VERWALTUNGSSTRUKTUR UND VERWALTUNGSREFORMEN FÜRSTLICHE VERWALTUNG / PAUL VOGT Die Umstrukturierung der österreichischen Grund- herrschaften fand 1848 mit der Aufhebung des Un- tertanenverbandes und der Grundentlastung ihren Abschluss. Leistungen und Abgaben der Unterta- nen an den Grundherrn wurden, soweit sie auf dem personalen Abhängigkeitsverhältnis beruhten, unentgeltlich, soweit sie aber auf dem Grund laste- ten gegen ein Entgelt aufgehoben.43 Der Grundherr seinerseits wurde von der Verpflichtung zur Für- sorge entlastet und gab die Erfüllung der öffent- lichen Aufgaben an den Staat ab. Bei der zweiten Funktion der Herrschaftsämter, der Nutzung der grundherrlichen Rechte, ist im Vormärz vor allem das Bemühen um eine Rationa- lisierung und Modernisierung der Bewirtschaf- tungsformen zu erwähnen. Die Fürsten des Hauses Liechtenstein waren gegenüber neuen agrarwirt- schaftlichen Erkenntnissen aufgeschlossen und be- mühten sich, diese auf ihren Herrschaften zur An- wendung zu bringen. Stekl erwähnt als Beispiele solcher Bemühungen die Einführung der Frucht- wechselwirtschaft und moderner Düngungsmetho- den, die gezielte Förderung der Viehzucht und der rationelle Einsatz von Arbeitskräften.44 In verschie- denen Wirtschaftsinstruktionen wurden genaue Vorschriften erlassen, wie der liechtensteinische Besitz zu nutzen war und wie die Erträge der Herr- schaften gesteigert werden sollten. 34) Hauptinstruktion von 1838, Teile 2., 4., 5., 6. und 7. 35) ebda. § 105. 36) ebda. § 106. 37) ebda. § 116. 38) ebda. § 1. 39) ebda. § 42. 40) ebda. § 43. 41) ebda. § 44-49. 42) Vgl. dazu Brunner, Staat und Gesellschaft, S. 64. 43) Helbling, Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsge- schichte, S. 370. 44) Stekl, Österreichische Aristokratie, S. 15. 49