Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1994) (92)

VERWALTUNGSSTRUKTUR UND VERWALTUNGSREFORMEN SCHULWESEN / PAUL VOGT nicht ausdrücklich verlangt. Der Besuch eines Leh- rerseminars dürfte aber bereits in den 1830er Jah- ren zur Regel geworden sein. Die meisten Lehrer wurden in Chur und St. Gallen ausgebildet, einige auch in Bregenz und Innsbruck.36 Der Besuch hö- herer Schulen im Ausland stellte ein eigentliches Problem dar. Die Schulen in der Schweiz waren für Liechtensteiner wesentlich billiger, doch wurden sie - zunächst nur für Beamte - nicht anerkannt. Die Hofkanzlei folgte damit dem Beispiel Öster- reichs, dass für seine Beamten eine Ausbildung an österreichischen Schulen verlangte. Die Begrün- dung der Hofkanzlei lautete, dass Liechtensteiner, die sich in der Schweiz ausbilden Hessen, auch die Grundsätze der Schweiz annähmen, «die auf Ord- nung und Folgsamkeit eben nicht hinwirken.»37 1843 wurde diese Regelung auch auf die Lehrer ausgedehnt. Eine fürstliche Verordnung bestimmte, dass von nun an «nur jene als zu einem Schulamte befähigt anzusehen sind, welche in den deutschen Bundesstaaten ausgebildet worden sind und dort genügend Zeugnisse erhalten haben.»38 Immerhin standen liechtensteinischen Lehrerkandidaten also nicht nur österreichische, sondern alle deutschen Lehrerausbildungsanstalten (in der Praxis vor al- lem Bregenz und Saulgau) offen. Diese Verordnung kann nur als Ausdruck des Bemühens verstanden werden, demokratisches und republikanisches Ge- dankengut von den liechtensteinischen Schulen fernzuhalten. Sachlich war diese Verordnung nicht zu rechtfertigen, denn die Ausbildung der Lehrer in der Schweiz war nach Auskunft von Landvogt Men- zinger besser als in Österreich.39 Die fachliche Qualifikation bildete nur die eine Sei- te der Anforderungen, die an die liechtensteini- schen Lehrer gestellt wurden. Erste und wichtigste Voraussetzung für einen Lehrer waren die katholi- sche Religionszugehörigkeit und ein einwandfreier moralischer Lebenswandel. Bei der Anstellung wurden Liechtensteiner bevorzugt. Wenn keine einheimischen Lehrer zur Verfügung standen, wur- den Lehrer aus den süddeutschen Staaten einge- stellt, bei denen die Befürchtungen weniger gross waren, dass sie die Untertanen demokratisch un- terwanderten. 
Die Funktion der Schule als einer Vermittlerin von religiösen, sittlichen und apolitischen Verhaltens- mustern wurde durch die Einstellung von katholi- schen Lehrschwestern verstärkt. Landvogt Menzin- ger stellte 1845 fest, dass die weibliche Jugend kei- ne Möglichkeit habe, die Fertigkeiten einer guten Hauswirtin zu erlernen. «Insbesondere gebricht es an Verfeinerung der Sitten dieser Jugend, Empor- hebung ihres moralischen Gefühls und jener stillen Thätigkeit, die ihrer künftigen Bestimmung gemäss das häusliche Glück ihrer Familie begründen sol- len.»40 Die Anstellung von Schulschwestern wurde durch eine Privatinitiative gefördert: Theresia Rheinberger machte zu diesem Zweck eine Stiftung von 1000 Gulden, und Dr. Grass versprach einen jährlichen Zuschuss an die Besoldung von 100 Gul- den. Daraufhin wurden 1846 die ersten beiden 26) Tabelle vom 12. August 1834. LLA RC 42/13. 27) Schulgehilfen, die eine zweite Klasse unterrichteten, gab es in Balzers, Triesen, Triesenberg, Schaan, Mauren. Die Schulschwester in Vaduz erhielt nur 70 Gulden. Die Lehrer in Nendeln und Planken wurden wie Schulgehilfen bezahlt. - «Tabellarische Übersicht über den Bezug der Gehalte der Schullehrer im Fürstenthume Liechten- stein.» 9. Juni 1852. LLA RC 94/1. 28) Schulgesetz vom 8. 2. 1859. - Vgl. auch die Tabelle über den «Neuen Besoldungsstand», genehmigt von Fürstin Franziska am 31. März 1859. LLA RC 94/1. 29) Anmerkungen auf der Besoldungstabelle vom 9. Juni 1852. LLA RC 94/1. 30) Menzinger an Fürst am 3. Oktober 1842. LLA RC 73/11. 31) Das Original des Bittgesuches ist in Vaduz nicht auffindbar, son- dern nur der Kommentar von Landvogt Menzinger zu dieser Peti- tion. OA an Fürst am 3. Oktober 1842. LLA RC 73/11. 32) HKan OA am 23. 12. 1842. LLA RC 73/11. 33) OA an Fürst am 3. Oktober 1842. LLA RC 73/11. 34) Quaderer, S. 167. 35) Schulgesetz von 1827, § 16. 36) Quaderer, S. 166. 37) Menzinger an Fürst am 24. Juni 1834. LLA RC 37/7. 38) Das Original der Verordnung vom 16. September 1843 ist nicht aufzufinden. Vom Inhalt dieser Verordnung orientierte das OA die Geistlichkeit durch das Umlaufschreiben vom 19. Oktober 1843. LLA RC 73/11. 39) Quaderer, S. 167. 40) Menzinger an Fürst am 24. Oktober 1845. LLA RC 85/52. 111
	        

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