Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1994) (92)

neue Verhältnis zwischen Staat und Kirche mit der Bemerkung, dass «dermals die Fürsten den Schwarzen gewaltig unterthänig» seien.42 DIE KIRCHE ALS STAATSERHALTENDER FAKTOR Die Geistlichen übten seit alters her in den Gemein- den öffentliche Funktionen aus, die sie auch im 19. Jahrhundert beibehielten: Sie beaufsichtigten die Gemeindeschulen und das Gemeindearmenwe- sen und führten - seit Beginn des 19. Jahrhunderts auch in staatlichem Auftrag - die Tauf-, Heirats- und Sterbebücher.43 Die Gemeindepfarrer wurden vom Oberamt auch mit der Durchführung der Volkszählung von 1818 beauftragt. In Einzelfällen wies Landvogt Schuppler die Pfarrer an, amtliche Verordnungen von der Kanzel kundzumachen - diese Art der öffentlichen Kundmachungen wurde aber nie zur Regel. Wie die Gemeindevorsteher er- hielten alle Pfarrer die öffentlichen Kundmachun- gen, die sie aufbewahren sollten. Wie in den Gemeinden nahmen die Geistlichen auch im Staat eine besondere Stellung ein. Sie bil- deten den «ersten Stand» und konnten drei Vertre- ter in den Landtag entsenden. Da mehrere füh- rende Landtagsabgeordnete Geistliche waren, konnte die Kirche ihren politischen Einfluss nicht nur behaupten, sondern im Laufe des 19. Jahrhun- derts sogar noch ausbauen. Die traditionellen religiösen Bindungen und Glau- bensvorstellungen waren für die Herrschaftssiche- rung von grosser Bedeutung. Der liechtensteinische Partikularismus, der dem Fürstentum in wirt- schaftlicher Hinsicht schwerwiegende Nachteile brachte, konnte nicht vernunftmässig begründet werden, sondern nur durch den Glauben an die Tradition und das Gottesgnadentum. Religiös fun- dierte Bindungen stellten etwa die verschiedenen Treueide bei Beamtenvereidigungen, bei der Erb- huldigung oder bei der Aufnahme von Hintersas- sen in den Untertanenverband dar. Die weltliche Obrigkeit konnte sich von den religiösen Anschau- ungen der Untertanen nicht lösen, ohne sich damit 
selbst in Frage zu stellen. Wenn der Fürst als Sou- verän die Kirchenhoheit beanspruchte, so geschah dies allein, um seine Rechte zu betonen, Aufsicht über die katholische Kirche konnte er nicht aus- üben, solange die Normen dieser Institution als gottgewollt und unverändbar erschienen. Die grund- sätzliche Übereinstimmung zwischen weltlicher und geistlicher Obrigkeit kam darin zum Ausdruck, dass bis zur beginnenden Industrialisierung alle Nichtkatholiken prinzipiell vom liechtensteinischen Staatsgebiet ferngehalten wurden. Zu der öffentlich bekanntgemachten Verordnung von 1843 über die Aufnahme von Ausländern in den liechtensteini- schen Untertanenverband44 erschien eine geheime «Separativ-Instruktion», die sich «im Ergebnis aus- drücklich gegen die Zulassung benachbarter an- dersgläubiger Schweizer»45 richtete. Bezeichnend für die Stellung der Kirche ist der Umstand, dass die Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht einmal in die verschiedenen Verfassungsentwürfe von 1848 aufgenommen wurde, während alle anderen Grundrechte nach dem Vorbild der andern deut- schen Staaten gefordert wurden.46 Da die staatliche Gewalt zur Aufrechterhaltung der Sitten und Ordnung in den Gemeinden nicht aus- reichte, kam der Kirche in diesem Bereich eine wichtige Rolle zu. Dass die staatlichen Ordnungs- vorstellungen mit der katholischen Sittenlehre weitgehend identisch waren, geht etwa aus folgen- dem Circular des Oberamtes an die Geistlichkeit hervor: «Das Amt hat sich leider sattsam über- zeugt, dass unter der mannbaren ledigen Jugend dieses Fürstenthums die Unzucht und das Sitten- verderbniss so über Hand genommen hat, dass sel- ten Brautleute zu einander kommen, die nicht schon früher sträflichen fleischlichen Umgang mit- einander gepflogen und sich dergestalten verfehlt haben, dass sie vor der Ehe bereits schwanger ge- worden ist.» Die Geistlichen sollten der Jugend ver- mehrt ins Gewissen reden, das Oberamt wollte schwangeren Frauen keine politische Heiratsbewil- ligung mehr erteilen.47 Herbert Wille stellt in seiner Arbeit über das Ver- hältnis von Staat und Kirche im Fürstentum Liech- tenstein fest, dass der Staat zahlreiche Aufgaben 122
	        

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