Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1994) (92)

nach Grösse der Klasse Anspruch auf eine Besol- dung zwischen 150 und 200 Gulden. Tatsächlich wurden ihnen jedoch meist wesentlich niedrigere Gehälter ausbezahlt. 1834 erhielten von insgesamt 12 Lehrern lediglich zwei den gesetzlich vorgeschriebenen Lohn, die übrigen erhielten min- destens 50 Gulden zu wenig.26 1852 gab es in Liechtenstein 18 Lehrer, davon erhielten 10 das ge- setzliche Minimalgehalt, sieben wurden als «Schul- gehilfen» taxiert und erhielten lediglich 120 Gul- den.27 Das Schulgesetz von 1859 beseitigte die Ein- teilung der Lehrer in zwei Kategorien und brachte für alle eine minimale Besoldung (je nach Klassen- grösse und provisorischem oder definitivem An- stellungsverhältnis) zwischen 200 und 300 Gul- den.28 Neben der Geldentschädigung hatten die Lehrer auch Anspruch auf eine Wohnung, die allerdings nicht in allen Gemeinden zur Verfügung stand. Ei- nem verheirateten Lehrer sollte eine Wohnung mit drei Zimmern, einem ledigen ein Zimmer und eine Kammer zur Verfügung gestellt werden.29 Eine Ge- haltsaufbesserung resultierte für die Lehrer auch daraus, dass sie in ihrer Gemeinde den Organisten- und häufig auch den Mesmerdienst versahen, wo- für sie eine Entschädigung erhielten. Die Lehrer waren von allen Fronen und allem Ge- meindewerk befreit, soweit diese an die Person ge- bunden waren. Diese Befreiung von den Fronen stellte nicht nur eine weitere Dienstentschädigung dar, sondern hob auch das Sozialprestige der Leh- rer. Ihre Tätigkeit für das Allgemeinwohl rechtfer- tigte eine soziale Auszeichnung und eine persön- liche Besserstellung. .Soweit die Fronen und das Gemeindewerk jedoch auf dem Grundbesitz hafte- ten, mussten auch die Lehrer diesen Pflichten nachkommen. In der Regel leisteten sie jedoch die- se Arbeiten nicht persönlich, sondern Messen sie für sich entrichten oder lösten sie in Geld ab.30 Die soziale Lage der Lehrer war in der ersten Hälf- te des 19. Jahrhunderts eindeutig schlechter als diejenige eines Amtsschreibers oder Kanzlisten beim Oberamt. Das Einkommen der Lehrer er- reichte nicht einmal das Niveau des Schlossjägers 
(212 Gulden) oder des Schlossküfers (162 Gulden), wenn man bedenkt, dass diese noch Akzidentien erhielten. Es erstaunt deshalb nicht, dass die Leh- rer ihre Einkommen zu verbessern suchten. 1842 reichten sie bei der Hofkommission, die im Zusam- menhang mit dem Fürstenbesuch im Lande weilte, ein Bittgesuch ein: Sie forderten die Befreiung von sämtlichen Fronen, bessere Lehrerwohnungen, hö- here Besoldungen, unentgeltliches Brennholz für ihre Privatwohnungen und die Festlegung ihres Pensionsanspruchs.31 Die Lehrer erreichten mit ih- rem Bittgesuch wenig: Fürst Alois bestätigte zwar den Anspruch der Lehrer auf ordentliche Lehrer- wohnungen und eine «gehörige» Besoldung, er- klärte aber, dass dafür die Gemeinden aufkommen müssten. Die Lehrer sollten weiterhin nur für ihre Person von den Fronen ausgenommen sein und das Brennholz um die Bürgertax erhalten.32 Eine Stellungnahme zur Forderung nach einer geregel- ten Pension wurde vermieden. Menzinger hatte er- klärt, zunächst müsse geklärt werden, «ob die Leh- rer Staatsbeamte, somit pensionsfähig seyen, oder nicht.»33 Es drängt sich die Vermutung auf, dass auf diese Frage absichtlich nicht eingegangen wur- de: Den Lehrern sollte nicht offiziell der Status von Staatsbeamten zuerkannt werden, damit sie keinen Anspruch auf eine Pension erhielten. Eine gesetz- liche Festlegung des Pensionsanspruchs wurde auch im Schulgesetz von 1859 nicht zugestanden. Wenn die Lehrer aber auch keinen Anspruch auf eine Pension hatten, so stand es ihnen in Notfällen doch offen, beim Fürsten ein Gesuch um einen per- sönlichen Gnadenbeitrag einzureichen. Die Ausbildung der Lehrer zu Beginn des 19. Jahr- hunderts war mangelhaft. Oft verbrachten sie le- diglich eine Lehrzeit bei anderen Lehrern und übernahmen dann selbst eine Gemeindeschule.34 Das Schulgesetz von 1827 bestimmte, dass die Leh- rer mindestens 24 Jahre alt sein und eine Lehrer- prüfung ablegen mussten. Diese Lehrerprüfung musste entweder in Österreich oder vor einer liech- tensteinischen Prüfungskommission, die aus dem Landvogt, dem Schuloberaufseher, einem Pfarrer und einem Lehrer bestand, abgelegt werden.35 Eine Lehrerausbildung an einem Seminar war noch 110
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.