Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1994) (92)

VERWALTUNGSSTRUKTUR UND VERWALTUNGSREFORMEN OBERAMT IN VADUZ / PAUL VOGT mio des Amtes».6 Immer wieder wurde betont, dass die Beamten alle wichtigeren Geschäfte ge- meinsam beraten sollten7 und kein Beamter ohne Wissen seiner Mitbeamten Amtshandlungen vor- nehmen dürfe. So hiess es etwa in der Dienstin- struktion von 1808, dass die Beamten «gemein- schaftlich in der Oberamtskanzley (manipulieren müssten), um die gemeinschaftlichen Berathschla- gungen bey jedem Vorfall sogleich pflegen zu kön- nen, und die Publicität der Amtirungen zu be- zwecken».8 Die Dienstinstruktion schrieb weiter vor, dass alle Berichte an den Fürsten oder die Hof- kanzlei von den Beamten gemeinsam beraten und von allen unterschrieben werden mussten. Umge- kehrt mussten alle Berichte, die von der Hofkanzlei eintrafen, von allen Beamten gelesen werden, aus- ser wenn die Hofkanzlei sie ausdrücklich nur für den Landvogt bestimmte.9 Einem einzelnen Beam- ten war es streng verboten, von sich aus mit der Hofkanzlei in Briefkontakt zu treten, da nur die Be- hörden nach aussen auftreten durften.10 Soweit sich aus den Akten im Landesarchiv fest- stellen lässt, wurden die gemeinschaftlichen Bera- tungen in der Praxis nicht abgehalten. In der Regel entschied der Landvogt allein, was er an die Hof- kanzlei schrieb. Am Kollegialitätsprinzip wurde hingegen insofern festgehalten, als die Mitbeamten Einblick in die Korrespondenz zwischen dem Landvogt und der Hofkanzlei erhielten. Die Schrei- ben, die von der Hofkanzlei in Vaduz eintrafen, tra- gen auf der Rückseite häufig den Vermerk «gele- sen» und die Unterschrift der Beamten. Umgekehrt wurden die Berichte des Landvogts an die Hof- kanzlei oder an den Fürsten in der Regel von den andern Beamten mitunterzeichnet. Die Hauptin- struktion von 1838 stellte den Grundsatz auf, dass nur noch Berichte in herrschaftlichen Angele- genheiten von den drei ranghöchsten anwesenden Beamten unterschrieben werden mussten, wäh- rend in judiziellen und politischen Angelegenhei- ten der Herrschaftsvorsteher allein unterzeichnen konnte.11 Obwohl das Oberamt eine Kollegialbehörde dar- stellte, bestand unter den Beamten eine genau fest- gelegte Hierarchie. Ebenso war für jeden Beamten 
eine bestimmte Zuständigkeit festgelegt. Der Land- vogt war der Leiter des Oberamtes, die andern Be- amten waren ihm subordiniert und wurden von ihm kontrolliert.12 Der Landvogt hatte stets die Übersicht über die gesamte Verwaltung zu bewah- ren. Seine besonderen Aufgaben bestanden in der Erledigung der «politischen» Geschäfte - «poli- tisch» umfasste alle staatlichen Aufgaben - und in der Rechtsprechung. Dem Landvogt im Rang folgte der Rentmeister, der für alle Geld- und Rechnungs- geschäfte zuständig war. Für die Führung der Grundbücher war seit 1829 ein eigener Beamter angestellt, der bis 1848 auch den Hauptzolleinneh- merdienst zu besorgen hatte. Der Amtsschreiber schliesslich führte bei den Gerichtsverhandlungen das Protokoll, registrierte die Akten, schrieb die Entwürfe des Landvogts ins reine und beaufsich- tigte die Wirtschaftsangelegenheiten. Die Hauptinstruktion schrieb für alle Herrschafts- ämter folgenden Geschäftsgang fest, wobei sie die 1) In der Maur hat bei der Veröffentlichung der Dienstinstruktion im JBL 1905 alle Hinweise auf das Kameralwesen und alle «anstössi- gen» Bemerkungen entfernt. Dass die Nutzung des Kamerale eine wichtige Aufgabe für die fürstlichen Beamten darstellte, geht daraus hervor, dass die Dienstinstruktion von 1808 mindestens zur Hälfte aus Bestimmungen zur Nutzung der herrschaftlichen Ökonomie be- steht. 2) Dienstinstruktion von 1808, Art. 16, 18, 20, 21, 22, 25, 40. LLA KB Gl. 3) HK an 0A am 10. 4. 1838. LLA NS 1830-39. 4) So etwa in einem Brief an Maximilian Kraupa am 29. 7. 1847. LLA RC 73/12. 5) Fürstin Franziska an RA am 18. 3. 1860. LLA RC 107/106. 6) Hauptinstruktion von 1838, § 116. 7) Dienstinstruktion von 1719, Caput I, § 10, LLA AM4; Dienstin- struktion von 1748, Teil I, Art. 2, 7, 8, 9, 14 LLA RA 2/1/15; Dienst- instruktion von 1808, Art. 14. Hauptinstruktion von 1838, §§ 117, 118. 8) Dienstinstruktion von 1808, Art. 14. 9) ebda. Art. 14. 10) Dienstinstruktion von 1748, Teil I, Art. 28. LLA RA 2/1/15; Hauptinstruktion von 1838, §§ 63 und 121. 11) Hauptinstruktion von 1838, 1§ 22. 12) Dienstinstruktion von 1808, Art. 14 und Ilauptinstruktion von 1838, § 106. 59
	        

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