Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

DIE ENTWÜRFE FÜR EIN KONSKRIPTIONS- GESETZ 1837 RIS 1844 DER ENTWURF VON 1837 „So lange das fürstliche Contingent nicht wirklich aufgestellt war, und nur auf dem Papier geführt wurde, wäre ein anderes Conscriptions-Gesetz als jenes vom 17. Februar 1832 . .. unnöthig gewe- sen."40 Mit dieser fast naiv-offenherzigen Erklärung legte das Oberamt am 24. Februar 1837 der Hof- kanzlei einen von ihm erarbeiteten Entwurf für ein neues Konskriptionsgesetz vor.41 Dieser Entwurf war vom Oberamt in knapp drei Wochen erarbeitet worden. Zwar hatte es sich schon im Dezember 1836 und im Januar 1837 bemüht, von der Kran- zenfelderschen Buchhandlung in Lindau ein Exem- plar des königlich-bayerischen Konskriptionsgeset- zes von 1828 „behufs seiner Anwendung auf das fürstliche Bundeskontingent"42 zu erhalten, an- scheinend aber ohne Erfolg. Erst am 31. Januar 1837 konnte es ein Exemplar dieses Gesetzes vom bayerischen General v. Isenburg erwerben.43 Zwei Wochen später, am 16. Februar 1837, bekam der Kontingents-Kommandant, Leutnant Matthias Schaffer, den Entwurf nebst weiteren Unterlagen „zur Vernehmlassung" zugestellt.44 Drei Tage spä- ter, am 19. Februar 1837, retournierte Schaffer den Entwurf mit ein paar Anmerkungen an das Ober- amt, welches den Entwurf der Llofkanzlei zukom- men liess.45 Dieser Entwurf war infolge der „unerlässlichen Nothwendigkeit, . .. ein alle Verhältnisse umfassen- des Conscriptions-Gesetz einzuführen", entstan- den.46 Der weitaus grösste Teil des recht umfassen- den Werkes ist, mit Ausnahme einiger den örtlichen Verhältnissen angepassten Abänderungen, vom bayerischen Vorbild übernommen. Der Entwurf be- stand aus 99 Paragraphen, aufgeteilt in drei Titel, nämlich: Titel I „Allgemeine Bestimmungen", Titel II „Von dem freiwilligen Zugang" und Titel III „Von dem Aufrufe mittels der Conscription".47 
Die allge- meinen Bestimmungen (§§ 1-11) definierten das Kontingent als ersten Bestandteil der „Verteidi-gungs-Anstalten"48 
Liechtensteins, gebildet aus Freiwilligen und durch die „allgemeine Militär-Con- scription" Verpflichteten.49 Jeder Liechtensteiner hatte das Recht, in das Kontingent einzutreten, wenn er die geforderten Bedingungen erfüllte.50 Neben diesem Recht bestand aber auch die allge- meine Wehrpflicht vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.51 Konnte aus dieser Al- tersklasse nicht die genügende Anzahl für das voll- ständige Kontingent gestellt werden, so bestand die Möglichkeit, bis auf das 30. Altersjahr auszuwei- chen.52 Freiwillige konnten bis zum 36. Altersjahr im Militär dienen.53 Vom Militärdienst ausgenommen waren Vorbe- strafte.54 Ferner war jeder einzige Sohn jener El- tern, welche bereits den Verlust von zwei Söhnen durch die Verrichtung ihrer Dienstpflicht zu bekla- gen hatten, vom Dienst befreit.55 Das gleiche galt für jeden Sohn jener Eltern, welche drei Söhne un- ter den Fahnen verloren hatten.56 Die Berufung in das Kontingent geschah durch das Los,57 die Dienstzeit erstreckte sich auf sechs Jah- re.58 Die Erfüllung der Konskriptionspflicht war Voraussetzung für „Verehelichung, Ansässigma- chung und Anstellung im öffentlichen Dienst".59 Eine Verehelichung vor Erreichung des Konskrip- tionsalters war möglich, wenn entweder ein Ersatz- mann gestellt wurde, der alle Verbindlichkeiten übernahm,60 oder wenn eine Kaution von 400 fl. hinterlegt wurde.61 In Titel II (§§ 15-19)62 waren die Bestimmungen über die Freiwilligen enthalten. Als Grundsatz galt, dass Freiwillige ledig sein sollten, wobei Witwer und Geschiedene, sofern sie kinderlos waren, wie Ledige behandelt wurden.63 Im übrigen galten für Freiwillige die gleichen Bestimmungen wie für Kon- tingentspflichtige.64 Titel III (§§ 20-99) behandelte den eigentlichen Konskriptionsvorgang und die damit verbundenen Verpflichtungen. Dieser umfangreichste Teil des Entwurfes war in sieben Abschnitte unterteilt. Der erste Abschnitt (§§ 
20-39) „Von der Conscription überhaupt",65 enthielt die Bestimmungen über die Erstellung der Konskriptionslisten und legte die Einzelheiten des Auslosungsvorganges fest. 84
	        

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