Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1994) (92)

VERWALTUNGSSTRUKTUR UND VERWALTUNGSREFORMEN VERHÄLTNIS STAAT - KIRCHE / PAUL VOGT der Kirche übertrug. Der Staat «erblickte in der Re- ligion und christlichen Sittenlehre das sicherste Fundament der staatlichen Ordnung und stellte deshalb die Kirche als der autoritativen Vermittle- rin dieser sittlichen Prinzipien unter seinen Schutz. Sie ist als Erziehungsanstalt des Staates beauftragt mit der Heranbildung guter Untertanen.»48 42) Peter Kaiser in seinem Exposee über die liechtensteinischen Staatsregalien vom 30. November 1843. LLA Peter Kaiser-Akten. - Vgl. auch Quaderer, S. 131. 43) Dass die Geistlichen explizit in staatlichem Auftrag handelten, geht daraus hervor, dass Landvogt Pokorny den Ortspfarrern Anwei- sungen gab, wie sie die Register zu führen hatten. Er forderte die Geistlichen zu vermehrter Ordnung auf, weil ihre Register die Privat- rechte der Untertanen bestimmten. Circular des OA an die Geist- lichen von 1828. LLA RC 4/14. Die Taufregister galten zugleich als Geburtsregister. 44) Verordnung vom 15. 1. 1843. - Abgedruckt bei Alois Ospelt, Anhang, S. 94 ff. 45) Wille, S. 43. 46) ebda. S. 88. 47) Circulare vom 31. Oktober 1812. LLA RB Fasz. P. 48) Wille, S. 45. 123
	        

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