Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1991) (90)

QUADERER / MILITÄRGESCHICHTE 1814-1849 DER SCHARFSCHÜTZENZUG IM DEUTSCHEN BUND immer wieder angeregten und verlangten Verbes- serungen vor allem bewirkten, dass dieser Schritt unternommen wurde. Erst durch die Tatsache, dass den drei Kontingen- ten ein gemeinsamer Kommandant gegeben wurde, entstand ein Bataillon, das einigermassen einheit- lich geführt wurde. Die eigentliche Geburtsstunde des hohenzollerisch-liechtensteinischen Bataillons ist deshalb nicht 1836, sondern erst 1841 anzuset- zen, da von 1836 bis 1841 weder gemeinsame Übungen stattgefunden noch andere Abkommen eine weitere Annäherung gebracht hatten. Für die Friedenszeiten allerdings hatten die Verträ- ge von 1841 keine allzu grosse Bedeutung, da das liechtensteinische Kontingent in Vaduz stationiert blieb und nur durch von Zeit zu Zeit stattfindende Inspektionsbesuche des Bataillonskommandanten direkte Verbindungen zur zentralen Kommandoge- walt hergestellt wurden. DER VERTRAG VON 1843 ÜBER DIE „FORMATION DES FÜRSTLICH HOHENZOLLERN LIECHTEN- STEIN'SCHEN LEICHTEN BATAILLONS" Gemäss Art. 3 der 1841er Verträge hatte der Batail- lonskommandant über die nähere Formation des Bataillons Vorschläge an die Fürsten der drei Kon- tingente einzureichen.204 Niedermayr arbeitete noch 1841 einen Entwurf mit 28 Paragraphen205 aus, der zur Begutachtung nach Wien weiterge- reicht wurde.206 In diesen Entwurf hatte Niedermayr einige Bestim- mungen eingebaut, die in Wien nicht akzeptiert wurden. Grundsätzlich waren es das immer gleich- bleibende Problem der Kompetenzfrage. Nieder- mayr hätte gerne eine möglichst zentrale Befehlsge- walt als Bataillonskommandant gehabt, während Fürst Alois II. streng darauf achtete, möglichst we- nig der ihm zustehenden oder von ihm beanspruch- ten Rechte abzugeben. So sah Niedermayr die Kompetenz für die oberste Militärinspektion beim Erbprinzen von Sigmarin- gen.207 Fürst Alois II. war hingegen der Ansicht, 
dass eine solche Bestimmung „als dem Contingente eines fremden nicht verwandten Souverains nicht passend wäre".208 Er konnte sich lediglich vorstel- len, den Erbprinzen von Sigmaringen von Fall zu Fall „um geneigte Mitinspizierung der fürstlichen Truppen zu ersuchen".209 Niedermayr interpretierte im weiteren seine Aufga- be als Bataillonskommandant in dem Sinne, dass von ihm aus Befehle, Erlasse und sonstige Mittei- lungen an die einzelnen Kontingente gingen und er von den Fürsten „mit einer Gewalt bekleidet [sei], die ihn in den Stand [setze], ... den Dienst und die Ordnung in dem ihm anvertrauten Bataillon in allen Zweigen mit Ernst und Nachdruck zu handha- ben".210 Diese Meinung wurde in Wien ebenfalls abgelehnt mit der Begründung, dass das liechten- steinische Kontingent „seiner Formation nach 192) Siehe oben Anm. 190. Art. 1 des Vertrages Hechingen/Sigmarin- gen vom Jan. 1841. 193) Siehe oben Anm. 190, Art. 1 des Vertrages Liechtenstein/Hechin- gen. 194) Ebenda, Art. 2. 195) Ebenda, Art. 3. 196) Ebenda, Art. 4. 197) Siehe oben Anm. 192, Art. 5. 198) STAS NVZ U, 6904, Nr. 8010, HKW an Sigmaringen, 19. Juli 1841. 199) Ebenda. 200) Ebenda. 201) I.LA SF Militärakten 1832-1849, Nr. 8010, HKW an OA, 27. Juli 1841. 202) LLA RC 27, C2, Nr. 8653, HKW an OA, 19. Aug. 1841. 203) Ebenda. 204) Siehe oben Anm. 193, Art. 3. 205) LLA SF Militärakten 1832-1849, ad 9812 / p. 841, o. D„ (Aug./ Sept. 1841), Abschrift des Entwurfs Niedermayr. 206) Ebenda, Nr. 9812, HKW an Niedermayr, 17. Sept. 1841, Stel- lungnahme der HKW zum Entwurf Niedermayr nach erhaltenen höch- sten Weisungen. 207) Entwurf Niedermayr, § 2. 208) Stellungnahme HKW zu § 2. 209) Ebenda. 210) Entwurf Niedermayr, § 3. 65
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.