Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1994) (92)

fectibus zustehet, und Wir also bey Hoch- und Nie- dergerichtlichen Fällen, auch all andern in die Jura territorialia, das merum et mixtum Imperium ein- schlagenden Freignussen und zu Tragenheiten zu cognosciren, Gesätz zu geben, Gebott, und Verbott ergehen zu lassen, das gutte zu belohnen, das üble zu bestraffen, und wo hierunter ein Abmangl er- scheinet, es gegen Gott den Almächtigen zu verant- wortten haben; so wird Unser Ober Ambt sich auf das eyfrigste angelegen seyn lassen, einerseits durch pflichtmässig und gewissenhafte Admini- stration der Justiz, auch redlich und ohnabsichtli- che Besorgung der Täglichen Vorkommenheiten Unss aller Veranttwortung gegen Gott zu entladen dann aber anderseits Unsere Landesfürstliche Jura und Regalia vor aller inn- auswärtigen Anfecht-, Schmäler- und Beeinträchtigung sicher zu stellen, und zu deren Abbruch nichts einschleichen zu las- sen.»5 Die formelle Souveränität erlangte das Fürstentum 1806 durch die Aufnahme in den Rheinbund. Sou- verän war der Landesfürst, seine Rechte wurden in Artikel 26 der Rheinbund-Akte von 1806 aufge- zählt: «Les droits de souverainete sont ceux de legislation, de Jurisdiction supreme, de haute poli- ce, de conscription militaire ou de recrutement et d'impöt.»6 Durch den Wiener Kongress und die Aufnahme in den Deutschen Bund wurde Liechtensteins Souve- ränität 1815 anerkannt und gleichzeitig garantiert. Für die Ausgestaltung der inneren Verhältnisse der einzelnen Bundesmitglieder enthielt die Deutschen Bundesakte nur minimale Vorschriften. Artikel 13 hielt fest, dass in allen Bundesstaaten eine land- ständische Verfassung eingeführt werden müsse, ohne aber deren Inhalt in irgendeiner Form festzu- legen. Fürst Johann I. erfüllte diese Bestimmung als einer der ersten deutschen Fürsten. Die Ver- fassung vom 9. November 1818 tat dem landes- fürstlichen Absolutismus keinerlei Abbruch. Para- graph 1 der Verfassung stellte den Grundsatz auf, dass «die in den k.k. österreichischen Staaten be- stehende landständische Verfassung in ihrer We- senheit zum Muster für gedacht Unser Fürsten- thum» genommen werden solle. Dieser Grundsatz 
war in seinem Kern ein absolutistischer Machtan- spruch, waren doch in Österreich keine neuen Ver- fassungen erlassen worden. Nach wie vor waren dort die alten Landesverfassungen in Kraft, die sich im 15. Jahrhundert entwickelt hatten. Diese Ver- fassungen waren im 18. Jahrhundert insofern ver- ändert worden, als die Macht der ständischen Landtage durch Joseph II. eingeschränkt und die ständische Verwaltung verstaatlicht worden war.7 Die liechtensteinische Verfassung von 1818 um- fasste lediglich 18 Artikel, die ausschliesslich Be- stimmungen zum landständischen Landtag enthiel- ten. Die Rechte des Fürsten und die Rechte der Un- tertanen wurden darin nicht weiter erwähnt. Staatstheoretische Überlegungen, die zur Legitima- tion des landesfürstlichen Absolutismus dienten, finden sich nur in Ansätzen. Im allgemeinen be- gnügten sich die fürstlichen Beamten damit, stän- dig zu wiederholen, dass man sich an das Vorbild Österreichs zu halten habe. So schrieb etwa Land- vogt Schuppler in den Vorarbeiten zur Verfassung von 1818, Liechtenstein sei zu klein, um nach eige- nen Grundsätzen regiert zu werden. Demokratisch, wie die beiden benachbarten Schweizer Kantone St. Gallen und Graubünden, könne und dürfe es aber nicht sein: «Es muss also bei der Auswahl die Verfassung Österreichs das Übergewicht haben, und weil alles zur inneren Landesverwaltung dien- liche nur von dorther angenommen werden muss, so kann an und für sich den Landständen eine Competenz in die eigentliche innere Landesregie- rung, in so weit sie auf die eigentliche hohe und niedere Landespolizei, auf die Gerichtspflege im ausgedehntesten Sinne, auf das Schul-, Kirchen-, und Erziehungswesen und andere dergleichen in- nere Landesanstalten Einfluss nimmt, nicht zuge- standen werden.»8 Die landesfürstlichen Anordnungen und Gesetze wurden wie in Österreich mit einem eudämonisti- schen Staatszweck begründet: Die obrigkeitlichen Vorschriften wurden «aus landesväterlicher Für- sorge für das Wohl der Unterthanen», aus Sorge um die «sittliche Wohlfahrt» und um das «Glück» 52
	        

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