Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1994) (92)

VERWALTUNGSSTRUKTUR UND VERWALTUNGSREFORMEN GESETZGEBUNG / PAUL VOGT treffend die Kundmachung der Gesetze und Ver- ordnungen vom 31. März 1844 bestimmte, dass von jedem Gesetz der Gemeindepfarrer ein und der Ortsvorsteher zwei Exemplare erhalten mussten. Der Ortsvorsteher hatte ein Exemplar während drei Wochen öffentlich anzuschlagen, häufig ge- schah dies an der Kirchentür. Das zweite Exemplar war in der Gemeindelade aufzubewahren. Offenbar kamen die Gemeindevorsteher der Pflicht zur Bekanntmachung der amtlichen Anordnungen oft nur ungenügend nach. 1858 ermahnte das Re- gierungsamt die Gemeindevorsteher, sie müssten alle Umlaufschreiben, ob sie ihnen nun wichtig er- schienen oder nicht «vollinhaltlich, deutlich und bald thunlichst»22 bekanntmachen. Ein entscheidendes Kriterium für den Übergang vom absolutistischen Obrigkeitsstaat zum bürger- lichen Rechtsstaat ist darin zu sehen, inwieweit das freie Ermessen der staatlichen Gewalt an Rechts- normen gebunden wurde. Im Bereich der «politi- schen» Gesetze verfügte das Oberamt über einen grossen Ermessensraum, da für weite Bereiche des Verwaltungsrechts keine gesetzlichen Bestimmun- gen erlassen wurden. In vielen Fällen gab es nur Einzelerlasse, die rasch in Vergessenheit gerieten. Im Polizeiwesen galt bis 1843 die alte Polizeiord- nung von 1732, die längst nicht mehr den tatsäch- lichen Verhältnissen entsprach. Im Finanzwesen galten die bereits erläuterten Verordnungen, wobei sich das Oberamt bei der Steuerverordnung von 1807 keineswegs an den Wortlaut der Bestimmun- gen hielt. Im Schulwesen wurden 1822 und 1827 Schulgesetze erlassen, die jedoch schon bald als unbefriedigend empfunden wurden. Die öffentliche Fürsorge wurde 1845 durch eine Verordnung über das Armenwesen gesetzlich geregelt. Gesetzliche Bestimmungen über das Militär und das Gewerbe fehlten. Im kirchlichen Bereich galt nach wie vor das kanonische Recht.23 Offenbar sahen sowohl die Hofkanzlei als auch das Oberamt zusätzliche Bestimmungen für die Verwal- tung zwar als im Prinzip erstrebenswert an, dring- lich erschienen sie aber keineswegs. Wurden die Gesetze in den Jahren 1808 bis 1812 in einer gera-dezu 
rasenden Eile erlassen, so wurden sie später jahrelang verschleppt. Der erste Entwurf zu einer Hebammenordnung stammte aus dem Jahre 1827, die ersten Arbeiten zu einer Rekrutierungsordnung erfolgten im Jahre 1831, doch wurden die entspre- chenden Gesetze erst nach der Verfassung von 1862 erlassen. 1858 sandte Landesverweser Men- zinger eine Liste mit neun wichtigen Gesetzen an den Fürsten ein, die alle seit Jahren unerledigt bei der Hofkanzlei lagen.24 Andere Gesetzentwürfe, wie z.B. das Gemeindegesetz von 1842 oder das Gesetz über die Aufhebung des Trattrechtes von 1843, lagen jahrelang beim Oberamt, ohne bear- beitet zu werden. Ein sonderbares Licht auf das Rechtsverständnis der Hofkanzlei wirft schliesslich auch der Umstand, dass sie selbst offenbar nicht wusste, welche Ge- setze in Liechtenstein gültig waren. In den Jahren 184125 und 184626 verlangte sie von Landvogt Men- zinger zweimal eine Zusammenstellung der gülti- gen Gesetze. In Vaduz begann erst Landvogt Mi- chael Menzinger mit einer systematischen Samm- lung der für das Fürstentum erlassenen Vorschrif- ten.27 Menzinger beklagte sich auch zu Beginn sei- ner Amtszeit, dass er immer wieder vor Aufgaben gestellt werde, für die keine gesetzlichen Bestim- 19) LLA RC 15/14. 20) LLA RC 55/39. 21) Gerichts-Instruction vom 1. 1. 1810. LLA Sammlung Matt. 22) Umlaufschreiben des RA vom 14. 7. 1858. LLA RC 106/33. 23) Eine Zusammenstellung der im Fürstentum Liechtenstein gülti- gen Gesetze wurde von Landvogt Menzinger am 24. November 1846 im Auftrag des Fürsten vorgenommen. LLA NS. 24) Die Gesetzentwürfe betrafen: Hebammenordnung (letzter Be- richt aus dem Jahre 1843), Bauordnung (1841), Rekrutierungsord- nung (1844), Patronatsregulierung (1844), Rheinwuhrordnung (1854), Grenz- und Passpolizeiwesen (1857), Schulgesetz (1858). - Menzinger an Fürst am 25. Mai 1858. LLA RC 49/39. 25) Menzinger an Fürst am 10. 4. 1841. LLA NS 1841. 26) Menzinger an Fürst am 24. November 1846. LLA NS. 27) Die Normaliensammlung im LLA geht offenbar auf das Bemü- hen Menzingers zurück, für das Fürstentum eine vollständige Geset- zessammlung anzulegen. Menzinger an Fürst am 6. November 1835. LLA RC 49/39. Menzinger an Fürst am 10. 4. 1841. LLA NS. 97
	        

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