Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1994) (92)

VERWALTUNGSSTRUKTUR UND VERWALTUNGSREFORMEN EINLEITUNG / PAUL VOGT Einleitung ZUR PUBLIKATION DIESER ARBEIT Die nachfolgende Arbeit entstand im Jahre 1979 als Lizentiatsarbeit bei Prof. Rudolf Braun an der Universität Zürich. Ursprünglich war geplant, sie zu einer Dissertation auszubauen. Dies war jedoch neben einer vollen Berufstätigkeit nicht möglich. Für die Publikation im Jahrbuch des Historischen Vereins wurden nur geringfügige, eher stilistische Änderungen vorgenommen. 
Das Fürstentum überlebte als kleinster deutscher Staat den Zusammenbruch des Alten Deutschen Reiches. 1806 erlangte es durch die Aufnahme in den Rheinbund die Souveränität, die 1815 durch den Wiener Kongress und die Aufnahme in den Deutschen Bund bestätigt und international aner- kannt wurde. Diese Entwicklung verdankte das kleine Fürstentum vor allem dem hohen internatio- nalen Ansehen seines Fürstenhauses - kurios mu- tet dabei an, dass bis dahin noch kein liechtenstei- nischer Fürst sein Fürstentum gesehen hatte. Das Haus Liechtenstein gehörte der Wiener Hocharisto- kratie an und besass in Österreich ausgedehnte Be- sitzungen, die von Wien aus verwaltet wurden. Der zeitliche Rahmen dieser Arbeit umfasst die Jahre 1806 bis 1862. Die 1806 erreichte Souveräni- tät bildete den Ausgangspunkt und zugleich die Rechtfertigung für eine weitreichende Verfassungs- und Verwaltungsreform nach dem Vorbild des auf- geklärten Absolutismus in Österreich. Kernpunkte dieser Reform waren die Beseitigung der land- schaftlichen Selbstverwaltung, eine strenge Zentra- lisation der staatlichen Verwaltung und die Beseiti- gung alter Bräuche und Gewohnheiten. Die Arbeit bricht zeitlich dort ab, wo die zweite grundlegende Reform in der Geschichte Liechtensteins im 19. Jahrhundert beginnt: 1862 erhielt das Fürsten- tum eine konstitutionelle Verfassung und eine ei- gene Regierung mit Sitz in Vaduz. Der strenge Zen- tralismus wurde beseitigt, und eine gewählte Volks- vertretung begann, zusammen mit dem Monarchen die Gesetzgebung auszuüben. Wirtschaftlich gesehen stellte Liechtenstein ein ländliches Agrargebiet dar, das in seiner Entwick- lung gegenüber den angrenzenden Regionen zu- rückgeblieben war. Gewerbebetriebe bestanden nur insofern, wie sie mit dem bäuerlichen Leben oder mit dem zu Beginn des 19. Jahrhunderts noch einigermassen bedeutenden Rodfuhrverkehr in Zu- sammenhang standen. Die Landwirtschaft war noch weitgehend an die traditionellen Wirtschafts- formen gebunden, die im Laufe des 19. Jahrhun- derts nur langsam abgebaut wurden. Um 1800 wa- ren noch ca. zwei Drittel des gesamten landwirt- 39
	        

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