Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1994) (92)

GRAF HARTMANN SOL ZE TAIL WERDEN VADUTZ ROGER SABLONIER fanden noch diverse Bereinigungen statt, so beson- ders wichtig 1348 die Abtretung von Besitz im Prättigau,95 und auch weiterhin gab es immer wie- der Ausscheidungen und Veränderungen im Herr- schaftsbestand. Wegen ihrer ausführlichen Darstel- lung der Verhältnisse besonders interessant ist eine erst nach Hartmanns Tod, am 21. Mai 1355 erstell- te Urkunde, in der Rudolf IV. als Vogt seiner noch unmündigen Kinder strittige Angelegenheiten im Walgau mit Albrecht I. von Werdenberg-Heili- genberg regelte.96 Erstmals wird damit Genaueres über Hartmanns Besitz und Rechte in der «Graf- schaft Walgau» bekannt. Zudem bietet der Text ei- nen Einblick in die inneren Herrschaftsverhältnis- se, über die sonst in der Zeit Hartmanns nur sehr punktuell etwas aus den Quellen zu erfahren ist. Die Regelung von 1355 im Walgau umfasst zahlrei- che Punkte insbesondere zu den Steuer- und Ge- richtsrechten über Personen. Erstens sollen alle bisherigen harkomen lüt (Zugewanderte) Graf Al- brecht zustehen. Wer aber in Zukunft in den Walg- au oder ins Montafon ziehe oder da sesshaft werde oder da wohne, der solle den Kindern Graf Hart- manns gehören. Davon ausgenommen 
sind silbe- rer, d.h. Bergwerksarbeiter,97 und Walser inner- halb angegebener Grenzen, die auch Graf Albrecht pflichtig sein sollen, ebenso Neuzuzüger in die Stadt Bludenz, ohne die Eigenleute der Grafen von Sargans. Personen, die aus der Stadt Bludenz auf das Land ziehen, gehören Graf Hartmanns Erben. Über Eigenleute im Walgau richten die Sargans-Va- duzer, während Graf Albrecht in Bludenz und sein Amtmann über Bergwerksarbeiter separat zu Ge- richt sitzen. Ausgenommen von der niederen Ge- richtsbarkeit Graf Hartmanns bzw. seiner Erben im Walgau sind ausdrücklich Bludenzer Bürger, Adli- ge, Bergwerksleute, 
die hoflüt von Sankt Peter, Gotteshausleute, Freie und Walser, die zu Graf Alb- rechts Gericht gehören. Bezüglich des Geleites, dem Schutz von Reisenden und Kaufleuten, wird festgehalten, dass Graf Albrecht nur das Geleit zwi- schen seinen Burgen in Bludenz und Rheineck so- wie zwischen Bludenz und Werdenberg bis an das dortige var, den Rheinübergang, übernehmen darf und dieses sonst Graf Hartmanns Kindern zusteht. 
Weiter gehört 
der Ysenberg in Bürs den Kindern Hartmanns ebenso wie Fischenzen, Wildbann, Zöl- le, Märkte und 
das alprecht. Dieses Alprecht um- fasste zumindest das sogenannte «Vogelmahl» oder «Vogelmolken», nämlich das Recht des Grafen auf sämtliche Milchprodukte, die am St. Jakobstag (25. Juli) auf der Alp hergestellt wurden.98 Die nur kurz nach Hartmanns Tod vorgenommene Ausscheidung umstrittener Rechte im Walgau lässt erahnen, dass zwischen den beiden Werdenberger Linien der Sarganser und Heiligenberger weiterhin Zündstoff für Streitigkeiten vorlag. Auch eine Tei- lung von Besitz und Rechten vermochte eben nicht, sämtliche Konflikte unter adligen Geschwistern und Verwandten dauerhaft zu lösen. Eine eindeu- tige Teilung konnte meist nur räumlich vorgenom- men werden, nicht aber zwischen den unterschied- lich berechtigten Personenverbänden, welche un- tereinander auch wieder Nachkommen hatten und über deren Herrschaftszugehörigkeit von Fall zu Fall neu befunden werden musste. Weitere Teilun- gen von Leuten und Rechten im Gebiet des Walgaus erfolgten zwischen den beiden Werdenberger Häu- sern wieder Ende des 14. und Anfang des 15. Jahr- hunderts.99 Der Inhalt der Urkunde von 1355 ist zudem ein sehr schöner Beleg dafür, dass eine aus- geprägte und wohl ständig zunehmende geographi- sche Mobilität der Leute die Herrschaftsausübung erschwerte bzw. neue Formen der Herrschafts- ausübung erforderte. 92) Vgl. dazu Bilgeri, Geschichte Vorarlbergs 2, S.50-55 und 76. 93) LUB VI. Nr. 111, S. 229-231. 94) Übersicht bei Bilgeri, Geschichte Vorarlbergs 2, S. 58-60. 95) LUB VI, Nr. 110, S. 226-228, siehe auch Anm. 43. 96) LUB 1/3, Nr. 81, S. 138-148; Bilgeri, Geschichte Vorarlbergs 2, S. 60/61. 97) Aus dem Wortlaut der Urkunde ergibt sich, dass in Dalaas im Klostertal ein Silberbergwerk betrieben wurde. 98) Litscher, Alpkorporationen, S. 21. Im Brandisischen Urbar, von ca. 1505 bis 1510 erstellt, sind zahlreiche Alpen aufgelistet, wo die Nutzungsberechtigten das «vogelrecht» in Form von «schmalcz» und «kaes» auszurichten haben. (Vgl. gedr. in: LUB 1/4, S. 313-315). 99) LUB 1/3, Nr. 45, S. 87-93 (25. April 1394) u. Nr. 114, S. 210-220 (30. Nov. 1402); LUB 1/5, Nr. 479, S. 662 (6. Nov. 1394). 23
	        

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