Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1992) (91)

Dr. Wilhelm Schlegel, Photographie um 1870 
dentlichen Beobachtungsgabe und kann als klas- sisch bezeichnet werden. In Paragraph 56 der Poli- zeiordnung heisst 
es: Hunde müssen stets genau beobachtet werden. Wird der Hund traurig, träge, mürrisch, verkriecht er sich, bekömmt er trübe und thränende Augen, bellt er nicht sondern knurrt er mehr, lässt er den Schweif und die Ohren schlaff hängen, frisst er nicht mehr mit der gewöhnlichen Lust, läuft er mit aufgesperrtem Rachen umher, schnappt er nach Luft, sucht er kühle Orte auf, dann ist der Eigentümer verpflichtet . . . sogleich dem Oberamte die Anzeige zu machen. Im Jahre 1872 legte die Regierung dem Landtag ei- nen Gesetzesentwurf vor, in welchem das gesamte Gesundheitswesen geregelt werden sollte. Dem Landesphysikus war im neuen Gesetz eine wichtige Rolle zugedacht. Jedoch eine kleine Mehrheit im Landtag war der Ansicht, dass das Physikat über- haupt eine unnötige Einrichtung darstelle und zu viel Geld koste. Es wurde daher aus dem Gesetz ge- strichen.81 Der Fürst aber verweigerte dem Gesetz seine Sanktion, da ihm ohne Amtsarzt ein rei- bungsloses Funktionieren des Sanitätswesens nicht gewährleistet schien. So kam der Gesetzesentwurf in der Session von 1874 nochmals zur Beratung. Diesmal stimmte der Landtag der Schaffung der Stelle des Landesphysikus «als Vollzugsorgan zur Handhabung der Medizinalpolizei» mit 9:4 Stim- men zu,82 und Dr. Schlegel erhielt alsbald vom Für- sten die Ernennungsurkunde. Für Dr. Schlegel hat- te das neubeschlossene Sanitätsgesetz nur den Schönheitsfehler, dass darin das in der ersten Vor- lage noch enthaltene jährliche Wartegeld für den Physikus in Höhe von 500 fl gestrichen war. Aufgrund des neuen Sanitätsgesetzes hatte der Landesphysikus bei den Regierungssitzungen als Sachverständiger in einschlägigen Fragen nicht nur eine beratende Stimme, sondern «ein entschei- dendes Stimmrecht».83 Er hatte über den öffent- lichen Gesundheitszustand zu wachen;84 unter sei- ner Aufsicht standen sämtliche Medizinalperso- nen.85 Er hatte für die Gewährleistung der Behand- lung kranker Armer zu sorgen;86 ihm oblag die Auf- sicht über das Entbindungswesen und das Impfwe- sen.87 Er fungierte auch als Gerichtsarzt.88 Zu sei- 182
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.