Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

QUADERER / MILITÄRGESCHICHTE 1814-1849 DIE GESETZLICHEN GRUNDLAGEN und Universitätsstudenten, Absolventen von Veteri- närschulen, von Akademien der bildenden Künste oder von Forstschulen.101 Weiterhin blieben Perso- nen, die in herrschaftlichen und landesherrlichen Diensten standen, wozu auch die provisorischen Schulmänner gehörten, vom Dienst befreit.102 Gänzlich befreit waren diejenigen Soldaten, welche sechs Jahre gedient hatten. Ferner waren Geistli- che, mit oberamtlicher Bewilligung Verheiratete, ledige Hausbesitzer, welche ihre Wirtschaft selbst betrieben, sowie Gebrechliche und Untaugliche nicht dienstpflichtig.103 Besonders erwähnenswert ist § 55, der festhält, dass Söhnen von Beamten die Auszeichnung gebührt, als Unteroffiziere in das Kontingent einzutreten.104 Der vierte Abschnitt des Titels III (§§ 56-66) han- delte „Von 
der Einstellung und 
dem Tausch der Nummern".105 Unter dem Begriff Einstellung ist zu verstehen, dass jeder Liechtensteiner sich im Kon- tingente durch einen anderen ersetzen lassen konn- te.106 Für den Ersatzmann galten die Bedingungen, dass er von gutem Leumund sein musste und selbst nicht militärpflichtig sein durfte.107 Er musste voll diensttauglich und zwischen 18 und 30 Jahren alt sein.10S Die sogenannte Einstellung war immer auch eine wichtige finanzielle Frage, weshalb auch darüber Bestimmungen aufgenommen wurden. Die Festset- zung der Summe wurde als Privatübereinkunft defi- niert,109 jedoch war es vorgeschrieben, das vertrag- lich festgesetzte Kapital zu deponieren, wobei als Mindestsumme für das Einstandskapital ein Betrag von 200 Gulden bestimmt wurde.110 Geheime Ab- machungen waren verboten.111 Die weiteren Vor- schriften bestimmten, dass die Gesuche um Einstel- lungen bei den Behörden einzureichen waren, die sofort über Bewilligung oder Ablehnung zu ent- scheiden hatten.112 Die Art der Auszahlung in ver- schiedenen möglichen Fällen wurde ebenso gere- gelt wie die Frage der Aufbewahrung der Verträge und Ähnliches.113 Als eine mildere Form der Ein- stellung wurde das Austauschen der Nummern zwi- schen dienstfähigen Konskribierten bis zur Einrei- hung in das Militär gestattet; zwischen Brüdern war es auch danach noch erlaubt.114 
Der fünfte Abschnitt des Titels III (§§ 67-72) be- stimmte 
die Entlassung. Im Normalfall hatte jeder Dienstpflichtige die gesetzliche Dienstzeit von sechs Jahren zu erfüllen.115 Eine frühere Beendigung war 81) Ebenda, § 32. 82) Ebenda, § 33. 83) Ebenda, g 34. 84) Ebenda. g 35. 85) Ebenda, g 36. 86) Ebenda. g 37. 87) Ebenda. 88) Ebenda. 89) Ebenda, § 38. 90) Ebenda. 91) Ebenda, § 39. 92) Ebenda. 93) Ebenda, S 40. 94) Ebenda, g 44. 95) Ebenda, g 45. 96) Ebenda, Titel III, 3. Abschnitt. 97) Ebenda, § 47. 98) Ebenda, g 48. 99) Ebenda. 100) Ebenda. 101) Ebenda, g 49a-b. 102) Ebenda, g 49c. 103) Ebenda, g 52a-e 104) Ebenda, g 55. 105) Ebenda, Titel III, 4. Abschnitt. 106) Ebenda, g 56. 107) Ebenda, g 57a-b. 108) Ebenda, g 57c-d. 109) Ebenda, g 59. 110) Ebenda. 111) Ebenda. 112) Ebenda, g 60. 113) Ebenda, gg 61-65. 114) Ebenda, g 66. 115) Ebenda, g 67. 87
	        

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