Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1994) (92)

auflösbar miteinander verbunden, nur der Tod konnte sie scheiden. Das kirchliche Recht enthielt auch in der Frage der Ehehindernisse vom abGB abweichende Bestimmungen. Nach dem abGB durften Brautleute näher verwandt sein als nach dem kanonischen Recht. Das bischöfliche Ordinariat und der liechtensteini- sche Klerus suchten auch gemischte Ehen zu ver- hindern. 1858 schrieb Landesverweser Menzinger: «Es bestehen kaum drei Ehen, in welchen die Gat- tin der protestantischen Lehre huldigen, aber selbst diese Frauen leben im Auslande. Gemischte Ehen werden nur sehr schwer zugelassen, und nur nach ordinariatischer Genehmigung gegen den ge- wöhnlichen Revers die Kinder beiderlei Ge- schlechts in der katholischen Religion erziehen zu lassen.»27 Unabhängig von den Bestimmungen des abGB be- standen in Liechtenstein Ehevorschriften, die die Individuen an die alte Ordnung banden. Die Ge- meinden verlangten, dass jeder Gemeindebürger, der eine Nichtbürgerin heiratete, diese in den Ge- meinde- und Alpgenossenschaftsverband einkau- fen musste. Das Oberamt erliess 1804 eine Verord- nung über einen «politischen Ehekonsens», wo- nach jeder Heiratswillige eine amtliche Heiratsbe- willigung einholen musste.28 Um diese zu erhalten, musste er nachweisen, dass er eine Familie ernäh- ren konnte, was praktisch so gehandhabt wurde, dass er im Besitz von Haus und Boden sein musste. Ziel dieser Bestimmungen war es, die Vermehrung der armen Leute zu verhindern. 1842 wurde diese Verordnung insofern aufgelockert, als der Besitz ei- nes Hauses für die Erteilung der Ehebewilligung nicht mehr nötig war. Die Fähigkeit, eine Familie ernähren zu können, musste jedoch weiterhin nachgewiesen werden.29 Der politische Ehekonsens entsprach im übrigen durchaus den Interessen der wohlhabenderen Bevölkerungsschicht, die von ei- ner unkontrollierten Vermehrung der Armen eine Verarmung der Gesamtbevölkerung befürchtete. Noch 1875 verhinderte der Landtag eine ersatz- lose Aufhebung des Ehekonsenses.30 Die ärmere Schicht der Bevölkerung suchte den Ehekonsens dadurch zu umgehen, dass sie sich nach kanoni-schem 
Recht im Ausland trauen Hessen oder dass sie im Konkubinat zusammenlebten. Gegen Ehen, die das «liederliche Gesindel» im Ausland schlös- sen, ging das Oberamt immer schärfer vor. 1841 erschien eine Verordnung, die bestimmte, dass sol- che Ehen «in staatsrechtlicher Hinsicht als völlig ungültig» angesehen wurden und «erforderlichen Falls von Obrigkeitswegen getrennt» werden muss- ten.31 Von der Kirche und den liechtensteinischen Unter- tanen wurde eine Heirat grundsätzlich nicht als zi- vilrechtlicher, sondern als kirchlicher Akt einge- stuft. Voraussetzung für die kirchliche Trauung war ein kirchliches Ehezeugnis, in dem der Ortspfarrer den Brautleuten bestätigte, dass sie «dem Unter- richt (d.h. der Sonntagsschule, der Verf.) Reissig beigewohnet, und sich die nothwendigsten Kennt- nisse beygelegt, auch sich bis nun ordentlich, und christlich betragen haben.»32 Dass jedes Brautpaar ein kirchliches Ehezeugnis erhalten musste, wurde von der staatlichen Behörde nicht bestritten. In ei- nem Schreiben an den Bischof von Chur erklärte Schuppler, dass er in diese schon früher der Geist- lichkeit zugestandene Befugnis nicht eingreifen wolle, wenn vorher jeweils auch die Heiratsbewilli- gung der weltlichen Behörde eingeholt werde, ob- wohl die Erteilung von Ehebewilligungen in den meisten Staaten nur eine Angelegenheit der welt- lichen Behörde sei.33 Die unterschiedlichen Gesetzesbestimmungen zwi- schen dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch und dem kanonischen Recht führten bis etwa 1828 wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen dem Oberamt in Vaduz und dem bischöflichen Or- dinariat in Chur.34 Als Pokorny 1827 als Landvogt nach Vaduz versetzt wurde, bemühte er sich, das Verhältnis zwischen Staat und Kirche eindeutig zu regeln. Nach seiner Ansicht war das österreichi- sche Kirchenrecht auch im Fürstentum Liechten- stein anzuwenden. Insbesondere sollten auch alle Ehen, die ohne amtliche Genehmigung nach kano- nischem Recht in Rom geschlossen wurden, für un- gültig erklärt werden und nicht, wie es unter Land- vogt Schuppler üblich war, nachträglich anerkannt werden. Von der Hofkanzlei und vom Fürsten er- 120
	        

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