Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

QUADERER / MILITÄRGESCHICHTE 1814-1849 DIE GESETZLICHEN GRUNDLAGEN wobei vom einzelnen nicht mehr als ein Gulden gefordert werden durfte.172 Die durch das Los dem Militär Eingereihten hatten Anspruch auf das ge- sammelte Geld, welches dem Militärkommandan- ten zur Verwendung für die Teilnehmer ausgehän- digt werden musste.173 Titel 
II, „Von dem freiwilligen Zugang" (§§ 16-20), erhielt keine Änderung ausser dem Zusatz, dass für freiwillig Eintretende die vollkommene physische Tauglichkeit zur Bedingung gemacht werde.174 Titel III ist in sieben Abschnitte unterteilt. Der erste Abschnitt (§§ 21-42) 
handelt,, Von der Conscription überhaupt"'475 Dieser Abschnitt enthält gegenüber dem Entwurf von 1837 noch genauere und detail- liertere Bestimmungen über den Vorgang der Kon- skription. Diese z.T. haarspalterisch wirkenden Vorschriften lassen vermuten, was für Schwierig- keiten bei der praktischen Durchführung der Re- krutierung sich etwa ergeben hatten. So wurden die Ortsrichter und Ortspfarrer angehalten „aufs ver- lässlichste und gewissenhafteste die Listen auszu- füllen".176 Die Erstellung der Listen und die Ein- spruchmöglichkeiten gegen Eintragungen wurden genauestens umschrieben.177 Das peinlich exakte Bemühen des Oberamtes um eine klare Regelung und damit Vermeidung von Konflikten und Unklar- heiten ist deutlich spürbar. Dem Losungsvorgang hatten sich alle Militärpflich- tigen, ohne Rücksicht ob tauglich oder untauglich, zu unterziehen.178 Die Losung selbst verlief wie 1837, ausser dass neu zwei „gläserne" Urnen vor- geschrieben waren, welche „gleichgrosse, gleich- farbige und ganz gleichförmige zusammengerollte Zettel" enthalten mussten.179 Die Nummernzettel hatten auf gleiche Art unterstrichene, deutlich ge- schriebene Zahlen zu enthalten.180 Die Namen auf den gezogenen Zetteln waren laut und deutlich ab- zulesen.181 Das Gesetz ging so weit, dass es be- stimmte, was zu geschehen hatte, wenn irrtümlich zwei Zettel auf einmal aus der Urne genommen wurden.182 Erst nach Abschluss der Losung wurde die Ausscheidung der Untauglichen vorgenommen. Gegen die frühere Vorgangsweise, zuerst die Taug- lichen von den Untauglichen zu trennen und dann zu losen, waren „jedesmal erhebliche Einwendun-gen" 
erhoben worden.183 Aus der Sicht des Rekru- tierungsrates, nun „Commission" genannt,184 war dies sogar eine Erleichterung, da man auf die Art nicht über die ganze Gruppe der Untauglichen auf einmal zu entscheiden hatte, sondern „es mit Ein- 151) Ebenda, Einleitung zum Kommentar. 152) Ebenda. 153) Ebenda. 154) Entwurf 1841, Titel I. 155) Ebenda, § 3. 156) Ebenda, g 4. 157) Ebenda, g 5. 158) Kommentar zu § 5 des Entwurfes 1841. 159) Ebenda, zu § 3. 160) Ebenda. 161) Ebenda, zu § 5. 162) Ebenda. 163) Entwurf 1841, § 4. 164) Ebenda, g 12. 165) Ebenda. 166) Ebenda. 167) Kommentar zu g 12 des Entwurfes 1841. 168) Ebenda, zu g 13. 169) Entwurf 1841. g 15. 170) Ebenda. 171) Kommentar zu § 15 des Entwurfes 1841. 172) Entwurf 1841. g 15. 173) Ebenda. 174) Ebenda, g 20. 175) Entwurf 1841, Titel III, 1. Abschnitt. 176) Ebenda, g 27. 177) Ebenda, gg 27-31. 178) Ebenda, g 32. 179) Ebenda, § 33. 180) Ebenda. 181) Ebenda. 182) Ebenda, g 34. 183) Kommentar zu g 35 des Entwurfes 1841. 184) Entwurf 1841, g 32. 91
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.