Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1994) (92)

eigenes Oberhaupt, einen Dekan, wählen, der die kirchlichen Angelegenheiten im Lande zu überwa- chen und die liechtensteinische Priesterschaft in Chur zu vertreten hätte.4 Der Bischof kam diesen Forderungen 1850 durch die Schaffung eines liech- tensteinischen Priesterkapitels entgegen.5 Die Pfarreien selbst waren von ihrer Organisation her noch stark im Feudalismus verwurzelt. Wirt- schaftlich waren sie von den Zehnten und Fronen abhängig. Über die Patronatsrechte, die für die Be- setzung der Pfarrstellen und die Verwaltung der Kirchenvermögen von grosser Bedeutung waren, verfügten zu Beginn des 19. Jahrhunderts nach al- ter Tradition die Grundherren des Landes. Der Landesfürst selbst war lediglich in zwei Pfarreien Patronatsherr, in den übrigen Pfarreien besassen ausländische Klöster, das Churer Domkapitel oder Österreich die Patronatsrechte. Im Laufe des 19. Jahrhunderts gingen die Patronatsrechte gröss- tenteils an den Landesfürsten oder an die politi- schen Gemeinden über.6 Da die Pfarrer nicht nur als Kirchen-, sondern auch als Staatsdiener betrachtet wurden, muss hier auf die Modalitäten bei der Besetzung der Pfarrstellen 
eingegangen werden. 1819 schrieb das Oberamt, dass der jeweilige Patronatsherr eine frei gewor- dene Pfarrstelle ausschreibe und einen Pfarrherrn auswähle. Der Bischof von Chur besass das Recht zur Bestätigung. Die Bestätigung des Landesfürsten müsse dem Gewählten nur erteilt werden, wenn er Ausländer sei, da Ausländer zunächst in den liech- tensteinischen Untertanenverband aufgenommen werden mussten, bevor sie ein Amt im Fürstentum antreten durften.7 1858 beschrieb Landesverweser Menzinger die Vergabe der Pfarrstellen etwas an- ders: «Die erledigten Benefizien werden Hierlands sowohl von dem bischöflichen Ordinariate als von dem Reg(ierungs)Amte ausgeschrieben, und die Competenten dem Ordinariate namhaft gemacht, welches dem Patron drei davon vorschlägt. Der von dem Patron Gewählte wird sofort dem Bischöfe zur Bestätigung angezeigt. Ist diese erflossen, und wäre der Bestätigte ein Ausländer, so hat er die Be- willigung bei S. Durchlaucht zu erwirken, die Pfrund antreten zu dürfen, weil kein Fremder ohne Bewilligung des Souverains ein Amt übernehmen darf.»8 Es ist nicht klar, ob das bischöfliche Ordina- riat im Laufe des 19. Jahrhunderts seinen Einfluss Zusammenstellung vom 30. September 1858 über die Einkünfte und Patro- natsherren der Pfarreien, Curatien und Aushilfs- benefizien. LLA RC 107/136 
Gemeinde 
Pfarrei oder 
Einkommen 
Patronatsherr Benefizium in Gulden Balzers Pfarrei 
1200 
Gemeinde Frühmess-Benefizium 400 Gemeinde Triesen Pfarrei 
600 
Fürst Cooperatur 400 Bischof von Chur Triesenberg Pfarrei 600 
Fürst Vaduz Curatie 800 
Fürst Kaplanei 600 Fürst Schaan 
Pfarrei 1100 Domkapitel Chur (mit Planken) Kaplanei 
500 Fürst (Frühmesspfrund) Eschen/Nendeln Pfarrei 
1200 
Fürst Mauren 
Pfarrei 600 
Österr. Religionsfonds und Stadt Feldkirch Bendern (mit Gamprin Pfarrei und Vikar 
1800 
Österr. und Schellenberg) 
Domänenfonds Curatie 600 
Fürst 116
	        

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