Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

zelnen statt mit allen zu thun hatte".185 Als erstes wurde zur Ausscheidung der Untauglichen von den Tauglichen Mass genommen. Bisher war die Min- destgrösse auf fünf Wiener Schuh festgesetzt wor- den. Dadurch gab es „viele Befreiungen von Bur- schen, welchen kaum einige Striche fehlten".186 Da sie sonst „untersetzt und von eigentlichem Schlage für Jäger waren",187 wurde das Mass um einen Zoll auf vier Schuh und elf Zoll gesenkt.188 Dies ent- sprach dem für das Tiroler Jägerregiment vorge- schriebenen Mindestmass.189 Der Vorgang des Messens wurde genauestens beschrieben. So muss- te der „Conscribirte ... sich mit blossen Füssen, welche bey den Fersen zusammenstehen, mit zu- rückgezogenen abgeschlossenen Knien, aus der Hüfte gehoben in senkrechter Haltung des Körpers auf den Tritt des Massholzes stellen",190 damit die Grösse exakt ermittelt werden konnte. Auch bei die- sem Vorgang, so lässt die sehr detaillierte Art der Beschreibung vermuten, hatte es früher Anlass zu Unstimmigkeiten gegeben. Der weitere Ablauf war im Prinzip gleich wie 1837; auffällig ist die weiter ausgreifende Beschreibung der Vorgänge und die Suche des Oberamtes nach gesicherten Entscheidungskriterien für alle mögli- chen Vorkommnisse. Der zweite Abschnitt des Titels III (§§ 43-49), „Von der Aushebung",191 brachte als Neuerung die Vor- schrift, dass die Aushebung nur noch durch die Reihenfolge der Nummern bestimmt wurde.192 Dies war bedingt durch die Aufhebung der früher übli- chen gemeindeweisen Auswahl der Dienstpflichti- gen, welche nicht nach der ununterbrochenen Ab- folge der Zahlen durchzuführen gewesen war. Die für den Dienst im Militär Ausgewählten wurden am 16. April jeden Jahres dem Militärkommando übergeben,193 womit die eigentliche Rekrutenzeit begann. Als Erweiterung der Möglichkeiten, aus- serhalb der ordentlichen Losung Soldaten für das Militär zu bestimmen, wurde verordnet, dass „lok- kere Burschen, welche sich den Polizeigesetzen der Heimat nicht fügen, ohne Passschriften im Ausland herumwandern, ohne einigen Verdienst zurück- kehren", vom Oberamt dem Kontingent eingereiht werden konnten.194 In der Begründung führte das 
Oberamt an, dass diese aus den österreichischen Gesetzen übernommene Massregel vor allem ange- bracht wäre, „zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sittlichkeit gegen Nachtschwärmer, Trunken- bolde und zuchtlose Burschen, die sich keiner Ord- nung fügen [wollten], besonders jene die ohne Geld aus Frankreich und der Schweiz [zurückkehr- ten]".195 Die militärische Zucht, so erwartete das Oberamt, würde dieses unerwünschte Verhalten verändern. Der dritte Abschnitt von Titel III (§§ 50 - 59)196 hatte die „Zurückstellung"^97 oder Befreiung vom Mili- tärdienst zum Thema. Wie bei den anderen Ab- schnitten ist auch hier festzustellen, dass eine Aus- weitung der angeführten Bestimmungen erfolgte. Es wurde klar getrennt zwischen „zeitlich Befrei- ten"198 und „gänzlich Befreiten".199 Die Liste der zeitlich Befreiten führte 14 Gruppen an, die in diese Kategorie fielen. Zu den schon 1837 aufgenomme- nen zeitlich Befreiten kamen neue Gruppierungen hinzu, wie etwa „Postexpeditoren und Postschrei- ber, die bei einer solchen Poststation angestellt und beeidet sind, welche einer Witwe oder einer ver- waisten Familie überlassen" war.200 Aus jeder Fa- milie wurde ein Sohn zeitlich befreit, sofern er nicht durch „Müssiggang oder sittenlose Lebensart" sich dieser Begünstigung unwürdig machte.201 Im Kom- mentar zu dieser Bestimmung führte das Oberamt an, es trete häufig der Fall ein, dass „Söhne ... den Eltern eine wahre Last [seien], sie Verstössen und misshandeln oder nur kurz von der Conscription Besserung" zeigten.202 Von dem Recht der Befreiung war der uneheliche Sohn ausgeschlossen, da uneheliche Kinder nach § 165 des österreichischen allgemeinen bürgerli- chen Gesetzbuches von den Rechten der Familie überhaupt ausgeschlossen waren. So galt die Be- stimmung, dass „ein unehelicher Sohn in Militär- Befreiungsrücksichten auf seinen ehelichen Bruder als nicht vorhanden" zu betrachten war.203 Eben- falls als „nicht vorhanden anzusehen" waren die Schwestern eines Sohnes, wenn es um die Beurtei- lung der Befreiung ging.204 Die Begründung für die- se Massnahme war einfach: Die Schwestern konn- 92
	        

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