen auf den fürstlichen Herrschaften vorzunehmen hatten. Die herrschaftliche Ökonomie im Fürsten- 13) Hauptinstruktion von 1838, §§ 120 und 121. 14) ebda. § 123. 15) Verordnung betr. Form der Eingaben vom 10. 6. 1815. LLA RB Fasz. G 1. 16) Hauptinstruktion von 1838, § 123. 17) ebda. § 129 18) Als 1842 erstmals ein Fürst sein Fürstentum besuchte, weilte eine Hofkommission mit Wirtschaftsrat Maximilian Kraupe während 60 Tagen im Land. Kostenabrechnung vom 14. 3. 1843. LLA RC 75/37. 19) Dienstinstruktion von 1719, Caput V, § 1. LLA AM 4. 20) Vgl. Stolz, Grundriss der österreichischen Verfassungsge- schichte, S. 163. 21) Hauptinstruktion von 1838, § 125. 22) Nach der Hauptinstruktion von 1838 sollte auf den fürstlichen Herrschaften auch eine ökonomische Abteilung geführt werden. Da- für war die herrschaftliche Ökonomie in Vaduz offenbar aber zu un- bedeutend. Hauptinstruktion von 1838, § 120. 23) RA an Fürst am 25. 3. 1860. LLA RC 106/228. 24) HK an OA am 31. 12. 1831. LLA NS 1830-39. 25) ebda. 26) ebda. 27) Geiger, S. 251. 61
	        

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