Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

QUADERER / MILITÄRGESCHICHTE 1814-1849 DIE GESETZLICHEN GRUNDLAGEN Untertanen vergleichbaren Lage befanden und die Konskriptionsvorschriften nicht als eine ungerecht- fertigte Entscheidung des Fürsten empfinden soll- ten. Als wichtige Modifikation wurde der Grundsatz ein- geführt, dass die Militärpflicht vom 18. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr galt. Wenn das Kontin- gent aus dieser Altersklasse nicht aufgestellt wer- den konnte, war es möglich, auf die nächsten Jahr- gänge bis zum vollendeten 30. Lebensjahr überzu- gehen. Darüber hinaus aber „cessirte [endete] jede Pflichtigkeit".31 Zu den schon bisher zeitlich Befrei- ten wurden folgende Bestimmungen neu hinzuge- nommen: Bei zwei oder mehreren Söhnen von Wit- wen oder alten, kranken zur Arbeit untauglichen Eltern wurde der ältere Sohn vom Losen befreit.32 Ab jetzt galten nicht nur Studierende, sondern auch jene, „welche mit der ersten Klasse ihre Studien ganz absolvieren" als zeitlich befreit.33 Dazu gehör- ten auch die „Schulmänner".34 Ledige Hausbesitzer konnten Anspruch auf gänzliche Befreiung erhe- ben, sofern sie ihre Wirtschaft „mit Rücken"35 be- sassen und sie selbst und ununterbrochen betrie- ben.36 Falls sie ihre Wirtschaft nur zeitweise betrie- ben, galten sie auch nur als zeitlich befreit.37 Als letzte, aber wichtige Bestimmung zur zeitlichen Be- freiung wurde festgehalten, dass diejenigen, welche die ganze Dienstzeit hinter sich gebracht hatten, nicht wieder in die Klasse der zeitlich Befreiten gerechnet werden durften.38 Eine bemerkenswerte Bestimmung zum Schutz der Untertanen hielt schliesslich fest, dass das Oberamt bei nicht genü- gend vorhandenen Militärpflichtigen nicht eigen- mächtig in die höhere Altersklassen vorrücken durfte, sondern dazu die Erlaubnis der Hofkanzlei einholen musste.39 Das Konskriptionsgesetz von 1832 bildete eine Grundlage, die bereits einige Ursachen für Unzu- friedenheiten oder Streitigkeiten beseitigte. Vor al- lem durch die Erweiterung der Gruppe der zeitlich Befreiten kam sie dringlichen Wünschen des Volkes entgegen. Da die Aushebung bis 1836 nicht prakti- ziert wurde, kam es allerdings zu keiner Erpro- bungs- und Bewährungsphase für dieses Gesetz. 
Diese Situation entstand erst 1836, als die erste wirklich durchgeführte Aushebung des liechtenstei- nischen Kontingents Tatsache wurde. 15) Ebenda. 16) LLA RC 27, 112. o. N., OA an Gemeinden der oberen Landschaft. 18. April 1815. In diesem Schreiben nimmt Schuppler Bezug auf das am 6. April 1814 erlassene „höchste Gesetz". 17) Ebenda. 18) LLA RC 27, H2, ad 1311, HKW an OA, 14. Febr. 1831. 19) Ebenda, 5588, HKW an OA. 30. März 1831. 20) Siehe Quaderer, S. 65 ff. 21) HALW S 306, ad 4165, Protokoll der Verhandlungen mit den Gerichten, 18. April 1831. 22) Ebenda, Punkt IL 23) Ebenda, Punkt II, 2b. 24) Ebenda. Punkt II, 1. 25) Siehe Quaderer, S. 72. 26) Ebenda. 27) Ebenda, S. 68. 28) LLA SF Militärakten 1832-1849. Nr. 1842, HKW an OA, 17. Febr. 1832. 29) Ebenda, Punkt 3. 30) Ebenda, Präambel. 31) Ebenda, Punkt 1. 32) Ebenda, Punkt 2b. 33) Ebenda. Punkt 2c. 34) Ebenda. Punkt 2d. 35) Grimm, Bd. 5, Sp. 1354, Absatz h; Begriff der Rechtssprache. Umdeutung aus Ruch = Rauch; Besitz einer eigenen Feuerstätte, eines eigenen Hauses. 36) Siehe oben Anm. 28. Punkt 2e. 37) Ebenda. 38) Ebenda, Punkt 2f. 39) Ebenda, Punkt 5. 83
	        

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